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- Natürliche Personen
- Beginn und Ende der RF
- 1. Beginn : vollständiger Austritt aus dem Mutterleib, vgl. § 1 BGB
- 2. Ende: Tod
- Nasciturus zivilrechtlich geschützt? P: das ungeborene Kind existierte zum ZP der Schädigung noch garnicht
- = die erzeugte, aber nicht geborene Leibesfruchterbfähig, § 1923 II BGBVertrag zugunsten Dritter (§ 331 II BGB)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritterprozessfähig, vgl. §50 I ZPOWrongful Life, Schadensersatzanspruch?
- Grundsatz: Kein SE-AS bei einem behindert zur Welt gekommenen Kind, das aufgrund eines Fehlers des betreuenden Arztes nicht abgetrieben worden ist, denn es besteht kein Recht auf 'Nichtleben'Können die Eltern die entstehenden Unterhaltsaufwendungen vom Arzt als Schaden ersetzt verlangen?
- Meinung 1: JA, denn der Schaden ist die Belastung mit dem Unterhalt für ein nicht gewolltes Kind, unabhängig davon, ob dieses körperlich/ geistig behindert ist oder nicht; Betrachtungsweise allein auf die wirtschaftliche Seite beschränkt, kein Konflikt mit der Menschenwürde; Rechtslage des Kindes wird verbessert, wenn der Unterhaltsaufwand dem Arzt auferlegt und die Familie dadurch entlastet wird
- Meinung 2: NEIN, denn das Kind dürfe wegen des Grundsatzes der Menschenwürde nicht als Schadensquelle begriffen werden
Juristische Personen- Definition
- Von der Rechtsordnung anerkannte und daher rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Verein, §§ 21ff BGB- Definition
- Zusammenschluss mehrerer Personen, der sich durch Satzung eine körperschaftliche Organisation gegeben hat und unabhängig vom Bestand seiner Mitglieder einen gemeinsamen Zweck verfolgt
- nicht wirtschaftlicher Idealverein
- Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung, § 21 BGB
- wirtschaftlicher Verein
- Erlangung der Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung, § 22 BGB
Stiftung, §§ 80 BGB- Definition
- Vermögensbestand , der dauerhaft einem von den Stiftern bestimmten Zweck gewidmet ist
- Beachte § 86 S. 1
Juristische Personen des Handelsrechts- Aktiengesellschaft
- Rechtsfähigkeit ?
- Vertretung?
- § 78 I, II AktG
- GmbH
- Rechtsfähigkeit?
- Vertretung?
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts, § 89 BGBDefinitionen- Rechtsfähigkeit
- = Fähigkeit, Rechtssubjekt, das heißt Träger von Rechten und Pflichten zu seinGrundbedingung, um Anspruchsteller oder - gegner zu seinHandlungsfähigkeit
- Fähigkeit eines Rechtssubjekts, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben zu können
Geschäftsfähigkeit- HF im rechtsgeschäftlichen Bereich
Deliktsfähigkeit- HF im Bereich der unerlaubten Handlung
Personenvereinigungen mit Ansätzen zur Rechtsfähigkeit- OHG
- KG
- § 124 HGB i. V. m. § 161 II HGB
- Zurechnungsnorm ?
- § 31 BGB analog
- Nichtrechtsfähiger Verein
- Welche Vorschriften werden angewandt?
- § 54 S. 1 , entsprechende Anwendung der Vorschriften über die BGB Gesellschaft, deren RF mittlerweile anerkannt ist; HEUTE: § 54 S. 1 wird so gelesen, dass auf den nicht rechtsfähigen Verein die § 21 ff BGB anzuwenden sind, mit Ausnahme der Vorschriften, die an die Eintragung ins Vereinsregister anknüpfen
- Wann liegt er vor?
- Sofern alle VSS vorliegen, bis auf Eintragung oder Verleihung, spricht man von einem rechtsfähigen Verein
- BGB- Gesellschaft (GbR)
- Gesamthandsgemeinschaft
- Sondervermögen, das einer Personengruppe in ihrer Gesamtheit zusteht
Teilrechtsfähig?- 29. 01. 2001 vom BGH anerkannt; Argumente: Gesellschaftsvermögen wird in den §§ 718 - 722 als Sondervermögen bezeichnet; Insb. § 719 II BGB spricht von ' Forderungen gegen das Gesellschaftsvermögen'; § 736 II BGB;Gesetzgeber geht heute von einer Teilrechtsfähigkeit aus : zB. § 191 II Nr. 1 UmwG, § 11 II Nr. 1 InsO und § 47 II S. 1 GBO
- Argumente gegen die Entscheidung: eine dem § 124 I HGB entsprechende Vorschrift fehlt für die BGB- Gesellschaft; § § 714 BGB (der handelnde Gesellschafter vertritt die anderen Gesellschafter und nciht die Gesellschaft als solche); § 736 ZPO (eine Zangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nur aufgrund eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils möglich)
Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff BGB- Gesamthandsgemeinschaft
- Gerichtet auf Auseinandersetzung
- Nicht rechtsfähig; klagen können nur die einzelnen Erben, aber nur auf Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich
Wohnungseigentümergemeinschaft, § 10 WEG- rechtsfähig, § 10 VI WEG
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