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    • Tötungsdelikte

      • Schutzgut ist geborenes Menschliches Leben -Entscheidend ist die Einwirkung, nicht die Auswirkung -ab erlöschen aller Hirnströme § 168 StGB

    • Mord § 211

      • Mordmerkmale

        • 1. Gruppe Subjektiv

          • Mordlust
            • Definition
              Täter handelt aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
          • Befriedigung des Geschlechtstriebes
            • Definition
              Täter tötet, um entweder durch die Tötung, selbst geschlechtliche Befriedigung zu erlangen oder um sich an der Leiche zu befriedigen.
          • Habgier
            • Definition
              Rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis
          • sonstige niedrige Beweggründe
            • Definition
              Tatantriebe, die nach allg. Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind.
        • 2. Gruppe Objektiv

          • Heimtückisch
            • Definition
              Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
              • Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tatsächlichen Angriffs auf seine köperl. Unversertheit oder auf sein Leben versieht.
          • Grausam
            • Definition
              Zufügung besonders schwerer Qualen, die nach Stärke, Dauer oder Wiederholung der Schmerzverursachung über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen.
          • Mit gemeingefährlichen Mitteln
            • Definition
              Täter setzt Mittel zur Tötung ein, das in einer konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr gar nicht beherrscht.
        • 3. Gruppe Subjektiv

          • Ermöglichung einer Straftat
            • Definition
              Die Tötungshandlung dient dazu, rechtswidr. Taten leichter oder schneller zu begehen.
          • Verdeckung einer Straftat
            • Definition
              Die Tötungshandlung dient dazu, die Aufdeckung einer rechtswidr. Tat oder der Täterschaft daran zu verbergen.
      • Prüfungsaufbau

        • 1. Möglichkeit (Literatur)

        • 2. Möglichkeit (Rspr.)

    • Neuer Knoten

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