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- Beschlussmängel§§ 241 ff. AktG (AktG)
- Nichtigkeit
- nur in den vom Gesetz genannten Fällen (§ 241 AktG )
- restrikive Anwendung
- Geltendmachung jederzeit von jedermann
- Alternativen
- Fehler bei Einberufung (I)
- Formfehler des §130 (II)
- (notarielle Beurkundung)
Verstoß gegen (III)
Interessen der AG (Wesen der AG)
Interessen der Gläubiger
- öffentliche Interessen
- Verstoß g. gute Sitten (IV)
- Durchsetzung gem. § 249 I AktG
- Heilung
- 242
- Schema § 241: Vorss.
- Eintragung im Handelsregister
- Zeitablauf
- Abs. 2 -> sofort
- Abs. 1,3,4 -> 3 Jahre
Folgen
- Nichtigkeit für und gegen jeden ex tunc
- + mögliche 'positive Beschkussfeststellungsklage'
- Schema § 241: Anfechtbarkeit
- Frist: 1 Monat (§ 246 I AktG )
- Anfechtungsgrund
Verstoß gegen Satzung
- Verfahrensfehler
- wenn relevant
Inhaltsfehler
- Minderheitenschutz
Verstoß gegen Gesetz
- Verfahrensfehler
- wenn relevant
Inhaltsfehler
- Minderheitenschutz
nicht: Verstoß gegen
'schuldrechtl. Nebenabreden'
- Befugnis
- gem. § 245 AktG
- BeispielVorstand
- Beispieljeder Aktionär
- wenn Widerspruch zum Protokoll erklärt
- kein Missbrauch
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