- öffentlich rechtlicher Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG
prozessuale
Besonderheiten
§ 40 I VwVfG , Eröffnung d. Ver-
waltungsrechtswegs
- Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung = Rückzahlungsbegehren
- streitentscheidende Normen:
- §812 I 1 Alt. 1 BGB => §13 GVG ordentliche Gerichte
- allgemeine öffentlich-rechtlicher ErstattungsA als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts
- §812 BGB über §62 2 VwVfG iVm 31 I NVwVfG wenn öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd §54ff. VwVfG
- weitere Indizien
- Sachzusammenhang => actus contrarius Gedanke
- Zahlung erfolgte aufgrund des Vertrags: Vertrag privat oder öffentlich-rechtlich?
- Bestimmt sich nach 'Vertragsgegenstandstheorie'
- Gegenstand bzw. Inhalt des geschlossenen Vertrags entscheidend
- Vertrag diente...
- Vertrag regelt mithin öffentlich-rechtlichen Vertragsgegenstand
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Kondiktion nach ö-r ErstattungsAnspruch
Abgrenzung: privat-
rechtlicher Vertrag
Vertragsgegenstandstheorie:
aus welchem Rechtsgebiet stammt der Gegenstand des Vertrags?
bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Motiv) wird vermutet,
dass der Staat sich nicht auf das Gebiet des Privatrechts begeben will
ausschlaggebend
ist Gesamtcharakter
z.B.: Baugenehmigung (öR) gegen Verpflichtung, be-
stimmtes Bauwerk zu errichten (privR, aber Schwerpunkt öR)
statthafte Klageart, §88 VwGO
§§ 133, 157 VwVfG - Wille der Parteien
Kriterien: gegenseitges Entgegenkommen,
dies gilt auch
für die Behörde
Waffengleichheit
oder Rückabwicklung
§ 62 S.2 VwVfG, § 812 I 1 BGB
solange Vertrag wirksam ist, gibt es einen Rechtsgrund
(str) Klage eigener Art / Leistungsklage
Vertragsabschluss
Erfüllung vertraglicher Ansprüche
Unwirksamkeit des Vertrags
- Rückzahlungsbegehren
- Rückzahlung von Geld = Tun, welches nicht im Erlass eins VA besteht Realakt => allg. LK
- Zahlung erfolgte nur durch schriftliche Anforderung
- vorausgehender VA iSd §35 1 VwVfG?
- kein Ermessen, keine unbest. RB, kein Eingriff in Rechte Dritter
- zudem hat Stadt sich auf Gleichordnungsebene begeben
- Eine (zusätzliche) AK ist nicht notwendig, da 'Aufforderung' zur Zahlung kein VA ist, welcher einen zusätzlichen Rechtsgrund schafft
- (Falls für Rückzahlung ein VA erlassen werden müsste = Verpflichtungsklage)
- Nicht bei ErstattungsA weil gebundener Anspruch, der kraft AGL besteht und von der Behörde nicht 'geregelt' werden braucht
- anders: bei Entscheidungen über Subventionen oder Sozialleistungen; dort muss ggf. subsumiert und ggf. Ermessen betätigt werden
- öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückzahlung
RSB
vor Erhebung der Leistungsklage könnte Behörde VA
erlassen: geht aber meistens mangels VA-Befugnis nicht
siehe unten
allgemeine LK: vergebliche außergerichtliche Einigung vor Klageerhebung angestrebtmaterielle
Besonderheiten
nur Vorrang des Gesetzes
Arg.: Wesen des Vertrags ist gerade das Aushandeln
wenn Gewährung als VA dann hat Behörde auch bzgl. Aufhebung die VA-Befugnis
h.M.: Aufhebung von Ver-
trag durch VA = rechtswidrig
Arg.: durch das Ausweichen auf Vertrag nimmt sich die Behörde ihre VA Befugnis
(P) gilt Kehrseitentheorie auch
im 3-Personen Verhältnis?
e.A.: nein
Arg.: für 2-Personen-Verhältnis entwickelt
a.A.: ja
Arg.: VA-Befugnis (Leistungsescheid) für Effektivität der Verwaltung unerlässlich
Arg.: § 61 VwVfG bedeutet nicht, dass Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung einziges Mittel der Durchsetzung ist
Leistung und Gegenleistung dürfen (mit Ausnahme von
Fällen d. § 55 VwVfG ) nicht gegen materielles Recht verstoßen
Inhaltskontrolle
bei §§ 55, 56 VwVfG
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
§§ 55, 56 VwVfG ist, dass ein subordinationsrecht-
licher Vertrag (§ 54 S.2 VwVfG ) vorliegt
Abgrenzung zu koordina-
tionsrechtlichen Verträgen
z.B.: 2 Gemeinden vereinbaren Kooperation
Vergleichs-
vertrag, § 55 VwVfG
ein Vergleichsvertrag regelt gegenseitiges Nach-
geben bei Rechtsunsicherheit (ie Klagegegenstand)
nach h.M. nicht nur auf Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerträge ( = statt
VA), sondern auch auf Verpflichtungsverträge anwendbar
z.B.: Behörde verspricht (erlässt also nicht sofort) Bauge-
nehmigung, K nimmt Klage zurück ? zulässig nach § 55 VwVfG
Austausch-
vertrag, § 56 VwVfG
Anwendbar entgegen § 54 S.2 VwVfG nicht nur auf Verträge zur Erset
zung von VA sonderne alle subordinationsrechtlich Verträge
z.B.: auch Vertrag über Bebauungsplan
rechtswidrig ist Pflicht zum Erlass eines
bestimmten Bebauungsplans (§ 1 III S.2 BauGB)
rechtmäßig ist dagegen Verpflichtung inner-
halb der rechtl. Grenzen darauf hinzuwirken
sachl. Zusammenhang
'Koppelungesetzliche Schuldverhältnisseerbot'
z.B. (-): Nachzahlung von offenen Steuern für Baudispens,
oder Spende für Kinderspielplatz für Umwidmung in WA
kein 'Ausverkauf von Hoheitsrechten'
Vertrag ist trotz RWK
grundsätzlich wirksam
Arg.: sonst wäre Regelung des § 59 VwVfG überflüssig
vgl. Zusicherung, § 38 VwVfG
Tatbestandswirkung
Vorgehen
in Klausur
Prüfung jeder einzel-
nen Klausel für sich
Nr. 1 regelt verbotene Leistung seitens der Behörde
Nr. 4 regelt verbotene Leistung seitens des Bürgers
anschl. Gesamtnichtigkeit
gem. § 59 III VwVfG prüfen
Anspruch
entstanden
formelle
RMK
Schriftform, § 57 VwVfG
materielle
RMK
wirksamer Vertragsschluss,
kein Handlungs-
formverbot, § 54 VwVfG
z.B.: AbgabenR, BeamtenR
z.B.: gem. § 2 I S.1 BauGB kann Verpfl. zum Erlass v. Bebauungsplan nicht Inhalt v. Vertrag sein
Abgrenzung von Vertragsgegenstand
zu Geschäftsgrundlage (zulässig)
vgl. § 12 BauGB = zulässig
inhaltliche
Rechtmäßigkeit
alle Vorschriften!
siehe oben
daraus resultier-
ende Nichtigkeit
siehe oben
Anspruch
erloschen
z.B.: Ausgleichfonds für AKW Betreiber, Stuttgart 21
Schriftform
erforderlich!
keine konkludente Kündigung
durch Ablehnung des Anspruchs
Anspruch
durchsetzbar
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