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    • Natürliche Personen

      • Beginn und Ende der RF

        • 1. Beginn : vollständiger Austritt aus dem Mutterleib, vgl. § 1 BGB

        • 2. Ende: Tod

      • Nasciturus zivilrechtlich geschützt? P: das ungeborene Kind existierte zum ZP der Schädigung noch garnicht

        • = die erzeugte, aber nicht geborene Leibesfrucht

        • erbfähig, § 1923 II BGB

        • Vertrag zugunsten Dritter (§ 331 II BGB)

        • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

        • prozessfähig, vgl. §50 I ZPO

      • Wrongful Life, Schadensersatzanspruch?

        • Grundsatz: Kein SE-AS bei einem behindert zur Welt gekommenen Kind, das aufgrund eines Fehlers des betreuenden Arztes nicht abgetrieben worden ist, denn es besteht kein Recht auf 'Nichtleben'

        • Können die Eltern die entstehenden Unterhaltsaufwendungen vom Arzt als Schaden ersetzt verlangen?

          • Meinung 1: JA, denn der Schaden ist die Belastung mit dem Unterhalt für ein nicht gewolltes Kind, unabhängig davon, ob dieses körperlich/ geistig behindert ist oder nicht; Betrachtungsweise allein auf die wirtschaftliche Seite beschränkt, kein Konflikt mit der Menschenwürde; Rechtslage des Kindes wird verbessert, wenn der Unterhaltsaufwand dem Arzt auferlegt und die Familie dadurch entlastet wird
          • Meinung 2: NEIN, denn das Kind dürfe wegen des Grundsatzes der Menschenwürde nicht als Schadensquelle begriffen werden
    • Juristische Personen

      • Definition

        • Von der Rechtsordnung anerkannte und daher rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

      • Verein, §§ 21ff BGB

        • Definition

          • Zusammenschluss mehrerer Personen, der sich durch Satzung eine körperschaftliche Organisation gegeben hat und unabhängig vom Bestand seiner Mitglieder einen gemeinsamen Zweck verfolgt
        • nicht wirtschaftlicher Idealverein

          • Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung, § 21 BGB
        • wirtschaftlicher Verein

          • Erlangung der Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung, § 22 BGB
      • Stiftung, §§ 80 BGB

        • Definition

          • Vermögensbestand , der dauerhaft einem von den Stiftern bestimmten Zweck gewidmet ist
        • Beachte § 86 S. 1

      • Juristische Personen des Handelsrechts

      • Juristische Personen des Öffentlichen Rechts, § 89 BGB

    • Definitionen

      • Rechtsfähigkeit

        • = Fähigkeit, Rechtssubjekt, das heißt Träger von Rechten und Pflichten zu sein

        • Grundbedingung, um Anspruchsteller oder - gegner zu sein

      • Handlungsfähigkeit

        • Fähigkeit eines Rechtssubjekts, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben zu können

      • Geschäftsfähigkeit

        • HF im rechtsgeschäftlichen Bereich

      • Deliktsfähigkeit

        • HF im Bereich der unerlaubten Handlung

    • Personenvereinigungen mit Ansätzen zur Rechtsfähigkeit

      • OHG

      • KG

      • Zurechnungsnorm ?

      • Nichtrechtsfähiger Verein

        • Welche Vorschriften werden angewandt?

          • § 54 S. 1 , entsprechende Anwendung der Vorschriften über die BGB Gesellschaft, deren RF mittlerweile anerkannt ist; HEUTE: § 54 S. 1 wird so gelesen, dass auf den nicht rechtsfähigen Verein die § 21 ff BGB anzuwenden sind, mit Ausnahme der Vorschriften, die an die Eintragung ins Vereinsregister anknüpfen
        • Wann liegt er vor?

          • Sofern alle VSS vorliegen, bis auf Eintragung oder Verleihung, spricht man von einem rechtsfähigen Verein
      • BGB- Gesellschaft (GbR)

        • Gesamthandsgemeinschaft

          • Sondervermögen, das einer Personengruppe in ihrer Gesamtheit zusteht
        • Teilrechtsfähig?

          • 29. 01. 2001 vom BGH anerkannt; Argumente: Gesellschaftsvermögen wird in den §§ 718 - 722 als Sondervermögen bezeichnet; Insb. § 719 II BGB spricht von ' Forderungen gegen das Gesellschaftsvermögen'; § 736 II BGB;Gesetzgeber geht heute von einer Teilrechtsfähigkeit aus : zB. § 191 II Nr. 1 UmwG, § 11 II Nr. 1 InsO und § 47 II S. 1 GBO
          • Argumente gegen die Entscheidung: eine dem § 124 I HGB entsprechende Vorschrift fehlt für die BGB- Gesellschaft; § § 714 BGB (der handelnde Gesellschafter vertritt die anderen Gesellschafter und nciht die Gesellschaft als solche); § 736 ZPO (eine Zangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nur aufgrund eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils möglich)
      • Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff BGB

        • Gesamthandsgemeinschaft

        • Gerichtet auf Auseinandersetzung

        • Nicht rechtsfähig; klagen können nur die einzelnen Erben, aber nur auf Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich

      • Wohnungseigentümergemeinschaft, § 10 WEG

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