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- Widerspruch, §§ 68 ff VwGO (VwGO)
- Grundlagen zu Widerspruch, §§ 68 ff VwGO (VwGO)
- 3 Zwecke
- alles damit begründbar, weil 'für jeden was dabei'
- #
- Rechtsschutz für den Bürger
- Korrekturmöglichkeit für Behörde
- Entlastungswirkung für Gericht
- Entscheidungsmöglichkeiten
- Abhilfe
- 72
- Ende des Verfahrens
- keine Abhilfe
- 73
- eventuell Klageerhebung
- sog. Widerspruchsbescheid
- Sachurteilsvoraussetzung für die Klage vor den VG
- da Sachurteilsvoraussetzungen erst bei der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen, kann vor Fristende das Vorverfahren noch nachgeholt werden
- in der Klausur: die Klage muss idR zulässig sein
- in manchen Ländern weitgehend abgeschaft
- § 6 AG VwGO NRW
- in Nordrhein-Westfalen ist Vorverfahren nicht notwendig
- § 8a AG VwGO NDS
- in Niedersachsen weitgehend abgeschafft
- nach § 79 VwGO
- selbständige Beschwer (II S. 1)
- das gilt auch für wesentl. Verfahrensfehler, auf denen Widerspr.bschd. beruht (II S. 2)
- erstmalige Beschwer (§ 79 I VwGO Nr. 2)
- BeispielDrittwiderspruch
- Begründetheit
- (P) maßgebl. Zeitpunkt
- grds. Entscheidungszeitpunkt über WS
- Ausn.: WS des Nachbarn gegen erteilte Baugegenehmigung (h.M.)
- Arg.: Durch Erteilung steht dem Begünstigten eine Position nach Art. 14 zu, die nur aufgr. von EGL entzogen werden darf, die aber § 68 ff. VwGO nicht enthält
- (P) beschränkter Prüfungsumfang
- grds nicht, anders als Gerichtsentscheidung
- Ausnahme 1: Prüfungsrecht
- Ausnahme 2: Drittwiderspruch
- Schema § 68: Zulässigkeit
- öR Streitigkeit
- zuständige Behörde, §§ 72, 73 VwGO
- Statthaftigkeit
- h.M.: (-)
- 'Untätigkeitswiderspruch' ?
- h.M.: (-)
- Arg.: § 347 I VwGO 2 AO enthält abschl. Sonderregel
- kein gesetzl. Ausschluss
- § 68 I S.2 VwGO Nr.2: erstmalige Beschwer durch Bescheid §§ 72 VwGO /73
- keine Anwendung, wenn Behörde nach §§ 48 VwGO / 49 aufhebt
- (P) analoge Anwendung
- § 68 I S.2 VwGO 1. Alt. gesetzl. Ausschluss
- bei Untätigkeit der Behörde, § 75 VwGO
- (P) Behörde entscheidet über Antrag erst, als Untätigkeitsklage anhängig ist
- wenn Klage zulässig (3 Monate)
- Widerspruch unstatthaft, Klage läuft weiter
- Arg.: Zulässigkeit kann nicht wieder genommen werden
- wenn Klage unzulässig (< 3)
- Gerichtsverfahren ist auszusetzen, § 68 VwGO nachzuholen
- Abschaffung im Landesrecht
- § 110 VwGO JustizG NRW
- Grds.: § 110 I VwGO Vorverfahren unstatthaft
- Ausnahmen
- § 110 III S. 1 VwGO : Drittanfechtungswiderspruch
- Rückausnahme: § 110 III S. 2 VwGO
- § 68 S.2 VwGO 2. Alt. Nr.1: oberste Behörde
- ungeschriebene Entbehrlichkeit
- rügeloses Einlassen, wenn Behörde sich sachlich auf Klage einlässt und Abweisung als unbegründet beantragt
- ja
- Arg.: Prozessökonomie
- Arg.: Behörde zeigt, dass sie sich auch nicht anders entscheiden würde
- a.A.: nein
- Arg.: Widerspruch soll Gericht entlasten
- allerding niemals bei Drittwiderspruch (insb. im Baurecht)
- wenn Zweck des Vorverfahrens nicht erreicht werden kann
- h.M.: ja
- Arg.: da sich in Gesetzesbegründung keine Hinweise auf 'numerus clausus' des § 68 VwGO finden, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber an 'alte Vorbilder' anküpfen wollte
- Beispielwenn Behörde eindeutig erkennen lässt, dass sie nicht abhelfen wird
- Beispielwenn Rechtsaufsichtsbehörde schon verbindliche Weisung erteilt hat
- Widerspruchsbefugnis
- Arg.: Natur als Vorschaltrechtsbehelf
- Arg.: kein 'Popularwiderspruch'
- Widerspruchsinteresse
- = RSB
- Beteiligungsfähigkeit
- einen 'Gegner' gibt es im Wsp.Verfahren nicht
- kein kontradiktorisches Verfahren
- nicht nach §§ 61, 62 VwGO
- sondern z.B.: § 11 VwVfG
- Form, § 70 VwGO
- Standard(P): Unterschrift fehlt
- entbehrlich, wenn Schriftstück Vertrautsein mit den entscheidungserh. Tatsachen erkennen lässt
- Arg.: weniger strenge Formalisierung des Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
- (P) Entscheidung über verfristeten Widerspruch ok?
- e.A.: nein
- Arg.: Entlastung der Gerichte
- h.M.: ja, Behörde kann sich über Frist hinwegsetzen
- Arg.: Behörde ist Herrin des Vorverfahrens
- so kann die unzulässige Klage wieder zulässig werden!
- hier kommt Darüberhinwegsetzen nicht in Betracht
- Arg.: Vertrauensschutz des Bauherrn
- Beispielinsb. bei Nachbarn im Baurecht
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