- §§ 7, 18 StVG, Verkehrsunfälle (StVG)
- Schema § 7:
§ 7
Anwendbarkeit
§§ 7, 18 StVG greifen nur, wenn Dritter Schaden erleidet
= sonst keine typische Verkehrsgefahr realisiert
? Sache iSd § 7 ist nie das haftungsbegr. KFZ
also Halter und Verletzter müssen verschieden sein
Verletzter i.d.R
KFZ Eigentümer
(P) eigene RGV des Leasingnehmers (ber. Besitz?)
Tatbestandlicher Haftungsausschluss, § 8
nur prüfen, falls Anhaltspunkte
bei Betrieb eines KFZ
oder Anhängers
h.M.: verkehrstechnische Auslegung:
auch im Stehen, wenn verkehrsbedingt
Arg.: abstrakte Gefährdung
Arg.: auch Anhänger (ohne Motor) = gesetzgeberische Wertung
z.B. beim Parken, Einsteigen, Beladen
Auswirkung der von dem Kfz ausgehenden Gefahren- naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem best. Betriebsvorgang oder einer best. Betriebseinrichtung d. Kfz
- Bsp. Fahrzeugbrand: Leichte Brennbarkeit von verwendeten Materialien oder mitgeführten Betriebsstoffen nicht ausreichend > Brand muss in ursächlichem Zshg. mit best. Betriebsvorgang/best. Betriebseinrichtung (techn. Defekt) stehen
Anspruchsgegner:
(Fahrzeug-)Halter
Halter ist, wer dauerhaft die tatsächliche Gewalt ausübt, das KFZ für seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt hat
z.B.: nicht Mieter des Leihwagens
kein kurzfristiger Gebrauch, mehr als 'einige Tage'
Halterhaftung bei gestohlenem KFZ § 7 III S.1 StVG, falls schuldhaft entwendet; maßgeblich § 14 II S.2 StVO (Pflicht z. Sicherung gg. unbef. Nutzung)
Mehrere Halter
(P) auch Gesellschaften?
ganz h.M.: ja
GbR geschäftsführende Gesellschafter § 709 I StVG
grds. auch Leasinggeber bzw. Sicherungsgeber
aber bei tats. Gewalt des LN ausgeschlossen
Eheleute (+) bei gemeinsamer Anschaffung, Finanzierung und Nutzung
Kausale Rechtsgutsverletzung durch den Betrieb
Beweislast für alles: Geschädigter, für haftungsausfüllende Kausalität Erleichterung § 287 ZPO
Kein Ausschluss
Beweislast = Beklager
§ 7 II
Höhere Gewalt
grds. wg. hoher Vssen.
eher selten anzunehmen
ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis,
das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist,
mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann
und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen
in Kauf zu nehmen ist
Beweislast: KFZ Halter = Beklagter
typische verkehrsinterne Ereignisse nicht erfasst
- z.B. plötzlicher Starkregen
unabwendbares Ereignisfür den Beklagten
Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht
abgewendet werden kann und nicht auf einem Fehler am Fahrzeug beruht
(sogenannter Maßstab 'Idealfahrer')
Merkmal 2007 abgeschafft: vgl.: § 7 II StVG a.F
nur noch relevant, wenn Geschädigter ebenfalls motorisiert war iRd Abwägung, § 17 StVG
Abzug eigener
Betriebsgefahr
+ obj. Unfallbeitrag
Ausgangspunkt: 50 % Quote für zwei KFZ,
für LKW 30 - 40 %, wegen abstrakter Gefährdung Dritter erhöht
Leichte Gefahrerhöhung kann hinter schwerem Fehlverhalten zurückstehen
- stark alkoholisierte Unfallverrursacher - nicht angeschnallter Beteiligter (OLG Köln, Urteil vom 27.08.2024 - 3 U 81/23)
Inzidentprüfung:
Haftungsbegründender TB
auf Seite des Geschädigten
§ 17 III unabwendbares Ereignis für Kläger / Bekl.
= eigene Betriebsgefahr realisiert sich nicht
aber nicht, wenn Entlastung geglückt
Ausgangspunkt: Volle Betriebsgefahr
Kind unter 7 Jahren (-), da nicht deliktsfähig § 828 I StVG
auch nicht aus Billigkeit §§ 254, 829 StVG , denn Versicherung soll
nicht nur den Täter, sondern auch das Opfer schützen
auch keine Anrechnung des Mitverschuldens eines
Aufsichtspflichtigen, da kein Sonderrechtsverhältnis für §§ 254 II S.2 StVG , 278
Kind unter 10 Jahren
Jugendliche unter 18 Jahren
Verstoß gegen
StVO Normen
wenn nichts passt: § 1 II StVO - Pflicht zur Rücksichtnahme
Bei schwerem StVO - Verstoß oder 7 Todsünden (vgl. § 315 c) 100 % Haftung
Klausurfalle: nur Umstände, die sich
erwiesenermaßen ausgewirkt haben
z.B.: keine Alleinschuld eines abs. Fahruntüchtigen bei Linksabbieger-
unfall, wenn nicht feststeht, dass konkrete Gefahrerhöhung durch Alkohol
Arg.: insoweit keine Garantiehaftung (über die Betriebsgefahr hinaus) ? nur konkrete, nicht abstrakte Gefährdung
Schlüsselwörter
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Vertrauensgrundsatz (man darf davon ausgehen, dass sich andere Fahrer an Vekehrsregeln halten)
Verhalten in unklarer Verkehrslage
Quote zu Lasten einer Seite minimal 20 %, keine Quoten von 5, 10 oder 15 % bilden