
- Widerspruch, §§ 68 ff VwGO (VwGO)
Grundlagen
zu Widerspruch, §§ 68 ff VwGO (VwGO)3 Zwecke
alles damit begründbar, weil 'für jeden was dabei'
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Rechtsschutz für den Bürger
Korrekturmöglichkeit für Behörde
Entlastungswirkung für Gericht
Entscheidungs-
möglichkeiten
1. Möglichkeit: Abhilfe
72
Ende des Verfahrens
2. Möglichkeit: keine
Abhilfe
73
eventuell Klageerhebung
sog. Widerspruchsbescheid
Sachurteilsvoraussetzung
für die Klage vor den VG
da Sachurteilsvoraussetzungen erst bei der letzten
mündlichen Verhandlung vorliegen müssen, kann
vor Fristende das Vorverfahren noch nachgeholt werden
in der Klausur: die Klage
muss idR zulässig sein
in manchen Ländern
weitgehend abgeschafft
§ 6 AG VwGO NRW
in Nordrhein-Westfalen ist Vorverfahren nicht notwendig
§ 8a AG VwGO NDS
in Niedersachsen weitgehend abgeschafft
Art. 12 II BayAGVwGO- nur in geregelten Fällen statthaft
nach § 79 VwGO
selbständige
Beschwer (II S. 1)
das gilt auch für wesentl. Verfahrensfehler,
auf denen Widerspr.bschd. beruht (II S. 2)
erstmalige Beschwer (§ 79 I VwGO Nr. 2)
z.B.: Drittwiderspruch
Begründetheit
(P) maßgebl.
Zeitpunkt
grds. Entscheidungszeitpunkt über WS
Ausn.: WS des Nachbarn
gegen erteilte Bau-
gegenehmigung (h.M.)
Arg.: Durch Erteilung steht dem Begünstigten eine Position
nach Art. 14 zu, die nur aufgr. von EGL entzogen werden darf,
die aber § 68 ff. VwGO nicht enthält
(P) beschränkter
Prüfungsumfang
grds nicht, anders als
Gerichtsentscheidung
Ausnahme 1: Prüfungsrecht
Ausnahme 2: Drittwiderspruch
Schema § 68 VwGO :Zulässigkeit
öR Streitigkeit
zuständige Behörde, §§ 72, 73 VwGO
Statthaftigkeit
h.M.: (-)
'Untätigkeitswiderspruch' ?
h.M.: (-)
Arg.: § 347 I VwGO 2 AO enthält abschl. Sonderregel
kein gesetzl.
Ausschluss
keine Anwendung, wenn Behörde nach §§ 48 VwGO / 49 aufhebt
(P) analoge Anwendung
§ 68 I S.2 VwGO 1. Alt.
gesetzl. Ausschluss
bei Untätigkeit der
Behörde, § 75 VwGO
(P) Behörde entscheidet
über Antrag erst, als Untä-
tigkeitsklage anhängig ist
wenn Klage zu-
lässig (3 Monate)
wenn Klage
unzulässig (< 3)
Abschaffung im Landesrecht
§ 110 VwGO JustizG NRW
Grds.: § 110 I VwGO Vorverfahren unstatthaft
Ausnahmen
§ 68 S.2 VwGO 2. Alt. Nr.1: oberste Behörde
ungeschriebene
Entbehrlichkeit
rügeloses Einlassen, wenn Behörde
sich sachlich auf Klage einlässt und Ab-
weisung als unbegründet beantragt
ja
Arg.: Prozessökonomie
Arg.: Behörde zeigt, dass sie sich auch nicht anders entscheiden würde
a.A.: nein
Arg.: Widerspruch soll Gericht entlasten
allerding niemals bei Drittwiderspruch (insb. im Baurecht)
wenn Zweck des Vorverfahrens
nicht erreicht werden kann
h.M.:
ja
Arg.: da sich in Gesetzesbegründung keine Hinweise auf 'numerus clausus' des § 68 VwGO
finden, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber an 'alte Vorbilder' anküpfen wollte
z.B.: wenn Behörde eindeutig erkennen lässt, dass sie nicht abhelfen wird
z.B.: wenn Rechtsaufsichtsbehörde schon verbindliche Weisung erteilt hat
Widerspruchsbefugnis
Arg.: Natur als Vorschaltrechtsbehelf
Arg.: kein 'Popularwiderspruch'
Widerspruchsinteresse
= RSB
Beteiligungsfähigkeit
einen 'Gegner' gibt es im Wsp.Verfahren nicht
kein kontradiktorisches Verfahren
nicht nach §§ 61, 62 VwGO
sondern z.B.: § 11 VwVfG
Form, § 70 VwGO
Standard(P):
Unterschrift fehlt
entbehrlich, wenn Schriftstück Vertrautsein mit
den entscheidungserh. Tatsachen erkennen lässt
Arg.: weniger strenge Formalisierung des Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
(P) Entscheidung
über verfristeten
Widerspruch ok?
e.A.: nein
Arg.: Entlastung der Gerichte
h.M.: ja, Behörde kann sich
über Frist hinwegsetzen
Arg.: Behörde ist Herrin des Vorverfahrens
so kann die unzulässige Klage wieder zulässig werden!
hier kommt Darüberhinwegsetzen nicht in Betracht
Arg.: Vertrauensschutz des Bauherrn
insb. bei Nachbarn
im Baurecht
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