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    • Schema' position='right

      1. kein fehlgeschlagener Versuch

        • Täter kann nach seiner Vorstellung
          den TB nicht mehr ohne zeitliche
          Zäsur vollendet

        • Reichweite des Fehlschlags
          mehraktiger Geschehens-
          abläufe

          • e.A.: Einzelaktstheorie
            • jede auf TB-Verwirklichung gerichtete Handlung ist selbstständig zu betrachten
            • (-) § 24 I 1 2. Var räumt Täter bei beendetem
              erfolgstauglichem Versuch Möglichkeit eines
              Rücktritts durch Erfolgesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung ein
          • h.M.: Gesamtbetrachtungslehre
            • zwei Tötungesetzliche Schuldverhältnisseersuche im Bsp. sindals einheitliches Geschehen zu sehen
            • Arg.: Opferschutz
            • Arg.: schwer nachvollziehbar, wenn Täter trotz
              Rettungshandlung nach zweitem Versuch wegen
              dem ersten bestraft wird
          • z.B. T will O überfahren, das schlägt fehl - T erkennt,
            das sein Plan gescheitert ist, also steigt er aus, um
            O zu erwürgen, lässt aber dann von ihm ab
        • Rücktrittsmöglichkeit trotz
          außertatbestandlicher Zielsetzung

          • z.B. T sticht O mit bedingtem Tötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz in den Bauch, um ihm einen Denkzettel zu verpassen; als er Messer wieder
            herauszieht, hält er O nicht für lebensgefährlich verletzt und
            lässt von ihm ab, da er sein Ziel (Denkzettel) erreicht hat
            • Einzelaktstheorie: rücktrittsunfähiger,
              fehlgeschlagener Versuch
              • Arg.: man kann Tatausführung
                nicht aufgeben, wenn man sein
                Ziel schon erreicht hat
            • a.A.: Rücktritt ist möglich
              • Arg.: Opferschutz
              • Arg.: Wortlaut verlangt Aufgabe der 'Tat',
                nicht des außertatbestandlichen Ziels
      2. Rücktrittshandlung

        • beendeter Versuch

          • Täter glaubt, alles zur TB-Verwirklichung
            Nötige getan zu haben und hält Erfolgs-
            eintritt für möglich
            • Täter muss aktive Gegen-
              maßnahmen ergreifen, um
              die Vollendung zu verhindern
        • unbeendeter Versuch

          • Täter glaubt, noch nicht alles zur
            TB-Verwirklichung Nötige getan zu
            haben
            • er genügt schlichtes
              Aufgeben der weiteren
              Tatausführung
      3. Freiwilligkeit

        • Freiwillig handelt, wer aufgr. einer
          freien Willensbildung zurücktritt

        • 'Ich könnte noch, aber ich will nicht mehr'

        • 'Ich könnte nicht, selbst wenn ich wollte'

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