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- Angebot (Offerte, Antrag)
- Merkmale
- muss wesentlichen Vertragspunkte des angestrebten Vertragstypus enthalten (= essentialia negotii), zumindest per Auslegung (§§ 133, 157) müssen sie sich ermitteln lassenAngebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass es durch ein bloßes 'JA' angenommen werden kannAusnahme möglich
- siehe Hemmerskript BGB AT 1
1. auch invitatio ad incertas personas (Angebot ggü unbestimmtem Personenkreis)1a. Kauf in SB- Laden- Aufstellen der Ware als Angebot
- Argumente: es liegt ein konkreter Kaufgegenstand mit Auszeichnung im Regal, Verkäufer hat zu diesem ZP auch den Willen zu einer rechtlichen Bindung
- Vorlegen der Ware an der Kasse
1b. SB- Tankstelle- Bei Einfüllen des Kraftstoffs in Tank, KV über entnommene Menge
Bindung an den Antrag- grundsätzlich nicht widerrufbar, § 145 BGB
- geheimer Vorbehalt unbeachtlich, § 116 I S. 1 BGB
- Bindungswirkung mit Zugang des Angebots beim Adressaten, es sei denn vorher oder gleichzeitiger Widerruf, § 130 I S. 2 BGB
- Endet mit Erlöschen des Antrags (Ablehnung oder keine rechtzeitige Annahme)
- Freiklauseln
- über Auslegung Abgrenzung zum Rücktritt
- Angebot mit Freiklauseln ist invitatio ad offerendum
- Widerrufsklausel
- Gesamtumstände beachten!
einseitige, empfangsbedürftige WEwirksam mit ihrem Zugang, § 130 I BGBAnnahme- Annahmeerklärung
- empfangsbedürftige WE
- Ausnahme § 151 BGB (Zugang nicht erforderlich)
- gilt immer dann, wenn nach derVerkehrssitte eine ANNErklärung ggü dem Anbietenden nicht zu erwarten war oder dieser hierauf verzichtet hat ? Kein Fall des rechtserheblichen Schweigens !!!
Schweigen als Sonderfall- grundsätzlich keine WE und demnach auch keine Annahme, wer schweigt setzt keinen ErklärungsTB
- Ausnahmen
- Zusendung unbestellter Ware, § 241 a BGB
- Zweck: Verhinderung des Entstehens eines vertraglichen AS durch konkludente Annahmehandlungen
- Typische Examensprobleme ergeben sich vorallem dann, wenn Ware beim Empfänger untergeht oder beschädigt wird
- Rechtsfolge des Eigentümer Besitzer Verhältnis gilt nur dann, wenn § 241 a BGB nicht eingreift
- Reichweite der Rechtsfolge?
- Verleiht § 241 a BGB ein Recht zum Besitz ?
- Fallen auch sämtliche SekundärAS unter den AussschlussTB des § 241 a BGB?
- Gesetzliche Erklärungsfiktion
- Beredtes Schweigen
- ausnahmsweise WE
- Wenn dem Schweigen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ein Erklärungswert zukommen soll
- Gesetz fingiert Schweigen als WE
- Zustimmung
- §§ 416 I S. 2, 455 S. 2, 516 II S. 2; 1943 BGB; § 362 I S. 2 HGB
- Ablehnung
- zB §§ 108 II S. 2, 177 II S.2, §§ 415 II S. 2; § 451 I S. 2
- Ausnahme des § 242 BGB: Schweigen kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Bedeutung einer WE haben, wenn für den Schweigenden die Verpflichtung bestanden hätte, sich zum Angebot zu äußern
- zB geringfügig zu spät die Annahme aussprechen, eig gem. § 150 I als neuer Antrag, aber Korrektur über § 242 BGB
- Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- gesetzlich nicht normiert
- Voraussetzungen: Persönlicher Anwendungsbereich: 1. Redlicher (nicht arglistiger) Absender =Kaufmann bzw. nimmt wie Kaufmann am Geschäftsleben teil; a. A. Privatmann genügt (str.) 2. Empfänger = Kaufmann bzw. nimmt wie Kaufmann am Geschäftsleben teil (hM) Sachlicher Anwendungsbereich: 1. vorangegangene Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen, die aus Sicht des Absenders zu Vertragsschluss geführt haben (ansonsten Auftragsbestätigung) (tats. Vertragsschluss nicht nötig! KBS konstitutiv) 2. KBS eindeutig und unmittelbar im Anschluss an Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen 3. KBS nimmt auf Verhandlungen Bezug und weicht hiervon nicht so schwerwiegend ab, dass mit Genehmigung gerechnet werden könnte 4. Empfänger widerspricht nicht unverzüglich (§ 121 I S. 1), also schweigt
Fristen der Annahme- §§146 ff. BGB
- Anwesende nur sofort, § 147 BGB
- Abwesende, § 147 II, solange damit zu rechnen ist; abstellen auf üblichen Gegebenheiten und Geschäftsgepflogenheiten
Verspätete Annahme- gilt als neuer Antrag, § 150 I BGB
- Ausnahme § 149 BGB
- Antragender hat Obliegenheit , dem Annehmenden die Verspätung unverzüglich anzuzeigen
- Wenn Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt, aber durhc bestimmte, dem Anbieter erkennbare und vom Absender nicht zu verantwortende Umstände verspätet eingetroffen ist
- insbesondere bei unverschuldeter VerspätungFormvorschriften
- Funktionen des Formzwangs
- Warnfunktion /Übereilungsschutz
- Klarstellungs - und Beweisfunktion/ Beweis
- Belehrungsfunktion/ Belehrung
- maßgeblich ist der Schutzzweck der Norm
- GRUNDSÄTZLICH KEIN FORMZWANG ABER AUSNAHMEN
Verschiedene Formerfordernisse- Gesetzliche Schriftform, § 126 BGB
- eigenhändige Unterschrift unter gesetzlich fixierten Text
- auch von Vertreter möglich
- auch Blankounterschrift möglich
- Einheitlichkeit der Urkunde
- Gewillkürte Schriftform (Parteivereinbarung), § 127 BGB
- § 127 lockert § 126 BGB auf
- entbehrlich ist Unterschrift, nicht die Schriftform
- Unterschrift auf dem Brief erforderlich, da § 127 II nur § 126 II modifiziert, nicht aber § 126 I BGB
- Wichtig: Konkludente Aufhebung der Schriftformklausel möglich (wenn Parteien den gewillkürten Formzwang nicht eingehalten haben)
- immer dann anzunehmen, wenn PArteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben; soll sogar dann gelten, wenn an den Formzwang garnicht gedacht wurde
- Ausnahme: doppelter Schriftformklausel = macht nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig sondern unterstellt Änderungen der Schriftformklausel selbst unter besondere Form, indem sie mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt
- uneingeschränkte doppelte SFK allerdings nichtig in AGB, § 307 BGB
- Notarielle Beurkundung, § 128 BGB
- der stärkste Formzwang
- gilt nur für VERTRÄGE
- ausreichend ist die sukzessive Beurkundung oder Stufenbeurkundung (§ 152 BGB)
- Vorsicht: ggfalls Anwesenheit beider Parteien notwendig
- Elektronische Form, § 126a BGB
- kann die Schriftform ersetzen, (§ 126 III)
- Textform, § 126b BGB
- Entscheidendes Merkmal ist, dass der Inhalt der Erklärung dauerhaft in Form von Schriftzeichen verkörpert ist
Umfang des Formzwangs- grundsätzlich ganzes RG
- demnach auch Nebenabreden formbedürftig, wobei im Einzelfall der Zweck der Formvorschrift entscheidet
- Bei Verbindung zweier RG, einheitliches Geschäft insgesamt formbedürftig
- Erweiterung des Formzwangs über die gesetzlich geregelten Fälle
- insbesondere, wenn eine Formvorschrift die Vertragspartei vor übereilten Handlungen warnen soll erstreckt sich das Formerfordernis auch auf vorbereitende Verträge und WE, die eine Bindung der geschützten Partei nach sich ziehen
Rechtsfolgen bei Formmangel, § 125 BGB- bei Nichtbeachtung, Nichtigkeit des RG , vgl. § 125 S. 1 BGB
- gilt selbst dann, wenn die Parteien den Vertrag als wirksam behandeln wollen; Einhaltung der Formvorschriften steht nicht zu ihrer Disposition; Folge des § 139 BGB
- Ausnahme bei gewillkürter Schriftform ( § 125 S. 2 : Nichtigkeit tritt nur im Zweifel ein)
- Überwindug des Formmangels
- Heilungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
- zB § 311b I S. 2, § 518 II, § 766 S. 3 BGB
- Korrektur über § 242 BGB/ ErfüllungsAS trotz eines Verstoßes gegen § 125 S. 1
- Einschränkung nach § 242 BGB, wenn Ergebnisse schlichtweg unerträglich
- Abwägung zwischen den Belangen beider Seiten
- hartes Ergebnis genügt nicht
Arglist- ErfüllungsAS (§§ 242, 826)
keine absichtliche, aber schuldhafte Vereitelung- ErsatzAS aus c.i.c (§§280 I, 311 II BGB) nur auf SE (nicht in natura, da sonst Umgehung des § 125 S. 1)
Heilung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc)Formbedürftigkeit und 'falsa demonstratio non nocet' (eine falsche Bezeichnung schadet nicht)- übereinstimmendes Verständnis/ tatsächlich Gewollte der Beteiligten VOR objektiver Auslegung des Rechtsgeschäfts
- bei einem einheitlichen subjektiven Verständnis ist eine Falschbezeichnung unbeachtlich
- Andeutungstheorie wird hier nicht angewendet (der aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille muß in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck/ Niederschlag gefunden haben.)
- Beteiligung Dritter, die das Gewollte nicht erkennen können → idR WE unwirksam
- Bei Grundsbucheintragung keine Anwendung !
Zustandekommen durch 2 übereinstimmende WE, Angebot (Antrag) und Annahme; wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthaltenDissens, §§ 154, 155- Offener Dissens, § 154
- Parteien haben sich über den Inhalt eines Vertrages noch nicht vollständig geeinigt und sind sich dieses Mangels bewusst
- im Zweifel Vertrag nicht wirksam geschlossen
Versteckter Dissens, § 155- Vertragspartner glaubten irrtümlich, sich vollständig einig zu sein
- im Zweifel Vertrag wirksam geschlossen, soweit Einigung reicht
- Einseitiges Verschulden
- Partei, die schuldhaft den Dissens verursacht hat, haftet der anderen auf SE aus § 311 II iVm § 280 I BGBBeiderseitiges Verschulden
- Haftung wie bei einseitigem Verschulden
- Keine Haftung auf SE , da Dissens jeder Partei gleichermaßen zuzurechnen ist; jede Partei muss ihre WE so gegen sich gelten lassen, wie sie nach §§ 133, 157 zu verstehen ist!Wenn die für den Vertragsschluss erforderliche Einigung bewusst oder unbewusst fehltGrundsatz: Vorrang der Auslegung; §§ 154, 155 BGB erfassen nur die fehlende Einigung über Nebenpunkte (accidentialia negotii)
- kennzeichnend für den Dissens, dass die ausgelegten WE nicht übereinstimmen/ objektiv mehrdeutig sind
in der Praxis seltenPrüfungesetzliche Schuldverhältnisseorgehen: vorerst wirklichen Partiwillen via Auslegung ermitteln; 1. Keine Einigung über essentialia negotii (Hier ist von einer fehlenden Einigung auszugehen), Ausnahmen über Vergütung beachten. 2. Fehlende Einigung über Nebenpunkte (meistens über AGB einbezogen) , Vereinbarungen über Ratenzahlungen, Fälligkeit, Nebenpflichten, Gewährleistung. (1) Offener Einigungsmangel (2) Verdeckter Einigungsmangel (3) Von der restlichen Wirksamkeit des Vertrages ist auszugehen, wenn die fehlende Einigung sich auf AGB beziehtBewerte diese Mindmap:
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