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- Entsteht durch
- Vorvertragliche Sonderbindung §§ 311 II, III BGB
- Rechtsgeschäft (einseitig oder Vertrag)
- Gesetz/GoA, §§ 812 ff.; §§ 987 ff.
- Pflichten
- Hauptleistungspflichten
- Pflichten, die das jew. Schuldverhältnis charakterisieren und bilden die wesentl. Vertragsbestandteile. Bei gegenseitigen Verträgen = Synallagma
- Nebenleistungspflichten
- Nehmen Bezug auf Hauptleistungspflichten und unterstützen die Erfülllung. Teilweise im Gesetz geregelt (§ 402 BGB), sonst durch Auslegung § 157 dem Schuldverhältnis zu entnehmen.
- Schutzpflichten
- Rücksichtsnahmepflichten bezogen auf Rechtsgüter u. Interessen der Parteien (§ 241 II BGB) Umfang und Inhalt nach dem Schuldverh.
- Anspruch ggf. erloschen durch
- Erfüllung § 362 BGB
- I. Bewirken der geschuldeten Leistung
- 1. Leistung
- DefinitionLeistung i.S.v. § 362 meint das Erbringen nach dem Schuldverhältnis zur vollständigen Befriedigung des Gläubeigers geforderten Interesses (§241)
- DefinitionMeint den Leistungserfolg, der durch eine Leistungshandlung des Schuldners oder eines Dritten erfolgen muss (Zufallsleistung nicht möglich)
- 2. zur rechten Zeit (Leistungszeit)
- Erfüllbarkeit: Schulder darf leisten, soweit Parteien nicht bestimmt haben, dass Lieferung später erfolgen darf. Fälligkeit: Schuldner muss leisten, jedoch können Parteien was anderes vereinbaren.
- 3. am rechten Ort
- Für Erfüllung allein Erfolgsort wichtig
- Konkretesierung des Leistungsortes notwendig
- II. Tilgungsbestimmung
- Nur in Ausnahmefällen erfoderlich (Bsp.: wenn Zuordnung einer Leistung zu einer Schuld nicht mehr eindeutig möglich ist)
- Unmöglichkeit § 275 BGB
- § 275 I BGB = Unmöglich
- Grds. Stückschuld (+) Grds. Gattungsschuld (-)
- § 275 II, III BGB = nicht Zumutbar
- 1. Anspruch auf Primärleistung? (§ 275 I) 2. Anspruch auf Gegenleistung? (§ 326 I Hs. 1) 3. Sekundäransprüche? (Schadensersatz) (§ 311a II anfängl. Unmögl.; 280 I, III; 283 BGB nachträgl. Unmögl.)
- Gattungsschuld (§ 243 BGB) oder Stückschuld?
- Hinterlegung §§ 372 ff. BGB
- Aufrechnung §§ 387 ff. BGB
- Erlass § 397 BGB
- Rücktritt § 346 BGB
- Widerruf § 355 BGB
- Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB
- Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB
- statt der Leistung §§ 280 I, III, 281-283 BGB
- Anstelle des urspr. Primäranspruchs
- Interesse, Leistungsgegenstand wie geschuldet zu erhalten.
- Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde
- Prüfungsaufbau § 282: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (§ 241 II) 3. Vertretenmüssen (§ 276 I S. 1) 4. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 282) 5. Rechtsfolge
- neben der Leistung
- Einfacher Schadensersatz § 280 I BGB
- Integritätsinteresse (Interesse unabhängig von Leistungserbringung, den status que der Rechtsgüter des Gläubigers beizubehalten)
- Kompensation von anderen Schäden als Schäden wegen fehlender oder schlechter Hauptleistung (Bsp. Maler zerstört Vase)
- Gläubiger so zu stellen, als ob Schuldner kein Pflichtverletzung begangen hätte
- Prüfungsaufbau: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (Vorsatz o. Fahrlässigkeit § 276 I S. 1) 4. Rechtsfolge
- Ersatz des Verzögerungsschadens §§ 280 I, II, 286 BGB
- Leistungsinteresse (Infolge Verzug entgehen vorübergehend Vorteile aus planmäßiger Verwendung des Gegenstandes) (Bsp.: Kosten für Miete eines Ersatzfahrzeuges, da bestelltes Auto nicht rechtzeitig geliefert Wurde; Fotograf mit Taxi zur Hochzeit)
- Gläubiger so zu stellen, als ob kein Verzug eingetreten wäre. Ersatz nur für Verzögerung!
- Prüfungsaufbau: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 I S. 1) 4. Vertretenmüssen (§§ 286 IV; 280 I S. 1) 5. Rechtsfolge
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