
15087
- GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) §§ 677 ff. BGB
- Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (conditio indebiti)
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (condictio ob causam finatam)
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 (condictio ob rem)
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (conditio indebiti)
- I. Etwas erlangt
- II. Durch Leistung
- III. ohne Rechtsgrund
- IV. kein Ausschluss
- V. Rechtsfolge
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (Nichtleistungskondiktion)
- I. Etwas erlangt
- II. in 'sonstiger Weise'
- III. auf Kosten des Anspruchstellers
- IV. ohne Rechtsgrund
- V. Rechtsfolge
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (condictio ob causam finatam)
- § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 (condictio ob rem/Zweckverfehlungskondiktion)
- I. Etwas erlangt
- II. durch Leistung zu einem besonderen Zweck
- III. Zweckvereinbarung
- IV. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
- V. Kein Ausschluss
- VI. Rechtsfolge
- § 816
- § 816 Abs. I S. 2 BGB
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (Nichtleistungskondiktion)
- § 816 Abs. 1 S. 1BGB
- § 816 Abs. I S. 2 BGB
- Bereicherungrechtliche Ausschlussgründe
- § 817 S. 2 BGB analog
- Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB
- 1. Rechtsgutsverletzung
- Geschützten Rechtsgüter in § 823 I BGB
- Leben
- DefinitionTötung
- Körper
- DefinitionÄußere Eingriffe in körperl. Unversertheit
- Gesundheit
- Definitioninnere Lebensvorgänge
- DefinitionAuch Schockschäden!
- Freiheit
- DefinitionBeeinträchtigung körperliche Bewegungsfreiheit
- Eigentum
- 1. Eigentumsrecht
- Rechtl. Zuordnung einer Sache wird geändert
- 2. Substanzverletzung
- intakte Sache wird körperl. zerstört o. beschädigt
- Bei Stoffgleichheit liegt keine Eigentumsverletzung vor
- DefinitionIst der Schaden 'stoffgleich' mit dem Mangel, liegt keine Eigentumsverletzung vor.
- 3. Sachentzug
- Dauerhafte o. auch nur vorübergehende Entziehung der Sachherschaft
- 4. Gebrauchsbehinderung
- Eigentümer wird an der Verwendung seiner Sache behindert oder belästigt
- Sonstiges Recht
- DefinitionRechte, die in ihrer absoluten Ausschluss- und Zuweisungsfunktion gegenüber Dritten gennanten Rechten in § 823 I ähnlichen sind
- Rechte, die wie in § 903 eine positive Zuweisungsfunktion (Nutzungsbefugnis) und negative Ausschlussfunktion aufweisen, und qualitativ den geschützten Rechtsgütern in § 823 I entsprechen.
- Subsidäre Geltung
- DefinitionRahmenrechte
- Allg. Persönlichkeitsrecht
- Definition
- 2. Verletzungshandlung
- DefinitionHandeln ist jedes beherrschbare menschl. Tun
- 3. Haftungsbegründende Kausalität
- Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
- 1. Ursächlichkeit nach Äquivalenztheorie
- DefinitionKausal ist jede Bedingung, über die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- 2. Adäquat-kausal
- DefinitionDie Verletzungshandlung ist adäquat-kausal, wenn die Rechtsgutsverletzung als Folge des Handlens im Bereich der allg. Lebenserfahrung liegt.
- 3. Schutzzweck der Norm
- DefinitionEntscheidend ist, ob die verletzte Norm gerade den eingetretenen Erfolg verhindern/ davor schützen soll.
- 4. Rechtswidrigkeit
- Bei unmittelbaren aktiven Handeln indiziert Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidr.
- Mittelbare Schädigung oder Unterlassen
- 5. Verschulden
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit i.S.d. § 823 I
- 6. Schaden
- DefinitionJeder Vermögenswerte Nachteil
- DefinitionErsatzfähigkeit nach § 249 ff. BGB
- 7. Haftungsausfüllende Kausalität
- Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
- gleiche Voraussetzungen wie bei der haftungsbegr. Kausalität (s.o.)
- 8. Mitverschulden
- Mitverschulden des Beschädigten § 254 BGB
- 1. Verletzung eines Schutzgesetzes
- a) Schutzgesetz i.S.v. § 823 II
- DefinitionJede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen.
- b) Verletzungshandlung
- 1. Beurteilung nach den Regeln des Schutzgesetzes 2. Indizente Prüfung des Schutzgesetzes
- c) Haftungsbegründende Kausalität
- Kausalität zw. Handlung u. Verletzung
- 2. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
- Rechtswidr. wird durch Schutzgesetzverletzung indiziert
- 3. Verschulden
- - Verschuldungsfähigkeit §§ 827 ff. BGB - Regeln des Schutzgesetzes maßgeblich für den Grad des Verschulden
- § 823 II S. 2: Wenn Verbotsgesetz kein Verschulden voraussetzt → mindestens fahrlässigkeit gem. § 276 II BGB
- 4. Vorliegen eines Schadens
- 5. Haftungsausfüllende Kausalität
- Kausalität zw. Schaden u. Schutzgesetzverletzung
- 6. Ggf. Mitverschulden
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis §§ 985 ff. BGB
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