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- Tötungsdelikte
- Schutzgut ist geborenes Menschliches Leben -Entscheidend ist die Einwirkung, nicht die Auswirkung -ab erlöschen aller Hirnströme § 168 StGB
- Mord § 211
- Mordmerkmale
- 1. Gruppe Subjektiv
- Mordlust
- DefinitionTäter handelt aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens
- Befriedigung des Geschlechtstriebes
- DefinitionTäter tötet, um entweder durch die Tötung, selbst geschlechtliche Befriedigung zu erlangen oder um sich an der Leiche zu befriedigen.
- Habgier
- DefinitionRücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis
- sonstige niedrige Beweggründe
- DefinitionTatantriebe, die nach allg. Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind.
- 2. Gruppe Objektiv
- Heimtückisch
- DefinitionAusnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
- Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tatsächlichen Angriffs auf seine köperl. Unversertheit oder auf sein Leben versieht.
- Grausam
- DefinitionZufügung besonders schwerer Qualen, die nach Stärke, Dauer oder Wiederholung der Schmerzverursachung über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen.
- Mit gemeingefährlichen Mitteln
- DefinitionTäter setzt Mittel zur Tötung ein, das in einer konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr gar nicht beherrscht.
- 3. Gruppe Subjektiv
- Ermöglichung einer Straftat
- DefinitionDie Tötungshandlung dient dazu, rechtswidr. Taten leichter oder schneller zu begehen.
- Verdeckung einer Straftat
- DefinitionDie Tötungshandlung dient dazu, die Aufdeckung einer rechtswidr. Tat oder der Täterschaft daran zu verbergen.
- Prüfungsaufbau
- 1. Möglichkeit (Literatur)
- 2. Möglichkeit (Rspr.)
- Neuer Knoten
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