falsche Verdächtigung & Vortäuschen einer Straftat Schema
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  • falsche Verdächtigung & Vortäuschen einer Straftat

    • falsche Ver-

      dächtigung, § 164 StGB

      • Grundlagen

      • Schema § 164 StGB :

        Prüfung

        obj. TB

        des § 164

        1. gegen einen

          Anderen

          • bestimmt, aber nicht

            unbedingt namentlich

        2. zuständige Stelle

          • insb. Behörden

        3. Verdächtigen

          • Verhalten, durch das gegen eine andere Person

            ein Verdacht hervorgerufen oder bestärkt wird

          • #

            1. durch Tatsachenäußerungen

            2. durch Schaffen verdachtserregender Beweislage

        4. unwahre Tatsache

          1. Behauptung einer

            rw. Tat (§ 11 I StGB Nr.5)

            • Owis (-), insb. Straßenverkehr

            • (-), wenn keine strafrecht-

              lichen Folgen, also auch

              • schuldlos

              • gerechtfertigt

              • Rücktritt

            • Verdächtigung v. tats. Schuldigen

              durch falsche (zus.) Tatsachen

              • z.B.: Ladendetektiv beobachtet A von hinten und sagt dann aus,

                sicher gesehen zu haben, das A Preisschilder manipuliert hat; Im

                nachhinein ist Sachverhalt nicht aufklärbar

              • BGH (Beschuldigtentheorie): nein, Unwahrheit der Schuld

              • h.M. (Unterbreitungstheorie): ja, bloße Unwahrheit der Beweise

                • Arg.: Schutzzweck: Inanspruchnahme der Rechtspflege

          2. objektiv unwahr

      • subjektiv:

        Absicht!

        • nach h.M. DD2 ausreichend

        • z.B.: A verdächtigt den B, hat aber

          Zweifel, später erkennt er Unwahrheit

        • Garantenstellung

          • pflichtwidriges Vorverhalten

      • Einschräkung bei Selbst-

        belastung aus § 136 StPO

        • 1. bloßes Schweigen, TB (-)

        • 2. bloßes Leugnen, TB (-)

        • 3. Fremdverdächtigung, wenn logische

          Folge des Leugnens eigener Schuld, TB (-)

        • 4. Fremdverdächtigung, wenn zus. Tatsachen

          behauptet oder Beweislage verfälscht, TB (+)

    • Vortäuschen einer

      Straftat, § 145d StGB

      • Schutzrichtung: nur Rechtspflege

      • z.B. auch: falsche Angabe, dass ein Anderer

        als der tats. Täter die Tat begangen habe

        • obwohl der Ablauf ansonsten der

          Gleiche ist → andere Tat iSd Vorschrift

      • Subsidiarität zu § 164 StGB und § 258 StGB

        • Vortäuschen einer rechtsw. Tat

        • einer tatsächlich nicht begangenen Tat

        • (P) Täuschung

          mit Wahrheitskern

          • h.M.: nur erfasst, wenn Behörde

            erheblich mehr Aufwand betreibt

            • weniger als bei § 164 StGB , weil kein Individualschutz

            • z.B. nicht: § 223 StGB zu Raub dazugedichtet

            • z.B. nicht: aus Versuch Vollendung gemacht

          • m.M.: Täuschung (+), wenn neue prozessuale Tat

        • Vortäuschen einer Beteiligung (TundT)

        • einer tatsächlich begangenen Tat

        • auch die Nicht-

          beteiligung erfasst!

          • bloße Ablenkung des Verdacht von sich selbst / einem anderen (entspr. § 258 StGB )

          • (str) auch, wenn dies nicht gleichzeitig den Verdacht auf anderen umlenkt (entspr. § 164 StGB )

          • bei Umleitung des Verdachts

            auf Dritten: Tat des D

            müsste strafbar sein

            • Arg.: Schutzzweck, sonst kein Ermlittlungsaufwand

            • z.B.: falsche Personalienangaben eines Fahr-

              ers, der von seinem § 21 StVG ablenken will

    • § 258 I StGB , Straf-

      vereitelung

      • Schema § 258 StGB :

        #

        1. rechtswidrige

          Vortat

          • (P) muss Vortat auch schuld-

            haft begangen worden sein

            • h.M.:

              ja

              • aber: § 258 StGB schützt Strafanspruch des Staates.

                Der besteht aber nur, wenn Schuld (+)

            • con.: Wortlaut 'rechtswidrige Tat'

        2. zumind. teilweises

          Vereiteln der Strafe

          • (teilw.) Vereiteln heißt jede

            Besserstellung des Täters

          • zumind. Verzögerung

            für erhebliche Zeit

      • Privilegierung

        • Privileg der

          Selbstentlastung

          § 258 V StGB

          • (P) auch, wenn Entlastung bzgl. anderer Tat

            (T1 wird von T2 mit der Drohung zur Vereitelung

            genötigt, sonst eine gänzlich andere Tat anzuzeigen)

        • Angehörigenprivileg, § 258 VI StGB

      • Versuchsstrafbarkeit möglich

      • insb. Fälle wo vorher schon §§ 27, 153 StGB geprüft wurde

      • Wenn der Verteidiger den Angeklagten zum Lügen 'anstiftet' - straflose Anstiftung zur Lüge oder täterschaftliche Strafvereitelung?

        • h.M.: Täter

    • Vollstreckungs

      vereitelung, § 258 II StGB

      • (P) durch das Bezahlen

        fremder Geldstrafen?

        • zumindest im Nachhinein nicht

          mehr vom Wortlaut erfasst

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