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    • Rechtsquellen

      • Grds.: ranghöheres bricht rangniedrigeres Recht /
        EU-Recht hat Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang / auf der selben
        Stufe: jung vor alt, speziell vor allgemein

      • rechtswidrige 
        Normen

        • Nichtigkeitsth.

          • rw Normen sind im Zeitpunkt ihrer Rwk nichtig; nachfolgende gerichtliche Entscheidung der Verwerfung hat deklaratorische ex-tunc-Wirkung
        • Vernichtbarkeitsth.

          • rw Normen sind nicht automatische nichtig, erst dann, wenn Normgeber/Gericht Nichtigkeit erklärt
            • mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
              nicht vereinbar
      • Nichtanwendungs-
        kompetenz der Behörde

        • Nichtanwendungspflicht
          des Beamten

          • verstößt gegen Bindung an Gesetz (Art. 20 III GG)
        • Anwendungspflicht des
          Beamten 

          • verstößt gegen unmittelbare Grundrechtsbindung
            aus Art. 1 III, 20 III GG
        • Aussetzungs- u. Vorlage-
          pflicht des Beamten

          • Beamter legt Vorgesetztem die Norm vor, der muss
            bei Normgeber/Aufsichtsbehörde Aufhebung anregen, 
            wenn er Norm auch für rw hält
          • andere Lösungesetzliche Schuldverhältnisseorschläge führen zu Dilemma
          • Wenn Beamter SOFORT handeln muss, ist er zur Nichtanwendung berechtigt, trägt aber das rechtl. Risiko der Anwendung bzw. Nichtanwendung
    • Neuer Knoten

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