
17659
- Rechtsquellen
- Grds.: ranghöheres bricht rangniedrigeres Recht /
EU-Recht hat Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang / auf der selben
Stufe: jung vor alt, speziell vor allgemein - rechtswidrige
Normen- Nichtigkeitsth.
- rw Normen sind im Zeitpunkt ihrer Rwk nichtig; nachfolgende gerichtliche Entscheidung der Verwerfung hat deklaratorische ex-tunc-Wirkung
- Vernichtbarkeitsth.
- rw Normen sind nicht automatische nichtig, erst dann, wenn Normgeber/Gericht Nichtigkeit erklärt
- mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
nicht vereinbar
- Nichtanwendungs-
kompetenz der Behörde- Nichtanwendungspflicht
des Beamten- verstößt gegen Bindung an Gesetz (Art. 20 III GG)
- Anwendungspflicht des
Beamten- verstößt gegen unmittelbare Grundrechtsbindung
aus Art. 1 III, 20 III GG
- Aussetzungs- u. Vorlage-
pflicht des Beamten- Beamter legt Vorgesetztem die Norm vor, der muss
bei Normgeber/Aufsichtsbehörde Aufhebung anregen,
wenn er Norm auch für rw hält - andere Lösungesetzliche Schuldverhältnisseorschläge führen zu Dilemma
- Wenn Beamter SOFORT handeln muss, ist er zur Nichtanwendung berechtigt, trägt aber das rechtl. Risiko der Anwendung bzw. Nichtanwendung
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