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- Gegenstand und Wesen
- Regelung der rechtlichen Beziehungen von Rechtssubjekten zu Rechtsobjekten
- Rechte an einer Sache; Befugnisse über die Sache
- Begründung, Veränderung, Aufhebung, Übertragung der rechtl. Zuordnung
- 929: Übertragung Eigentum an beweglichen Sachen
- 1204: Belastung mit PfandR
- 925-928: Übertragung/ Aufgabe d. Eigentums an Grundstücken
- 1113-1203: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- 1105-1112: Reallasten
- 1018-1093: Dienstbarkeiten, insb. Nießbrauch
- absolute Zuordnung
- Wirkung ggü jedermann / inter omnes
- umfassende Herrschaftsbefugnis/ Einwirkungsbefugnis/ Ausschließungsbefugnis
- Systematik / Rechtsquellen
- bewegl. Sachen (Fahrnisrecht
- Besitzerwerb 929 S. 1, 1205 I
- unbewegl. Sachen (LiegenschaftsR/ ImmSR)
- Grundbucheintragung 873
- Geltung für beide Gebiete
- Besitz 854-872
- Inhalt und Schutz von Eigentum (903,904, 85-1011)
- 90 ff.: Sachen
- allgemeine Bestimmung vor die Klammer gezogen
- auch Kauf-/ WerkVR
- ErbbauR
- Gebäude stehen im Eigentum des Erbbauberechtigten
- im BGB stehen gem. 93, 94, 95 fest mit dem Boden verbbundene Gebäudeteile im Eigentum des Grdst-Besitzers
- WEG Recht
- dingliche Ansprüche
- Definitiondingliche (absolute) Rechte: regeln den Umfang der Harrschaftssphären, indem sie jedes Rechtssubjekt dem Vermögen einer bestimmten Person zuorden
- Neuer Knoten
- Definitionschuldrechtliche (relative) Rechte: vermitteln dem Subjekt einen Anspruch gegen ein anderes Objekt
- Primäransprüche
- Sekundäransprüche
- Vollrechte
- umfassendes Herrschaftsrecht
- Eigentum, 903
- Alleineigentum
- Gesamthandseigentum
- Miteigentum
- Beschränkt dingliche Rechte
- Sonderfälle
- Neuer Knoten
- Änderung der dingl. Rechtslage durch dingl. Rechtsgeschäfte
- dingliche Ansprüche
- Prinzipien des SachR
- Absolutheit
- Publizität
- Numerus clausus/ Typenzwang
- Spezialität/ Bestimmtheit
- Trennungs-/ Abstraktionsprinzip
- Übertragbarkeit
- dingliche Rechte
- Neuer Knoten
- Vollrecht
- beschränkt dingliche Recht
- keine vollumfängliche Herrschaftsmacht über eine Sache; nur bestimmt, inhaltlich beschränkte Befugnisse
- Sonderfälle
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