§§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG) Schema
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  • §§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG)

    • Schema § 7:

      § 7

      1. Anwendbarkeit

          • (P) eigene RGV des Leasingnehmers (ber. Besitz?)

        • Tatbestandlicher Haftungsausschluss, § 8

          • nur prüfen, falls Anhaltspunkte

        • bei Betrieb eines KFZ

          oder Anhängers

          • h.M.: verkehrstechnische Auslegung:

            auch im Stehen, wenn verkehrsbedingt

          • Auswirkung der von dem Kfz ausgehenden Gefahren
            • naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem best. Betriebsvorgang oder einer best. Betriebseinrichtung d. Kfz
            • Bsp. Fahrzeugbrand: Leichte Brennbarkeit von verwendeten Materialien oder mitgeführten Betriebsstoffen nicht ausreichend > Brand muss in ursächlichem Zshg. mit best. Betriebsvorgang/best. Betriebseinrichtung (techn. Defekt) stehen
        • Anspruchsgegner:

          (Fahrzeug-)Halter

          • Halter ist, wer dauerhaft die tatsächliche Gewalt ausübt, das KFZ für seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt hat

            • z.B.: nicht Mieter des Leihwagens

            • kein kurzfristiger Gebrauch, mehr als 'einige Tage'

          • Halterhaftung bei gestohlenem KFZ § 7 III S.1 StVG, falls schuldhaft entwendet; maßgeblich § 14 II S.2 StVO (Pflicht z. Sicherung gg. unbef. Nutzung)

          • Mehrere Halter

            • (P) auch Gesellschaften?

              • ganz h.M.: ja

              • GbR geschäftsführende Gesellschafter § 709 I StVG

            • grds. auch Leasinggeber bzw. Sicherungsgeber

              • aber bei tats. Gewalt des LN ausgeschlossen

            • Eheleute (+) bei gemeinsamer Anschaffung, Finanzierung und Nutzung

        • Kausale Rechtsgutsverletzung durch den Betrieb

        • Beweislast für alles: Geschädigter, für haftungsausfüllende Kausalität Erleichterung § 287 ZPO

      2. Kein Ausschluss

        Beweislast = Beklager

        • § 7 II

          Höhere Gewalt

          • grds. wg. hoher Vssen. 


            eher selten anzunehmen

            1. ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis,

            2. das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist,

            3. mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann

            4. und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen

              in Kauf zu nehmen ist

          • Beweislast: KFZ Halter = Beklagter

          • typische verkehrsinterne Ereignisse nicht erfasst

            • z.B. plötzlicher Starkregen
        • unabwendbares Ereignis

          für den Beklagten

          • Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht

            abgewendet werden kann und nicht auf einem Fehler am Fahrzeug beruht

            (sogenannter Maßstab 'Idealfahrer')

          • Merkmal 2007 abgeschafft: vgl.: § 7 II StVG a.F

          • nur noch relevant, wenn Geschädigter ebenfalls motorisiert war iRd Abwägung, § 17 StVG

      3. Abzug eigener

        Betriebsgefahr

        + obj. Unfallbeitrag

          • § 17 I StVG , II

            motorisierte

            Geschädigte

            • Ausgangspunkt: 50 % Quote für zwei KFZ,

              • für LKW 30 - 40 %, wegen abstrakter Gefährdung Dritter erhöht

            • Leichte Gefahrerhöhung kann hinter schwerem Fehlverhalten zurückstehen

              • stark alkoholisierte Unfallverrursacher - nicht angeschnallter Beteiligter (OLG Köln, Urteil vom 27.08.2024 - 3 U 81/23)
            • Inzidentprüfung:

              Haftungsbegründender TB

              auf Seite des Geschädigten

              • § 7 StVG

                • § 17 III unabwendbares Ereignis für Kläger / Bekl.

                  = eigene Betriebsgefahr realisiert sich nicht

                • (P) Zurechnung d. Betriebsgefahr gem. § 9 StVG, § 254 BGB, wenn gesch. E nicht selber Halter war

                • aber nicht, wenn Entlastung geglückt

                • (P) Zurechnung § 9 StVG, § 254 BGB des Fahrers an den Geschädigten, wenn personenverschieden

          • §§ 9 StVG,

            254 BGB

            Nichtmotorisierte

            Geschädigte

          • Verstoß gegen

            StVO Normen

            • wenn nichts passt: § 1 II StVO - Pflicht zur Rücksichtnahme

            • Bei schwerem StVO - Verstoß oder 7 Todsünden (vgl. § 315 c) 100 % Haftung

            • Klausurfalle: nur Umstände, die sich

              erwiesenermaßen ausgewirkt haben

              • z.B.: keine Alleinschuld eines abs. Fahruntüchtigen bei Linksabbieger-

                unfall, wenn nicht feststeht, dass konkrete Gefahrerhöhung durch Alkohol

              • Arg.: insoweit keine Garantiehaftung (über die Betriebsgefahr hinaus) ? nur konkrete, nicht abstrakte Gefährdung

          • Schlüsselwörter

            benutzen

            • Vertrauensgrundsatz (man darf davon ausgehen, dass sich andere Fahrer an Vekehrsregeln halten)

            • Verhalten in unklarer Verkehrslage

          • Quote zu Lasten einer Seite minimal 20 %, keine Quoten von 5, 10 oder 15 % bilden

        • Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgeschlossen

      4. Abgrenzung Halterhaftung- Fahrerhaftung

        • Dieb kann zu Halter werden

      1. RGV, Schaden, Kausalität (s.o.)

      2. Führer

        • nur prüfen, wenn nicht auch Halter

      3. Verschulden

        • Beweislastumkehr

      4. Kein Ausschluss (s.o.)

      5. Abzug eigener Betriebsgefahr

        (§ 18 III StVG iVm haftungsbegr. TB)

    • Schema § 823:

      § 823 BGB

    • Grundlagen

      zu §§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG)

§§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG) Schema

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