
- Abgabe einer Willenserklärung
Abgabe
- Abgabe = Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung
des Erklärungsempfängers in den Rechtsverkehr entäußert wurde, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechen ist.
Abgabe, sobald der Wille erkennbar geäußert ist
§ 133 (nicht: § 157) BGB
(P) abhanden ge-
kommene WEe
MM: wie fehlendes Erklärungsbe-
wusstsein zu behandeln, Abgabe (+)
Abgabe (+)
Erklärungsfahrlässigkeit:
Erklärender hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und
verhindern müssen, dass die WE in den Rechtsverkehr gelangt
Sekretärin/ Bürovorsteher wird zugerechnet (+)
Putzfrau/ Ehefrau keine Organisationsgewalt somit (-)
anfechtbar analog § 119 I BGB; Folge: SAEpflicht nach § 122 I
anfechtbar analog § 120 BGB; Folge: SAEpflicht nach § 122 I
Neuer KnotenhM: Abgabe (-) iSd Definition
mangels willentlicher Entäußerung
Abgabe (-)
Arg.: bloß fahrlässiges Handeln kann nicht zum Vertragsabschluss führen
Arg.: Dritte können trotz Vorkehrungen völlig eigenmächtig auftreten
Arg.: einzefallgerecht, § 254 BGB
(p) Einschaltung eines Boten- gilt nicht bei Mitteilung als abgegeben,
sondern erst dann, wenn der Bote losgeschickt wird.
auf den Weg gebracht
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