
14803
- Erwerb nach § 946 BGB (Grundstücksverbindung)
- Allgemeines
- § 946 ist unabdingbar
- schließt § 950 aus
- Verbindung = Tathandlung
- § 946 BGB gilt nicht, wenn die Verbindung Übergabe nach § 929 ist
- Voraussetzungen
- Bewegliche Sache, § 90 BGB
- Verbindung mit einem Grundstück
- unerheblich wer verbindet ( Eigentümer. Dritte, Naturkräfte)
- nicht nur versuchsweise Verbindung einer Sache
- bsp. Ein-/Ausbau von Baumaterialien
- Rechtsfolge
- Grundstückseigentümer erwirbt mit der verbindung Eigentum an der verbundenen beweglichen Sache und ist damit Eigentümer der Gesamtsache
- Beispielgilt auch bei Bösgläubigkeit oder wenn Sache abhanden gekommen war
- Beispielgilt auch bei Verbindungesetzliche Schuldverhältnisseerbot des Eigentümers sowie fehlendem Erwerbswillen
- 1) Originärer Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers 2) Ausgleichsanspruch des urspr. Eigentümers nach §§ 951, 812 (Rechtsgrundverweisung) 3) Rechte Dritter erlöschen, vgl. § 949 BGB
- Erwerb nach § 947 BGB (Verbindung mit beweglicher Sachen
- Allgemeines
- § 947 ist unabdingbar
- § 950 ist lex specials zu § 947 BGB
- Tathandlung = Verbindung
- § 947 gilt nicht, wenn Verbindung Übergabe nach § 929 war
- Voraussetzungen
- Rechtsfolge
- Grundsatz: § 947 I S. 1: Miteigentum der urspr. Eigentümer an Gesamtsache; Wertberechnung nach § 947 I 2. Hs; Rechte Dritter: § 949 S. 2
- Ausnahme: § 947 II: Alleineigentum des EIgentümers, dessen Einzelsache als Hauptsache anzusehen ist, Rechte Dritter § 949 S.1, beachte aber § 949 S. 3 bzgl. der Sache im Alleineigentum
- Ausgleichsanspruch des urspr. Eigentümers nach §§ 951, 812 (Rechtsgrundverweisung)
- Erwerb nach § 948 BGB (Vermischung/Vermengung)
- Allgemeines
- § 948 ist unabdingbar
- § 950 ist lex specials zu § 948 BGB
- § 948 gilt nicht, wenn Vermischung/Vermengung Übergabe nach § 929 war
- Voraussetzungen
- 1) Anwendbarkeit (§ 950 BGB als lex specialis) 2) bewegliche Sache, § 90 BGB 3) Tathdlg: Vermischung/Vermengung beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer (Realakt); unerheblich wer verbindet 4) Untrennbarkeit - untrennbare Vermischung: Sachen verlieren ihre körperliche Abgrenzung bsp. bei Gasen, Flüssigkeit - untrennbare Vermengung: behalten zwar ihre körperl. Abgrenzung, lassen sich aber mangels natürl. Unterscheidbarkeit oder Kennzeichnung nicht mehr dem bish. Eigentümer zuordnen, bsp. Geld, Münzen
- Rechtsfolge
- 1) entsprechende Anwendung des § 947 BGB 2) Ausgleichsanspruch des urspr. Eigentümers nach §§ 951, 812 (Rechtsgrundverweisung) 3) Rechte Dritter erlöschen nach § 949
- Erwerb nach § 950 B GB (Verarbeitung)
- Allgemeines
- § 950 löst den Konflikt zw. Rohstoffeigentümer und Hersteller zugunsten der Herstellers
- § 950 ist lex specialis zu §§ 947-949, subsidiär zu § 946
- § 950 ist unabdingbar
- Voraussetzungen
- 1) Tathdlg.: Verarbeitung/Umbildung (Realakt; es kommt nicht auf Geschäfts fähigkeit, entgegenstehenden Willen oder Bösgläubigkeit an. Bsp.: Zusammenfügen von Bauteilen oder Zerlegen einer Sache 2) Herstellung neuer Sache: Für Neuheit ist Verkehrsauffassung maßgeblich; Indiz: neue Bezeichnung, Wertsteigerung allein ist nicht ausreichend
- Rechtsfolge
- 1) Originärer Eigentumserwerb des Herstellers der neuen Sache; gilt auch bei Verarbeitungesetzliche Schuldverhältnisseerbot oder fehlendem Erwerbswille 2) Rechte Dritter erlöschen nach § 949
- BeispielAusnahme § 950 I S. 1 2. HS BGB: Kein Eigentumserwerb nach § 950 BGB wenn der Wert der Verarbeitung/Umbildung (Verkehrswert der hergestellten Sache abzügl. des Wertes aller verarb. Stoffe (Verhältnis 60:100)
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