
- Auflösung & Beendigung
Gesellschaft
Gründe
ordentliche Auflösung
Zeitablauf (§ 131 I ZPO 1)
Beschluss (§ 131 I ZPO 2)
Insolvenz (§ 131 I ZPO 3)
Beteiligung nurnoch eines Gesellschafters
Kündigung durch
Gläubiger
135
- wenn Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung erfolglos
Kündigung durch
Gesellschafter
subsidiär zu akzeptablem (=finanziell etwa gleichwertigem) Austrittsrecht
subsidiär zu Vertragsänderung, die 'wichtigen Grund' ausräumt
subsidiär zum Ausschluss (§ 140 ZPO )
Gesellschafter
Folgen
vgl. Geschäftsaufgabe nach § 31 ZPO
Liquidationsgesellschaft
§§ 145 ZPO ff
(P) Klage
(P) mit Vollbeendigung wird Klage unzulässig
Aktivprozess
keine Vollbeendigung möglich
Arg.: gibt es noch Liquidationsmasse (behauptete Klageforderung)
Passivprozess
e.A.: Vollbeendigung wäh-
rend Klage unmöglich
Arg.: wenn Gesellschaft gewinnt, gibt es noch Liquidationsmasse = § 91 ZPO
Arg.: Haftungsentziehung unbillig
a.A.: Vollbeendigung mögl.
schließlich:
Vollbeendigung
Vollbeendigung tritt ein, wenn keine Liquidationsmasse
mehr besteht und die Gesellschaftsschulden berichtigt sind
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