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- Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB
- Allgemeines
- Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen gem. § 105 I BGB nichtig; auch § 105 II BGB beachten
- guter Glaube an Geschäftsfähigkeit NICHT geschützt;unbedingter Schutz des Geschäftsunfähigen
- partielle Geschäftsunfähigkeit
- in lichten Momenten volle Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB)
- der GU nicht schlechthin von der Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen, sondern nur für den bestimmten Kreis von Geschäften, auf die sich die krankhafte Störung der Geistestätigkeit bezieht
- relative Geschäftsunfähigkeit
- auf besonders schwierige Geschäfte beschränkt
- aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt
- § 105 a BGB
- Persönlicher Anwendungsbereich
- volljähriger Geschäftsunfähiger
- nicht auf MJ anwendbar (Wortlaut), auch nicht analog
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Geschäft des täglichen Lebens; an Kasuistik des § 1903 III S. 2 orientieren
- Geschäft = Verträge
- Bewirkbarkeit mir geringfügigen Mitteln
- auf durchschnittliches Preis- und Einkommensgefälle abstellen, nicht auf individuelle Vermögensverhältnisse
- Bewirkung von Leistung und Gegenleistung
- erst dann greift die Wirksamkeitsfiktion des § 105a BGB ein
- Gilt nicht, wenn dadurch eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht, § 105 S. 2 BGB
- Rechtsfolgen
- Vertragliche Folgeansprüche?
- jedenfalls nicht zu Lasten des Geschäftsunfähigen
- Dingliche Rechtslage?
- Fiktionswirkung des §105a BGB wirkt sich unstreitig im Ergebnis auch auf das Erfüllungsgeschäft aus
- Fraglich, ob nur der dingliche Herausgabeanspruch ggü dem jeweiligen Vertragspartner ausgeschlossen ist oder ob der Geschäftsunfähige seinem Kontrahenten wirksam Eigentum verschaffen kann
- Von dinglicher Wirkung ausgehen (Eigentum kann verschafft erden), denn nur so gelangt man zu einem sachgerechten Ergebnis
- Besitzrechtliche Handhabung?
- Generell
- Die Wirksamkeit der Leistungserbringung wird fingiert
- Neuregelung ordnet lediglich einen Rückforderungsausschluss der bewirkten Leistung und Gegenleistung anBetreuung Volljähriger, §§ 1896ff BGB
- Betreuung mit Einwilligungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
- Anordnung, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die GF des Betroffenen einschränkt (ähnelt früherer Entmündigung)
- Zweck: Um Störungen in der Führung der Betreuung durch konkurrierendes Handeln der betreuten Person, mit dem sie sich selbst Schaden zufügt, zu vermeiden
- § 1903 I S. 2, weitgehend einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt
- WE dann wirksam, wenn rechtlich vorteilhaft, sonst schwebend unwirksam ( §§ 107, 108, 1903 BGB)
- Zusammentreffen von Einwilligung gem. §1903 I BGB und § 104 Nr. 2 BGB
- § 104 Nr. von § 1903 I nicht überwunden
- Mitwirkung des Betreuers könnte sonst beim Vertragspartner das Vertrauen in die Wirksamkeit eines gem. §§ 104 Nr. 2, 105 BGB nichtigen Vertrages wecken (Täuschung des Rechtsverkehrs)
Betreuung ohne Einwilligungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt- hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des unter Betreuung Gestellten
Betreuungsgesetz ersetzt die Entmündigung (flexibler und individueller für die Bedürfnisse des Betreuten)beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB- Grundsätze
- Minderjährige zwischen 7 bis unter 18 Jahren, §§ 2, 106 BGB§§ 107 ff BGB gelten für die Abgabe einer WE durch einen MJ§ 131 II BGB regelt den Zugang einer WE ggü einem MJEinwilligung, §§ 107, 183 BGBGenehmigung, §§ 108 I, 184 I BGBAufforderung zur Genehmigung möglich, § 108 II BGB
- Zweck: Schutz des Vertragspartners (§ 108 II, 109); schwebende Unwirksamkeit = erhebliche Unsicherheit für VP des beschränkt GF
- Aufforderung des ges. Vertreters zur Erklärung über die Genehmigung, 2 Folgen
- 1.Folge: Genehmigung kann nur noch ggü VP erklärt werden
- 2. Folge: eine bereits erteilte Genehmigung oder Verweigerung einer Genehmigung wird hinfällig
- Gilt § 108 II BGB analog bei Einwilligung des Vertreters?
- Abgelehnt. Interessenlage ist nicht vergleichbar; im Falle der Einwilligung liegt gar kein Schwebezustand vor;Vertragsschluss kann abgelehnt werden, wenn der MJ keine Einwilligung seiner ges. Vertreter vorlegt
Einseitige Rechtsgeschäfte- Grundsatz § 111 BGB (nachträgliche Zustimmung kann dsa Geschäft nicht heilen); aber 2 Ausnahmen bei empfangsbedürftigen WE!!
- 1. Ausnahme: Einverständnis des Gegners
- es gelten die §§ 108, 109 anstelle von § 111 wenn der Geschäftsgegner mit der Vornahme des RG ohne die erfolrderliche Einwilligung einverstanden ist
- Analogie zu § 180 S. 2 Alt. 2 BGB
- 2. Ausnahme: §§ 111 S. 2 und S. 3
- Wenn Einwilligung nur ggü beschränkt GF erklärt wurde, WE denoch unwirksam, wenn Zurückweisung, § 111 S. 2 und S. 3
- Beachte: Zurückweisung analog § 109 I S. 2 auch ggü MJ möglich
Lediglich rechtlich vorteilhaft- liegt für den MJ vor, wenn seine rechtliche Stellung verbessert wird
- Erwerb von Rechten,Verzicht Dritter auf Ansprüche
- Annahme von Schenkung (Ausnahme = Schenkung unter Auflage)
- Bei Schenkung von ges. Vertretern teleologische Reduktion des § 181 BGB
- Bei den für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaften RG ist das Insichgeschäft zulässig; Eltern können eigenes Schenkungsnabgebot für Kind annehmen
- nicht bei persönlicher Verpflichtung
- nur unmittelbare Nachteile von Belang, mittelbare verschlechtern Stellung nicht
- Danaergeschenke (Trojanisches Pferd)
- Geschenk, dass sich für den Empfänger als unheilvoll und schadensstiftend erweist; Schenkungen, die einen Vorteil versprechen, aber Gefahren mit sich birgen
- Lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107 ?
- (-) Vermietetes Grundstück
- §§ 578 I, 566 BGB: Eintritt in Rechte und Pflichten des Mietvertrages (a. A. : nur mittelbarer Nachteil)
- (+) Hypothekarische Belastung
- § 1113, 1147: eventuelle Befriedigung nur aus Grundstück, nicht aus Privatvermögen des MJ
- (-) Reallast
- § 1108 I: persönlicheHaftung des Grundstückseigentümers: persönliche Verpflichtung !
Rechtlich neutrale WE, STREITIG bei unberechtigter Übereignung fremder Sachen- Übereignungen durch MJ unwirksam, da Eigentumsverlust rechtlicher Nachteil
- Übereignung wirksam: Wenn MJ über eine fremde Sache verfügt, Übereignung ausnahmsweise wirksam, da 'neutrales Rechtsgeschäft', zustimmungsfrei
- Darf nur im Rahmen der Verfügung diskutiert werden, nicht im Rahmen der Verpflichtung (da rechtlich nachteilig)
- Übereignung unwirksam: restriktive Anwendung der Gutglaubensvorschriften
- Erwerb wird abgelehnt; Der Erwerber soll durch die Gutglaubensvorschriften nur so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Vorgestellte den Tatsachen entspräche
- Wäre MJ Eigentümer, würde Erwerb an § 107 scheitern
Erfüllung ggü MJ- Annahme der Leistung, zB Übereignung = rechtlicher Vorteil (Eigentumsübergang)
- Erfüllung, Erlöschen der Forderung, § 362 I = rechtlicher Nachteil
- Vertragstheorie (veraltet): Erfüllung setzt Erfüllungesetzliche Schuldverhältnisseertrag voraus, § 107 direkt; keine Erfüllung ohne gesetzlichen Vertreter möglich
- Theorie der realen Leistungsbewirkung: MJ fehlt die Empfangszuständigkeit zur Entgegennahme der Leistung; dahinter stehende Überlegung: das Erlöschen der Forderung gem. § 362 I BGB ist für den MJ rechtlich nachteilig; § 107 analog (da kein RG, sondern Realakt)
- Bedeutet: Bewirken der Leistung ist möglich, Erfüllung aber nicht!!!
Partielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB- Erweiterung der an sich beschränkten Geschäftsfähigkeit (§106) zur vollen GF für bestimmte Bereiche
Taschengeldparapgraph, § 110 BGB- Spezialfall des § 107 BGB
- in der Überlassung der Geldmittel ist eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu sehen
- nicht nur Taschengeld, sondern jedes Einkommen zur freien Verfügung des MJ (Unterhaltszuschüsse, der aus einer Ferienarbeit erzielte Lohn, Geschenke Dritter, BAFöG)
- maßgeblich ' bewirkt' ; erst bei Erfüllung wirksam; bei Ratenzahlung erst mit letzter Rate bewirkt
- Surrogatgeschäfte
= Fähigkeit durch WE Rechtsfolgen herbeizuführenBewerte diese Mindmap:
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