
- falsche Verdächtigung & Vortäuschen einer Straftat
falsche Ver-
dächtigung, § 164 StGB
Grundlagen
Schutz-
richtung
h.M.: doppelt
1. innerstaatliche Rechspflege
2. der falsch Verdächtigte
deshalb auch im Ausland möglich
m.M.: Rechtspflegetheorie
m.M.: Individualgutstheorie
gegen einen
Anderen
bestimmt, aber nicht
unbedingt namentlich
zuständige Stelle
insb. Behörden
Verdächtigen
Verhalten, durch das gegen eine andere Person
ein Verdacht hervorgerufen oder bestärkt wird
#
durch Tatsachenäußerungen
durch Schaffen verdachtserregender Beweislage
unwahre Tatsache
Behauptung einer
rw. Tat (§ 11 I StGB Nr.5)
Owis (-), insb. Straßenverkehr
(-), wenn keine strafrecht-
lichen Folgen, also auch
schuldlos
gerechtfertigt
Rücktritt
Verdächtigung v. tats. Schuldigen
durch falsche (zus.) Tatsachen
z.B.: Ladendetektiv beobachtet A von hinten und sagt dann aus,
sicher gesehen zu haben, das A Preisschilder manipuliert hat; Im
nachhinein ist Sachverhalt nicht aufklärbar
BGH (Beschuldigtentheorie): nein, Unwahrheit der Schuld
h.M. (Unterbreitungstheorie): ja, bloße Unwahrheit der Beweise
Arg.: Schutzzweck: Inanspruchnahme der Rechtspflege
objektiv unwahr
subjektiv:
Absicht!
nach h.M. DD2 ausreichend
z.B.: A verdächtigt den B, hat aber
Zweifel, später erkennt er Unwahrheit
Garantenstellung
pflichtwidriges Vorverhalten
Einschräkung bei Selbst-
belastung aus § 136 StPO
1. bloßes Schweigen, TB (-)
2. bloßes Leugnen, TB (-)
3. Fremdverdächtigung, wenn logische
Folge des Leugnens eigener Schuld, TB (-)
4. Fremdverdächtigung, wenn zus. Tatsachen
behauptet oder Beweislage verfälscht, TB (+)
Vortäuschen einer
Straftat, § 145d StGB
Schutzrichtung: nur Rechtspflege
z.B. auch: falsche Angabe, dass ein Anderer
als der tats. Täter die Tat begangen habe
obwohl der Ablauf ansonsten der
Gleiche ist → andere Tat iSd Vorschrift
Subsidiarität zu § 164 StGB und § 258 StGB
§ 145d I StGB Nr.1
Vortäuschen einer rechtsw. Tat
einer tatsächlich nicht begangenen Tat
(P) Täuschung
mit Wahrheitskern
h.M.: nur erfasst, wenn Behörde
erheblich mehr Aufwand betreibt
weniger als bei § 164 StGB , weil kein Individualschutz
z.B. nicht: § 223 StGB zu Raub dazugedichtet
z.B. nicht: aus Versuch Vollendung gemacht
m.M.: Täuschung (+), wenn neue prozessuale Tat
§ 145d II StGB Nr.1
Vortäuschen einer Beteiligung (TundT)
einer tatsächlich begangenen Tat
auch die Nicht-
beteiligung erfasst!
bloße Ablenkung des Verdacht von sich selbst / einem anderen (entspr. § 258 StGB )
(str) auch, wenn dies nicht gleichzeitig den Verdacht auf anderen umlenkt (entspr. § 164 StGB )
bei Umleitung des Verdachts
auf Dritten: Tat des D
müsste strafbar sein
Arg.: Schutzzweck, sonst kein Ermlittlungsaufwand
z.B.: falsche Personalienangaben eines Fahr-
ers, der von seinem § 21 StVG ablenken will
§ 258 I StGB , Straf-
vereitelung
- Schema § 258 StGB :
#
rechtswidrige
Vortat
(P) muss Vortat auch schuld-
haft begangen worden sein
h.M.:
ja
aber: § 258 StGB schützt Strafanspruch des Staates.
Der besteht aber nur, wenn Schuld (+)
con.: Wortlaut 'rechtswidrige Tat'
zumind. teilweises
Vereiteln der Strafe
(teilw.) Vereiteln heißt jede
Besserstellung des Täters
zumind. Verzögerung
für erhebliche Zeit
Privilegierung
(P) auch, wenn Entlastung bzgl. anderer Tat
(T1 wird von T2 mit der Drohung zur Vereitelung
genötigt, sonst eine gänzlich andere Tat anzuzeigen)
Angehörigenprivileg, § 258 VI StGB
Versuchsstrafbarkeit möglich
insb. Fälle wo vorher schon §§ 27, 153 StGB geprüft wurde
Wenn der Verteidiger den Angeklagten zum Lügen 'anstiftet' - straflose Anstiftung zur Lüge oder täterschaftliche Strafvereitelung?- h.M.: Täter
Vollstreckungs
vereitelung, § 258 II StGB
(P) durch das Bezahlen
fremder Geldstrafen?
zumindest im Nachhinein nicht
mehr vom Wortlaut erfasst
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