17861
    • Zulässigkeit

      • Obersätze: Der Antrag auf Durchführung eines abtrakten Normenkontrollverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
        Der Antrag müsste zunächst zulässig sein.

      • I. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG

      • II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG

        • BReg - als Kollegialorgan, Art. 62 GG ist ein Kabinettsbeschluss erforderlich

        • Landesregierungen

        • 1/4 der Mitglieder des BTags

          • nicht Fraktionen als solches!
      • III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG = 'Bundes- oder Landesrecht'

        • Formelle Gesetze

          • Normen des GG, Haushaltsgesetze, Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlilchen Verträgen (auch zu europäischen Gemeinschaftsverträgen), nicht jedoch europ. Sekundärrechtsakte, schlichte Parlamentsbeschlüsse, damit auch GO von BTag, BRat, BReg sowie der Lantage und LandesReg
        • Materielle Gesetze

          • RVO, Satzungen
        • muss bereits im Gesetzblatt verkündet sein; Inkrafttreten noch nicht erforderlich

          • grds. kein vorbeugender Rechtsschutz gewollt; Zustimmungsgesetze zu völk.V. aber Überprüfung bereits vor Ausfertigung durch BPräs, damit Entscheidung BVerfG vor völkerrechtlicher Bindung
      • IV. Antragsgrund, § 76 I Nr. 1 oder 2 BVerfGG

        • Nr. 1

          • 'Antragsteller' muss 'Gesetz für nichtig halten'
            • Teilnichtigkeit oder verfassungskonforme Auslegung
          • GG: Meinungesetzliche Schuldverhältnisseerschiedenheiten oder Zweifel; nicht zwangsläufig beim Antragsteller
            • Geltungesetzliche Schuldverhältnisseorrang
        • Nr. 2

          • bloße Zweifel/Meinungesetzliche Schuldverhältnisseerschiedenheiten genügen nicht;
            kein vorbeugender Rechtsschutz; Verwerfungsmonopol beim BVerfG - nicht angewendete Norm immer noch gültig
      • V. Form und Frist

        • § 23 I 1 BVerfGG: schriftlich und begründet, kein Zeitrahmen

      • VI. obj. Klarstellungsinteresse (ungeschrieben)

        • in diesem Verfahren kein subj. Rechtsschutzbedürfnis erforderlich

        • unerheblich, ob Antragsteller dem angegriffenen Gesetz zunächst zugestimmt hat

        • unerheblich, dass Antragsteller ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (z.B. LReg für/bzgl. anderes Land)

        • keine Subsidiarität

        • obj. KI fehlt, wenn Antragsteller keinen Nutzen mehr durch Entscheidung

          • Bsp. Norm inzwischen außer KRaft getreten, BVerfG streitige Frage zwischenzeitlich entschieden, Landesverfassungsgericht Norm für unvereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat
    • Begründetheit

      • Obersatz: Der Antrag ist begründet, soweit das Bundesrecht mit dem GG unvereinbar ist (§ 78 S. 1 Alt. 1) / das Landesrecht mit dem GG oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist (§ 78 S. 1 Alt. 2).

      • I. formelle Verfassungsmäßigkeit

      • II. materielle Verfassungsmäßigkeit

        • Verstöße gegen Normen des höherrangigen Rechts, z.B. Staatsstrukturprinzipien, Grundrechte

        • Bundesrecht nur am Maßstab des GG zu prüfen, Ausnahme: RVO, da diese bei Verstößen gegen Bundesrecht nicht von Art. 80 GG gedeckt sind

          • 1. Ermächtigungsgrundlage der RVO verfassungskonform
            a) formell
            b) materiell (u.a. Art. 80 GG)
          • 2. formelle Rechtmäßigkeit der RVO (u.a. Art. 80 GG)
          • 3. materielle Rechtmäßigkeit der RVO
            a) Liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor?
            b) Ist die RVO mit höherrangigem Recht vereinbar? (insb. Art. 1-19, 20, 28)
        • Landesrecht/Landesverfassungsrecht wird nach § 78 BVerfGG stets am GG und gesamten Bundesrecht gebprüft

          • a) Verstöße gegen materielle (!) Bundesgesetze
            b) Verstöße gegen einfache formelle Bundesgesetze,
            c) Verstöße gegen GG
    • Tenorierung des BVerfG

      • Vss. Antrag begründet

      • Grundsatz: § 78: (Teil-)Nichtigkeit der Norm ex tunc
        - löst Rechtsfolgen aus § 79 I, II aus

      • Ausnahme: 'Unvereinbarkeitserklärung', §§ 31 II 3, 79 I

        • Vss.: der durch Nichtigkeitsekrlärung folgende ungeregelte Zustand wäre verfassungsferner als derjenige, der unter zeitweiser Weitergeltung der verfassungswidrigen Norm bestünde

          • Bsp. bloß formell verfassungswidrige Norm (Rechtssicherheit);
            Steuergesetze (Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates)
            Gesetzgeber hat mehrere Alternativen zur Neuregelung zur Verfügung, z.B. bei Leistungsgewährung - Art. 3 (Komplettstreichung, neue Kriterien, Leistung an andere)
        • grds. ex-nunc Wirkung; BVerfG erlässt regelmäßig Übergangsregelungen; Verpflichtung des Gesetzgebers Neuregelung zu schaffen (Frist)

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: