
17861
- Zulässigkeit
- Obersätze: Der Antrag auf Durchführung eines abtrakten Normenkontrollverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Der Antrag müsste zunächst zulässig sein. - I. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG
- II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG
- BReg - als Kollegialorgan, Art. 62 GG ist ein Kabinettsbeschluss erforderlich
- Landesregierungen
- 1/4 der Mitglieder des BTags
- nicht Fraktionen als solches!
- III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG = 'Bundes- oder Landesrecht'
- Formelle Gesetze
- Normen des GG, Haushaltsgesetze, Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlilchen Verträgen (auch zu europäischen Gemeinschaftsverträgen), nicht jedoch europ. Sekundärrechtsakte, schlichte Parlamentsbeschlüsse, damit auch GO von BTag, BRat, BReg sowie der Lantage und LandesReg
- Materielle Gesetze
- RVO, Satzungen
- muss bereits im Gesetzblatt verkündet sein; Inkrafttreten noch nicht erforderlich
- grds. kein vorbeugender Rechtsschutz gewollt; Zustimmungsgesetze zu völk.V. aber Überprüfung bereits vor Ausfertigung durch BPräs, damit Entscheidung BVerfG vor völkerrechtlicher Bindung
- IV. Antragsgrund, § 76 I Nr. 1 oder 2 BVerfGG
- Nr. 1
- 'Antragsteller' muss 'Gesetz für nichtig halten'
- Teilnichtigkeit oder verfassungskonforme Auslegung
- GG: Meinungesetzliche Schuldverhältnisseerschiedenheiten oder Zweifel; nicht zwangsläufig beim Antragsteller
- Geltungesetzliche Schuldverhältnisseorrang
- Nr. 2
- bloße Zweifel/Meinungesetzliche Schuldverhältnisseerschiedenheiten genügen nicht;
kein vorbeugender Rechtsschutz; Verwerfungsmonopol beim BVerfG - nicht angewendete Norm immer noch gültig
- V. Form und Frist
- § 23 I 1 BVerfGG: schriftlich und begründet, kein Zeitrahmen
- VI. obj. Klarstellungsinteresse (ungeschrieben)
- in diesem Verfahren kein subj. Rechtsschutzbedürfnis erforderlich
- unerheblich, ob Antragsteller dem angegriffenen Gesetz zunächst zugestimmt hat
- unerheblich, dass Antragsteller ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (z.B. LReg für/bzgl. anderes Land)
- keine Subsidiarität
- obj. KI fehlt, wenn Antragsteller keinen Nutzen mehr durch Entscheidung
- Bsp. Norm inzwischen außer KRaft getreten, BVerfG streitige Frage zwischenzeitlich entschieden, Landesverfassungsgericht Norm für unvereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat
Begründetheit- Obersatz: Der Antrag ist begründet, soweit das Bundesrecht mit dem GG unvereinbar ist (§ 78 S. 1 Alt. 1) / das Landesrecht mit dem GG oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist (§ 78 S. 1 Alt. 2).
- I. formelle Verfassungsmäßigkeit
- FormII. materielle Verfassungsmäßigkeit
- Verstöße gegen Normen des höherrangigen Rechts, z.B. Staatsstrukturprinzipien, GrundrechteBundesrecht nur am Maßstab des GG zu prüfen, Ausnahme: RVO, da diese bei Verstößen gegen Bundesrecht nicht von Art. 80 GG gedeckt sind
- 1. Ermächtigungsgrundlage der RVO verfassungskonform
a) formell
b) materiell (u.a. Art. 80 GG) - 2. formelle Rechtmäßigkeit der RVO (u.a. Art. 80 GG)
- 3. materielle Rechtmäßigkeit der RVO
a) Liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor?
b) Ist die RVO mit höherrangigem Recht vereinbar? (insb. Art. 1-19, 20, 28)
Landesrecht/Landesverfassungsrecht wird nach § 78 BVerfGG stets am GG und gesamten Bundesrecht gebprüft- a) Verstöße gegen materielle (!) Bundesgesetze
b) Verstöße gegen einfache formelle Bundesgesetze,
c) Verstöße gegen GG
Tenorierung des BVerfG- Vss. Antrag begründet
- Grundsatz: § 78: (Teil-)Nichtigkeit der Norm ex tunc
- löst Rechtsfolgen aus § 79 I, II aus - Ausnahme: 'Unvereinbarkeitserklärung', §§ 31 II 3, 79 I
- Vss.: der durch Nichtigkeitsekrlärung folgende ungeregelte Zustand wäre verfassungsferner als derjenige, der unter zeitweiser Weitergeltung der verfassungswidrigen Norm bestünde
- Bsp. bloß formell verfassungswidrige Norm (Rechtssicherheit);
Steuergesetze (Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates)
Gesetzgeber hat mehrere Alternativen zur Neuregelung zur Verfügung, z.B. bei Leistungsgewährung - Art. 3 (Komplettstreichung, neue Kriterien, Leistung an andere)
- grds. ex-nunc Wirkung; BVerfG erlässt regelmäßig Übergangsregelungen; Verpflichtung des Gesetzgebers Neuregelung zu schaffen (Frist)
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