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    • Entsteht durch

      • Vorvertragliche Sonderbindung §§ 311 II, III BGB

      • Rechtsgeschäft (einseitig oder Vertrag)

      • Gesetz/GoA, §§ 812 ff.; §§ 987 ff.

    • Pflichten

      • Hauptleistungspflichten

        • Pflichten, die das jew. Schuldverhältnis charakterisieren und bilden die wesentl. Vertragsbestandteile. Bei gegenseitigen Verträgen = Synallagma

      • Nebenleistungspflichten

        • Nehmen Bezug auf Hauptleistungspflichten und unterstützen die Erfülllung. Teilweise im Gesetz geregelt (§ 402 BGB), sonst durch Auslegung § 157 dem Schuldverhältnis zu entnehmen.

      • Schutzpflichten

        • Rücksichtsnahmepflichten bezogen auf Rechtsgüter u. Interessen der Parteien (§ 241 II BGB) Umfang und Inhalt nach dem Schuldverh.

    • Anspruch ggf. erloschen durch

      • Erfüllung § 362 BGB

        • I. Bewirken der geschuldeten Leistung

          • 1. Leistung
            • Definition
              Leistung i.S.v. § 362 meint das Erbringen nach dem Schuldverhältnis zur vollständigen Befriedigung des Gläubeigers geforderten Interesses (§241)
            • Definition
              Meint den Leistungserfolg, der durch eine Leistungshandlung des Schuldners oder eines Dritten erfolgen muss (Zufallsleistung nicht möglich)
          • 2. zur rechten Zeit (Leistungszeit)
            • Erfüllbarkeit: Schulder darf leisten, soweit Parteien nicht bestimmt haben, dass Lieferung später erfolgen darf. Fälligkeit: Schuldner muss leisten, jedoch können Parteien was anderes vereinbaren.
          • 3. am rechten Ort
            • Für Erfüllung allein Erfolgsort wichtig
            • Konkretesierung des Leistungsortes notwendig
        • II. Tilgungsbestimmung

          • Nur in Ausnahmefällen erfoderlich (Bsp.: wenn Zuordnung einer Leistung zu einer Schuld nicht mehr eindeutig möglich ist)
      • Unmöglichkeit § 275 BGB

        • § 275 I BGB = Unmöglich

          • Grds. Stückschuld (+) Grds. Gattungsschuld (-)
        • § 275 II, III BGB = nicht Zumutbar

        • 1. Anspruch auf Primärleistung? (§ 275 I) 2. Anspruch auf Gegenleistung? (§ 326 I Hs. 1) 3. Sekundäransprüche? (Schadensersatz) (§ 311a II anfängl. Unmögl.; 280 I, III; 283 BGB nachträgl. Unmögl.)

        • Gattungsschuld (§ 243 BGB) oder Stückschuld?

      • Hinterlegung §§ 372 ff. BGB

      • Aufrechnung §§ 387 ff. BGB

      • Erlass § 397 BGB

      • Rücktritt § 346 BGB

      • Widerruf § 355 BGB

      • Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB

    • Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB

      • statt der Leistung §§ 280 I, III, 281-283 BGB

        • Anstelle des urspr. Primäranspruchs

        • Interesse, Leistungsgegenstand wie geschuldet zu erhalten.

        • Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde

        • Prüfungsaufbau § 282: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (§ 241 II) 3. Vertretenmüssen (§ 276 I S. 1) 4. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 282) 5. Rechtsfolge

      • neben der Leistung

        • Einfacher Schadensersatz § 280 I BGB

          • Integritätsinteresse (Interesse unabhängig von Leistungserbringung, den status que der Rechtsgüter des Gläubigers beizubehalten)
          • Kompensation von anderen Schäden als Schäden wegen fehlender oder schlechter Hauptleistung (Bsp. Maler zerstört Vase)
          • Gläubiger so zu stellen, als ob Schuldner kein Pflichtverletzung begangen hätte
          • Prüfungsaufbau: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (Vorsatz o. Fahrlässigkeit § 276 I S. 1) 4. Rechtsfolge
        • Ersatz des Verzögerungsschadens §§ 280 I, II, 286 BGB

          • Leistungsinteresse (Infolge Verzug entgehen vorübergehend Vorteile aus planmäßiger Verwendung des Gegenstandes) (Bsp.: Kosten für Miete eines Ersatzfahrzeuges, da bestelltes Auto nicht rechtzeitig geliefert Wurde; Fotograf mit Taxi zur Hochzeit)
          • Gläubiger so zu stellen, als ob kein Verzug eingetreten wäre. Ersatz nur für Verzögerung!
          • Prüfungsaufbau: 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 I S. 1) 4. Vertretenmüssen (§§ 286 IV; 280 I S. 1) 5. Rechtsfolge

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