- einseitige Erledigungsklärung
- Schema:
Prüfung
Zulässigkeit des
Antrags
wirksame Erledigungserklärung des Klägers
Zulässigkeit der Klageänderung
Subsidiarität: keine andere Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung, weil es bei Leistungsklage auf Zeitpunkt d. letzten müVH ankommt
Feststellungsinteresse: Kosteninteresse
Arg.: Klagerücknahme wegen § 269 III S.2 ZPO nachteilig
Arg.: Klageverzicht wegen §§ 306, 91 ZPO nachteilig
Arg.: Fortsetzung würde zur kostenpflichtigen Abweisung führen
Arg.: § 91a ZPO gilt nur für übereinstimmende Erklärung
Arg.: Kosten für Kläger unbillig, da Erledigung nicht 'vorauszusehen'
jetzt nur noch: bisherige Kosten (§ 4 I 2.Hs)
(begrenzt durch Hauptsacheinteresse)
z.B. wenn nur RA auf Klägerseite: 1x 1,3 V-Gebühr der RA + 3x G-Gebühr
erst danach kommt noch 2x T-Gebühr + 1,3 V-Gebühr des BeklagtenRA dazu
perpetuatio fori § 261 III ZPO Nr.2
Begründetheit: Klage ist
dann erledigt, wenn...
Zulässigkeit d. urspr.
Klage bei Erledigung
typisches (P) bei Erledigungsereignis = Aufrechnung: Kl. hätte
selbst aufrechnen können deshalb hätte urspr. RSB (-) sein können
Begründetheit der urspr. Klage bei Erledigung
Erledigungsereignis
Erledigungserklärung ist dann zus. als Aufrechnungserklärung auszulegen
Klageforderung des Kl. vs. § 812 ZPO des Bekl.
Leistungen, die zur Abwendung der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung
aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden
Arg.: konkl. Vorbehalt der Rechtskraft
nach Rechtshängigkeit
(P) Erledigung vor Rhk
? keine Umdeutung in § 269 III ZPO
(P) relevanter Zeitpunkt bei
Aufrechnung, § 387 BGB
e.A.: relevant ist
Aufrechnungslage
Arg.: Schuldner mit Aufrechnungsmöglichkeit braucht sich wirtschaftlich nicht als Schuldner zu fühlen
Arg.: Rückwirkung, § 389 BGB
Begründetheit der Feststellungsklage dann meist (-)
relevant ist Auf-
rechnungserklärung
Arg.: rein materielle Wirkung der Fiktion des § 389 BGB
Arg.: Bekl. nicht schutzw. ,da er durch rechtzeitige Aufrechnung Rechtsstreit hätte vermeiden können
Arg.: Für Kl. kann es Gründe geben, die eigene Aufrechnungserklärung verhindern
Rechtsfolge
wenn Feststellungs-
klage begründet
Endurteil § 300 ZPO
Beklagter trägt die Kosten (§ 91 I S.1 ZPO )
wenn Feststellungs-
klage unbegründet
weil ursprüngliche Klage
unzulässig / unbegründet
Endurteil § 300 ZPO
Kläger trägt die Kosten (§ 91 I S.1 ZPO )
weil Erledigungs-
ereignis (-)
wenn Kläger urspr. Klage hilfsweise aufrecht erhält:
Entscheidung über ursprüngliche Klage als Endurteil
Grundlagen
zu einseitige Erledigungsklärunggesetzlich nicht geregelt
quasi Gewinner soll nicht Kosten tragen müssen
Auslegung des
Klägerantrags
idR Umdeutung in Feststellungsklage
Ausnahme: noch kein Atrag gestellt, nur angekündigt
vorher prüfen
Gericht prüft nicht die Erledigung oder die Begründetheit
es ergeht lediglich ein Beschluss über die Kosten
Prognose wie das Verfahren aus
gegenwärtiger Sicht ausgegangen wäre
? es fehlt idR
die Zustimmung
Konkludente Zustimmung
Fiktion § 91a I 2 ZPO
Widerspruch vor LG ohne Anwalt unwirksam, § 78 III ZPO (-)
Erledigung bevor Klage rhg. / zugestellt ist, also die Klage
als solche existiert (hier braucht man keine eE mehr)
dogmatische
Herleitung
a.A.: Institut sui generis
Arg.: Erledigung = Tatsache, kein Rechtsverhältnis
a.A.: besondere Form
der Klagerücknahme
ohne Einwilligung des Beklagten, ohne Wirkung des § 269 III S.2 ZPO
con.: fehlende Lücke, fehlende Vergleichbarkeit
h.M.: Klageänder-
ungstheorie, § 264 ZPO Nr.2
Umstellung auf Feststellungsklage
mit Inhalt: wurde ursprünglich zulässige und begründete
Klage nachträglich unzulässig / unbegründet
Arg.: die Erledigterklärung des Kl. enthält konkludent die Behaup-
tung, die Klage wäre urspr. zulässig und begründet gewesen
Arg.: Gewohnheitsrecht
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