- Rückgewährungsschuldverhältnis §§ 346 ff. BGB
Rückgewährung
+ NE § 346 I BGB , II
Rückgewähr in
natura (§ 346 I BGB )
Preisersatz
(§ 346 II BGB 1 Nr.1-3)
jeweils nicht Wert-, sondern
Preisersatz, § 346 II S.2 BGB
Ratio: beim Rücktritt hat WE keinen Fehler, daher ist an schlechtem / gutem Geschäft festzuhalten
Kaputte Restsache ist trotzdem
immer zurückzugewähren ('soweit')
Nr.1: Rückgewähr war
von Anfang an unmögl.
z.B.: Dienstleistungen,Gebrauchsvorteile, gefahrene Km,
Gutachten, Beförderung, Konzert,Theater
Nr.2: Rückgewähr durch
ordnungsgemäßes Verhal-
ten des neuenSchuldnerunmöglich
Verbrauch, Veräußerung, Belastung,
Verarbeitung, Umgestaltung
Nr.3: Verschlechterung
oder Untergang
wenn neuerSchuldnervertreten muss, ist Rücktritt schon nach § 323 VI BGB ausgeschlossen
Ausschluss bei Bestimmungs-
gemäßer Ingebrauchnahme
z.B.: Wertminderung
durch Erstzulassung
§ 357 VII BGB sieht Sonderregelung für Verbrauchverträge vor
Mangel erst bei Verarbeitung
(§ 346 II S.1 BGB Nr.2) erkannt
neuer Gl muss ver-
treten oder Zufall
auch (Rück)Annahmeverzug (str, h.M.). vgl. § 300 I BGB
Zufall hier = bei Nichterfüllung wäre der Schaden beim Verkäufer auch eingetreten
Der Käufer weiß nicht, dass er später zurückreten wird,
also darf er die Sache wie seine eigene behandeln!
nur bei gesetzl.
Rücktrittrecht
bei vetr. weiß er ja, dass er vielleicht zurückgeben muss, daher kein § 277 BGB
Lebt Haftung schon wieder
auf, wenn Schaden nach
Kenntnis d. Mangels?
e.A.: ja, keine Privilegierung,
teleologische Reduktion
Arg.: fehlende Schutzwürdigkeit (s.o.)
h.M.: nein, gleiche Privilegier-
ung bis Erklärung d. Rücktritt
§ 346 BGB schützt ius variandi
Wortlaut keine Differenzierung
nach Erklärung des Rücktritts: klar Haftung nach
für jedes Verschdulden §§ 346 IV BGB , 280, § 276 BGB
gem. § 474 II BGB analog
e.A.: Bei der Nacherfüllung wurde die Anwendung des § 346 BGB gem.
§ 439 IV BGB für unanwendbar erklärt (§ 474 II BGB ) - vergleichbare Lage
h.M.: nein, keine
Analogiefähigkeit
beim Rücktritt keine vergleichbare Interessenlage wie bei § 439 IV BGB
weil hier Cash auf die Hand, aus dem man NE leisten kann
Verwendungen
#
notwendige Verwendungen
sind zu ersetzen (§ 347 II S.1 BGB )
Notwendig sind Verwendungen, wenn sie
zur Erhaltung der Sache erforderlich sind.
z.B.: Fütterung des mangelhaften Pferds
nützliche Verwendungen nur,
wenn nicht sub. entreichert, S.2
z.B.: K hat dem Hund Kunststücke beigebracht,
V erkärt Rücktritt → V ist subj. entreichert (§ 818 III BGB )
Pimpen von Autos
kein Verdrängung d.
§ 284 BGB durch § 347 II BGB
h.M.: auch solche vor dem Rücktritt
entgegen der amtl. Überschrift
(P) nicht-so-be-
rechtigter Besitzer
Nutzungen nach
Rücktritt, § 347 I BGB
Normale Nutzungen sind
erst Recht erfasst!
hier geht es nur um nichtgezogene Nutzungen
SE Ansprüche
Haftung des Rück-
trittsgegners
z.B. Verkäufer tritt wegen Nichtzahlung zurück, Sache ist aber kaputt, V hat auch noch Folgeschäden
zus. zu § 346 II BGB 1 Nr.2 und 3
e.A.: keine
Haftung
Arg.: vor Rücktritt besteht keine
verletzbare Leistungspflicht
Arg.: § 311a BGB in Abs.4 nicht erwähnt
h.M.: Haftung (+)
Arg.: Nebenpflicht besteht auch schon vorher
Haftung des Rück-
trittsberechtigten
z.B.: Käufer tritt wegen Mangel zurück, V macht Schäden wg. verspäteter Rückgabe geltend
§ 276 BGB durch § 346 III BGB 1 Nr.3
analog auf § 277 BGB begrenzt
vgl. auch Meinungsstr. rechts
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