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    • Geschäftsunfähigkeit, § 104 BGB

      • Allgemeines

        • Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen gem. § 105 I BGB nichtig; auch § 105 II BGB beachten

        • guter Glaube an Geschäftsfähigkeit NICHT geschützt;unbedingter Schutz des Geschäftsunfähigen

        • partielle Geschäftsunfähigkeit

          • in lichten Momenten volle Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB)
          • der GU nicht schlechthin von der Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen, sondern nur für den bestimmten Kreis von Geschäften, auf die sich die krankhafte Störung der Geistestätigkeit bezieht
        • relative Geschäftsunfähigkeit

          • auf besonders schwierige Geschäfte beschränkt
          • aus Gründen der Rechtssicherheit abgelehnt
      • § 105 a BGB

        • Persönlicher Anwendungsbereich

          • volljähriger Geschäftsunfähiger
          • nicht auf MJ anwendbar (Wortlaut), auch nicht analog
        • Sachlicher Anwendungsbereich

          • Geschäft des täglichen Lebens; an Kasuistik des § 1903 III S. 2 orientieren
            • Geschäft = Verträge
          • Bewirkbarkeit mir geringfügigen Mitteln
            • auf durchschnittliches Preis- und Einkommensgefälle abstellen, nicht auf individuelle Vermögensverhältnisse
          • Bewirkung von Leistung und Gegenleistung
            • erst dann greift die Wirksamkeitsfiktion des § 105a BGB ein
        • Gilt nicht, wenn dadurch eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht, § 105 S. 2 BGB

        • Rechtsfolgen

          • Vertragliche Folgeansprüche?
            • jedenfalls nicht zu Lasten des Geschäftsunfähigen
          • Dingliche Rechtslage?
            • Fiktionswirkung des §105a BGB wirkt sich unstreitig im Ergebnis auch auf das Erfüllungsgeschäft aus
            • Fraglich, ob nur der dingliche Herausgabeanspruch ggü dem jeweiligen Vertragspartner ausgeschlossen ist oder ob der Geschäftsunfähige seinem Kontrahenten wirksam Eigentum verschaffen kann
              • Von dinglicher Wirkung ausgehen (Eigentum kann verschafft erden), denn nur so gelangt man zu einem sachgerechten Ergebnis
          • Besitzrechtliche Handhabung?
          • Generell
            • Die Wirksamkeit der Leistungserbringung wird fingiert
            • Neuregelung ordnet lediglich einen Rückforderungsausschluss der bewirkten Leistung und Gegenleistung an
      • Betreuung Volljähriger, §§ 1896ff BGB

        • Betreuung mit Einwilligungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt

          • Anordnung, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die GF des Betroffenen einschränkt (ähnelt früherer Entmündigung)
          • Zweck: Um Störungen in der Führung der Betreuung durch konkurrierendes Handeln der betreuten Person, mit dem sie sich selbst Schaden zufügt, zu vermeiden
          • § 1903 I S. 2, weitgehend einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt
            • WE dann wirksam, wenn rechtlich vorteilhaft, sonst schwebend unwirksam ( §§ 107, 108, 1903 BGB)
          • Zusammentreffen von Einwilligung gem. §1903 I BGB und § 104 Nr. 2 BGB
            • § 104 Nr. von § 1903 I nicht überwunden
              • Mitwirkung des Betreuers könnte sonst beim Vertragspartner das Vertrauen in die Wirksamkeit eines gem. §§ 104 Nr. 2, 105 BGB nichtigen Vertrages wecken (Täuschung des Rechtsverkehrs)
        • Betreuung ohne Einwilligungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt

          • hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des unter Betreuung Gestellten
        • Betreuungsgesetz ersetzt die Entmündigung (flexibler und individueller für die Bedürfnisse des Betreuten)

    • beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 BGB

      • Grundsätze

        • Minderjährige zwischen 7 bis unter 18 Jahren, §§ 2, 106 BGB

        • §§ 107 ff BGB gelten für die Abgabe einer WE durch einen MJ

        • § 131 II BGB regelt den Zugang einer WE ggü einem MJ

        • Einwilligung, §§ 107, 183 BGB

        • Genehmigung, §§ 108 I, 184 I BGB

        • Aufforderung zur Genehmigung möglich, § 108 II BGB

          • Zweck: Schutz des Vertragspartners (§ 108 II, 109); schwebende Unwirksamkeit = erhebliche Unsicherheit für VP des beschränkt GF
          • Aufforderung des ges. Vertreters zur Erklärung über die Genehmigung, 2 Folgen
            • 1.Folge: Genehmigung kann nur noch ggü VP erklärt werden
            • 2. Folge: eine bereits erteilte Genehmigung oder Verweigerung einer Genehmigung wird hinfällig
          • Gilt § 108 II BGB analog bei Einwilligung des Vertreters?
            • Abgelehnt. Interessenlage ist nicht vergleichbar; im Falle der Einwilligung liegt gar kein Schwebezustand vor;Vertragsschluss kann abgelehnt werden, wenn der MJ keine Einwilligung seiner ges. Vertreter vorlegt
      • Einseitige Rechtsgeschäfte

        • Grundsatz § 111 BGB (nachträgliche Zustimmung kann dsa Geschäft nicht heilen); aber 2 Ausnahmen bei empfangsbedürftigen WE!!

          • 1. Ausnahme: Einverständnis des Gegners
            • es gelten die §§ 108, 109 anstelle von § 111 wenn der Geschäftsgegner mit der Vornahme des RG ohne die erfolrderliche Einwilligung einverstanden ist
            • Analogie zu § 180 S. 2 Alt. 2 BGB
          • 2. Ausnahme: §§ 111 S. 2 und S. 3
            • Wenn Einwilligung nur ggü beschränkt GF erklärt wurde, WE denoch unwirksam, wenn Zurückweisung, § 111 S. 2 und S. 3
            • Beachte: Zurückweisung analog § 109 I S. 2 auch ggü MJ möglich
      • Lediglich rechtlich vorteilhaft

        • liegt für den MJ vor, wenn seine rechtliche Stellung verbessert wird

          • Erwerb von Rechten,Verzicht Dritter auf Ansprüche
          • Annahme von Schenkung (Ausnahme = Schenkung unter Auflage)
            • Bei Schenkung von ges. Vertretern teleologische Reduktion des § 181 BGB
              • Bei den für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaften RG ist das Insichgeschäft zulässig; Eltern können eigenes Schenkungsnabgebot für Kind annehmen
          • nicht bei persönlicher Verpflichtung
          • nur unmittelbare Nachteile von Belang, mittelbare verschlechtern Stellung nicht
        • Danaergeschenke (Trojanisches Pferd)

          • Geschenk, dass sich für den Empfänger als unheilvoll und schadensstiftend erweist; Schenkungen, die einen Vorteil versprechen, aber Gefahren mit sich birgen
          • Lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107 ?
            • (-) Vermietetes Grundstück
              • §§ 578 I, 566 BGB: Eintritt in Rechte und Pflichten des Mietvertrages (a. A. : nur mittelbarer Nachteil)
            • (+) Hypothekarische Belastung
              • § 1113, 1147: eventuelle Befriedigung nur aus Grundstück, nicht aus Privatvermögen des MJ
            • (-) Reallast
              • § 1108 I: persönlicheHaftung des Grundstückseigentümers: persönliche Verpflichtung !
      • Rechtlich neutrale WE, STREITIG bei unberechtigter Übereignung fremder Sachen

        • Übereignungen durch MJ unwirksam, da Eigentumsverlust rechtlicher Nachteil

        • Übereignung wirksam: Wenn MJ über eine fremde Sache verfügt, Übereignung ausnahmsweise wirksam, da 'neutrales Rechtsgeschäft', zustimmungsfrei

        • Darf nur im Rahmen der Verfügung diskutiert werden, nicht im Rahmen der Verpflichtung (da rechtlich nachteilig)

        • Übereignung unwirksam: restriktive Anwendung der Gutglaubensvorschriften

          • Erwerb wird abgelehnt; Der Erwerber soll durch die Gutglaubensvorschriften nur so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Vorgestellte den Tatsachen entspräche
          • Wäre MJ Eigentümer, würde Erwerb an § 107 scheitern
      • Erfüllung ggü MJ

        • Annahme der Leistung, zB Übereignung = rechtlicher Vorteil (Eigentumsübergang)

        • Erfüllung, Erlöschen der Forderung, § 362 I = rechtlicher Nachteil

          • Vertragstheorie (veraltet): Erfüllung setzt Erfüllungesetzliche Schuldverhältnisseertrag voraus, § 107 direkt; keine Erfüllung ohne gesetzlichen Vertreter möglich
          • Theorie der realen Leistungsbewirkung: MJ fehlt die Empfangszuständigkeit zur Entgegennahme der Leistung; dahinter stehende Überlegung: das Erlöschen der Forderung gem. § 362 I BGB ist für den MJ rechtlich nachteilig; § 107 analog (da kein RG, sondern Realakt)
        • Bedeutet: Bewirken der Leistung ist möglich, Erfüllung aber nicht!!!

      • Partielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB

        • Erweiterung der an sich beschränkten Geschäftsfähigkeit (§106) zur vollen GF für bestimmte Bereiche

      • Taschengeldparapgraph, § 110 BGB

        • Spezialfall des § 107 BGB

        • in der Überlassung der Geldmittel ist eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu sehen

        • nicht nur Taschengeld, sondern jedes Einkommen zur freien Verfügung des MJ (Unterhaltszuschüsse, der aus einer Ferienarbeit erzielte Lohn, Geschenke Dritter, BAFöG)

        • maßgeblich ' bewirkt' ; erst bei Erfüllung wirksam; bei Ratenzahlung erst mit letzter Rate bewirkt

        • Surrogatgeschäfte

    • = Fähigkeit durch WE Rechtsfolgen herbeizuführen

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