Beweisgewinnung im Ermittlungsverfahren Schema
16010
  • Beweisgewinnung im Ermittlungsverfahren

    • Beschuldigtenvernehmung, §§ 136, 163a StPO

      • Verpflichtung zur Vernehmung

        • Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

      • Belehrung des Beschuldigten, § 136 StPO

        • Aussageverweigerungsrecht, § 136 I 2 StPO

        • Eröffnung des Tatvorwurfes, § 136 I 1 StPO

        • Konsultationsrecht eines Verteidigers (jederzeit), § 136 I 2 StPO

        • Möglichkeit zur Beantragung von Beweiserhebungen, § 136 I 3 StPO

        • Möglichkeit der Bestellung eines Verteidigers, § 136 I 3 StPO; nur in Fällen der notwendigen Verteidigung iSd § 140 I StPO

        • Möglichkeit der unentgeltlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers, §§ 136 I StPO, 187 I 2 GVG; nur in Fällen der notwendigen Verteidigung iSd § 140 I StPO

        • Rechtsfolge bei unterbliebener Beschuldigtenbelehrung

          • Gericht klärt im Freibeweisverfahren, ob der Beschuldigte ordnungsgem. belehrt wurde. idR Dokumentationspflicht der Pol., § 168b StPO, Nr. 45 I RiStBV in dubio gilt NICHT, da es nicht um Schuld- u. RF-fragen, sond. um Verfahrensfragen geht
          • Grundsatz: Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
          • Ausnw. verwertbar in drei Fällen: 1. es steht pos. fest, dass der Besch. sein Recht zu schweigen kannte 2. der verteidigte Angekl. stimmt der Verwertung zu bzw. ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten ZP widerspricht (Widerspruchslösung d. BGH) 3. der nicht verteidigte Angekl. stimmt zu bzw. widerspricht ihr nicht, nachdem er vom Gericht auf die Unverwertbarkeit hingewiesen wurde
      • Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a, 163a III 2, IV 2 StPO

        • Rechtsfolge bei Verstoß: Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot der Aussage. Widerspurchslösung des BGH gilt gerade nicht, vgl. § 136a III StPO

    • Zeugenvernehmung, §§ 52ff, 161a I 2, 163 III StPO

      • Begriff des Zeugen

        • Zeuge ist, wer nicht Beschuldigter ist und Angaben zu eigenen Wahrnehmungen machen soll Abgrenzung zum Sachverstängigen immer nach der Frage des behördlichen Auftrags Bei Ladung durch StA Pflicht zum Erscheinen und Aussage, § 161a I StPO, anders als bei Pol.

      • Belehrung des Zeugen

      • Zeugnis- u. Auskunftsverweigerungsrechte

        • Zeugnisverweigerungsrecht, § 52ff. StPO

          • Belehrung vor jeder Vernehmung, § 52 III StPO
          • RF bei Verstoß: Unverwertbarkeit der Vernehmung Kein Verlesen der Aussage, vgl. § 252 StPO Keine Vernehmung der Verhörsperson, Ausn. Ermittlungsrichter
        • Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO

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