Schema
14803
    • Erwerb nach § 946 BGB (Grundstücksverbindung)

      • Allgemeines

        • § 946 ist unabdingbar

        • schließt § 950 aus

        • Verbindung = Tathandlung

        • § 946 BGB gilt nicht, wenn die Verbindung Übergabe nach § 929 ist

      • Voraussetzungen

        • Bewegliche Sache, § 90 BGB

        • Verbindung mit einem Grundstück

          • unerheblich wer verbindet ( Eigentümer. Dritte, Naturkräfte)
          • nicht nur versuchsweise Verbindung einer Sache
          • bsp. Ein-/Ausbau von Baumaterialien
      • Rechtsfolge

        • Grundstückseigentümer erwirbt mit der verbindung Eigentum an der verbundenen beweglichen Sache und ist damit Eigentümer der Gesamtsache

          • Beispiel
            gilt auch bei Bösgläubigkeit oder wenn Sache abhanden gekommen war
          • Beispiel
            gilt auch bei Verbindungesetzliche Schuldverhältnisseerbot des Eigentümers sowie fehlendem Erwerbswillen
        • 1) Originärer Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers 2) Ausgleichsanspruch des urspr. Eigentümers nach §§ 951, 812 (Rechtsgrundverweisung) 3) Rechte Dritter erlöschen, vgl. § 949 BGB

    • Erwerb nach § 947 BGB (Verbindung mit beweglicher Sachen

      • Allgemeines

        • § 947 ist unabdingbar

        • § 950 ist lex specials zu § 947 BGB

        • Tathandlung = Verbindung

        • § 947 gilt nicht, wenn Verbindung Übergabe nach § 929 war

      • Voraussetzungen

        • 1) Anwendbarkeit (§ 950 BGB als lex specialis) 2) bewegliche Sache, § 90 BGB 3) Tathdlg: Verbindung beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer (Realakt); unerheblich wer verbindet 4) Entstehung einer einheitlichen Sache 5) wesentlicher Bestandteil, § 93 BGB

      • Rechtsfolge

        • Grundsatz: § 947 I S. 1: Miteigentum der urspr. Eigentümer an Gesamtsache; Wertberechnung nach § 947 I 2. Hs; Rechte Dritter: § 949 S. 2

        • Ausnahme: § 947 II: Alleineigentum des EIgentümers, dessen Einzelsache als Hauptsache anzusehen ist, Rechte Dritter § 949 S.1, beachte aber § 949 S. 3 bzgl. der Sache im Alleineigentum

        • Ausgleichsanspruch des urspr. Eigentümers nach §§ 951, 812 (Rechtsgrundverweisung)

    • Erwerb nach § 948 BGB (Vermischung/Vermengung)

      • Allgemeines

        • § 948 ist unabdingbar

        • § 950 ist lex specials zu § 948 BGB

        • § 948 gilt nicht, wenn Vermischung/Vermengung Übergabe nach § 929 war

      • Voraussetzungen

        • 1) Anwendbarkeit (§ 950 BGB als lex specialis) 2) bewegliche Sache, § 90 BGB 3) Tathdlg: Vermischung/Vermengung beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer (Realakt); unerheblich wer verbindet 4) Untrennbarkeit - untrennbare Vermischung: Sachen verlieren ihre körperliche Abgrenzung bsp. bei Gasen, Flüssigkeit - untrennbare Vermengung: behalten zwar ihre körperl. Abgrenzung, lassen sich aber mangels natürl. Unterscheidbarkeit oder Kennzeichnung nicht mehr dem bish. Eigentümer zuordnen, bsp. Geld, Münzen

      • Rechtsfolge

        • 1) entsprechende Anwendung des § 947 BGB 2) Ausgleichsanspruch des urspr. Eigentümers nach §§ 951, 812 (Rechtsgrundverweisung) 3) Rechte Dritter erlöschen nach § 949

    • Erwerb nach § 950 B GB (Verarbeitung)

      • Allgemeines

        • § 950 löst den Konflikt zw. Rohstoffeigentümer und Hersteller zugunsten der Herstellers

        • § 950 ist lex specialis zu §§ 947-949, subsidiär zu § 946

        • § 950 ist unabdingbar

      • Voraussetzungen

        • 1) Tathdlg.: Verarbeitung/Umbildung (Realakt; es kommt nicht auf Geschäfts fähigkeit, entgegenstehenden Willen oder Bösgläubigkeit an. Bsp.: Zusammenfügen von Bauteilen oder Zerlegen einer Sache 2) Herstellung neuer Sache: Für Neuheit ist Verkehrsauffassung maßgeblich; Indiz: neue Bezeichnung, Wertsteigerung allein ist nicht ausreichend

      • Rechtsfolge

        • 1) Originärer Eigentumserwerb des Herstellers der neuen Sache; gilt auch bei Verarbeitungesetzliche Schuldverhältnisseerbot oder fehlendem Erwerbswille 2) Rechte Dritter erlöschen nach § 949

          • Beispiel
            Ausnahme § 950 I S. 1 2. HS BGB: Kein Eigentumserwerb nach § 950 BGB wenn der Wert der Verarbeitung/Umbildung (Verkehrswert der hergestellten Sache abzügl. des Wertes aller verarb. Stoffe (Verhältnis 60:100)
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