- Organstreitverfahren
Zuständigkeit des BVerfG:
Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG
Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerGG( Antragssteller und Antragsgegner; kontradiktorisches Verfahren)
Beteiligungsfähigfähig sind
alle Verfassungsorgange
a) oberste Bundesorgane
Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, sowie die gemeinsamen Ausschüsse
b) andere Beteiligte/Organteile, die im
GG oder GOen(z.B. GoBT) mit eigenen
Rechten ausgestattet sind
(+) soweit sie um ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 38 I 2 streiten
z.B.: Rederecht im BT
bei Art. 47 GG beide Verfahren möglich, aber Organstreit vorrangig(-) wenn 'Jedermann-Rechte'
- dann Verfassungsbeschwerde
(+) wenn Streit um Recht als
Verfassungsorgan
- Fall der Prozessstandschaft
- 1. Eigene Rechte
- 2. im fremden Namen
- 3. Vss.
- Partei müsste ständig organisierte Gliederung des Organs sein
a.A.: nein, zumind.
für Parteien im BT
Arg.: sie können ja schon Rechte des BT in Prozesstandschaft geltend machen
Arg.: sie können ja schon Rechte als Fraktion geltend machen
Parteien (unstreitig aber nicht als Teil des BTages, sondern als ?am Verfassungsleben Betei ligte' i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 GG);BVerfG muss enspr. des Art. 93 I Nr.1 verfassungskonf. weit ausgelgt werden
§ 10 I GG GoBT (5%)
mit eigenen Rechten ausgestattet, also beteiligtenfähig.BT-PräsidentGruppen
§ 10 IV GG GoBT (weniger als 5%)
Minister Art. 65 III
§ 26 GG Geschäftsordnung der Bundesregierung
Bundeskanzler Art. 62 GG, 64f.GG
Untersuchungsausschuss Art. 44 I GG (konkrete Antragsminderheit vgl. BVerfGE 67, 100)
bestimmtes Mitgliederquorumauch Gruppen, wenn es um ihre verfassungsmäßigen Statusrechte geht, vgl. § 10 IV GG 1 GoBT- PDS-Urteil
(P) wenn Verletzung von Organrechten durch Nichtorgan (StA ordnet Durchsuchung an) dann Lösung über VerfBeschw Art. 93 IV mit Art.38Beschwerde-
gegenstand
jede Maßnahme oder Unterlassen, das den Antragssteller
in seinen (Verfassungs-) Rechten verletzt (§ 64 I BVerfGG)
z.B.: Erlass / Nichterlass einer Rechtsnorm
Art. 82 I 1 GG fehlende Ausfertigung eines Gesetzes
Rechts-
erheblichkeit
z.B.: man kann sich nicht über Tuscheln im BT / Rüge des BT-Präsis beschweren
z.B. (-): bloße Gesetzentwürfe; die Beantwortung einer mündlichen Anfrage im Bundestag
Arg.: nur vorbereitend
z.B. (-): bloße Rügen
- anders bei Ordnungsruf, §§ 36, 39 GG GoBT
Beschwerde-
befugnis, § 64 BverfGG
Kläger muss geltend machen,
(persönlich oder das Organ dem er angehört)
vom Gegner in seinen (Organ-)Grundrechten
verletzt oder unmittelbar gefährdet worden zu sein
- Rechte aus den GOen reichen hier nicht!Rechte der Fraktion
- nicht ausdrücklich geregelt, nur Mitwirkungsbefugnisse im BT
- beim Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren nicht tangiert,
da kein Recht auf vollständigen Abschluss eines Gesetzes.
Möglichkeitstheoriegesetzliche
Prozessstandschaft
möglich, § 64 I BVerfGG
(das Organ dem er angehört)aber nur Organteile für Organ
z.B.: Fraktion macht Rechte des BT (Art. 76 I - Initiativrecht d. BT) geltend
als ständig vorhandene Gliederung anerkannt.
Rechte des BT geltend zu machen.nicht: einzelner Abgeordneter für BT
nicht: gegen das eigene Organ
Frist:§ 64 III BVerfGG
6 Monate
Form: §§ 23, 64 II BVerGG
Rechtsschutzbedürfnis- z.B. bei ausgeschiedenen Abgeordneten
- ggf. ähnlich wie FFKL
fraglich, wenn Maßnahmen erledigt, aber (+) wenn Festellungsinteresse oder Klarstellungsinteresse.Begründetheit- Aufbau wie GR oder VA(+) wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsstellen in seinen Rechten verletzt.Feststellen, dass in das Recht des Antragssteller aus dem GG, das man in der Befugnis genannt hat, eingegriffen worden ist.Recht des Antragsgegners suchen, nennen, auslegen,, fragen, ob dieses Recht den Eingriff rechtfertigen könnte.h.M: Verstoß der rechtserheblichen Maßnahme gegen das GG
- arg: kontradiktorisches Verfahren ist obj. Rechtsbeanstandungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrenarg: Wortlaut § 67 BVerfGGa.A: auch Verletzung von Organrechten
- arg: § 64 BVerfGG
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