- Übersicht: vorsätzliches Begehungsdelikt
Tatbestand
objektiver TB
strafrechtliche
Handlung?
soziale Hand-
lungslehre (h.M.)
- 1. menschliches Verhalten2. Sozialerheblichkeit3. Beherrschbarkeit
Handlung bezogen auf einen Menschen
- (-) Ereignisse, die durch Tiere, Naturgewalten o. Ä. hervorgerufen werden; Verhalten, das im Zustand der Bewusstlosigkeit oder das durch Reflexe hervorgerufen wird; mittels unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta) erzwungene Handlung
- (+) Affekte und Automatismen
Äußere (objektive) Unrechtsmerkmale
Täter
TathandlungTatobjektTatmodalität
(Taterfolg)
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Abgrenzung von Einwilligung
h. M.: Einverständnis (+), wenn BT-Delikt im obj. TB
Handeln gegen den Willen des Opfers voraussetzt
- zB §242, 123 I,
Beim relevanten BT-Merkmal, welches
Handeln gegen den WIllen voraussetzt
Schema:Prüfung
Einverständnis vor und während der Tat
Erklärung erforderlich
h. M.: (-), faktischer Wille entscheidend
Natürliche Willensbildungs- und Betätigungsfreiheit erforderlich
Zwang als einzig beachtlicher Willensmangel?
Auslegungsfrage hinsichtl. des spez. TB
e. A.: Nur Zwang beachtlich
Arg.: Nur Gewalt und Drohung per se
strafwürdig, nicht List (vgl. § 240 StGB )
a. A.: Anwendung der Grds. zur Einwilligung
subjektiver TB
- Vorsatzsonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
- AbsichtenTendenzenMotive
obj. Bedingungen
der Strafbarkeit
Echte Strafbarkeitsvoraussetzungen
Bei Nichtvorliegen auch kein Versuch möglich
Grundgedanke: Vorsatz/Fahrlässigkeit müssen sich nicht darauf beziehen
Bedeutungslos für RWK / Schuld
Bedeutungslos für Vollendungszeitpunkt
Konflikt mit Schuldgrundsatz?
e.A.: (-)
Unrecht der Tat schon aus übrigem TB hinreichend zu folgern
Zusatzvoraussetzung (OBS)=Einschränkung
der Strafbarkeit zugunsten des Betroffenen
a. A.: (+), deshalb teleolog. Reduktion hinsichtl. gewisser
Fahrlässigkeit/Vorhersehbarkeit bezgl. OBS-Eintritt
Klausurrelevant besonders:
Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache, § 186 StGB
Schwere Folge in § 231 StGB
Rechtswidrigkeit
grds. durch Tatbestand indiziert

