Organstreitverfahren Schema
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  • Organstreitverfahren

    • Zuständigkeit des BVerfG:

      Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG

    • Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerGG( Antragssteller und Antragsgegner; kontradiktorisches Verfahren)

      • Beteiligungsfähigfähig sind

        alle Verfassungsorgange

      • a) oberste Bundesorgane

      • b) andere Beteiligte/Organteile, die im

        GG oder GOen(z.B. GoBT) mit eigenen

        Rechten ausgestattet sind

          • (+) soweit sie um ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 38 I 2 streiten

            • z.B.: Rederecht im BT

          • bei Art. 47 GG beide Verfahren möglich, aber Organstreit vorrangig
          • (-) wenn 'Jedermann-Rechte'

            • dann Verfassungsbeschwerde
          • (+) wenn Streit um Recht als

            Verfassungsorgan

          • a.A.: nein, zumind.

            für Parteien im BT

            • Arg.: sie können ja schon Rechte des BT in Prozesstandschaft geltend machen

            • Arg.: sie können ja schon Rechte als Fraktion geltend machen

          • Parteien (unstreitig aber nicht als Teil des BTages, sondern als ?am Verfassungsleben Betei ligte' i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 GG);BVerfG muss enspr. des Art. 93 I Nr.1 verfassungskonf. weit ausgelgt werden

          • § 10 I GG GoBT (5%)

          • mit eigenen Rechten ausgestattet, also beteiligtenfähig.
        • BT-Präsident

        • Gruppen

        • Minister Art. 65 III

          • § 26 GG Geschäftsordnung der Bundesregierung

        • Bundeskanzler Art. 62 GG, 64f.GG

        • Untersuchungsausschuss Art. 44 I GG (konkrete Antragsminderheit vgl. BVerfGE 67, 100)

        • bestimmtes Mitgliederquorum

        • auch Gruppen, wenn es um ihre verfassungsmäßigen Statusrechte geht, vgl. § 10 IV GG 1 GoBT

          • PDS-Urteil
        • (P) wenn Verletzung von Organrechten durch Nichtorgan (StA ordnet Durchsuchung an) dann Lösung über VerfBeschw Art. 93 IV mit Art.38

    • Beschwerde-

      gegenstand

      1. jede Maßnahme oder Unterlassen, das den Antragssteller

        in seinen (Verfassungs-) Rechten verletzt (§ 64 I BVerfGG)

      2. Rechts-

        erheblichkeit

        • z.B.: man kann sich nicht über Tuscheln im BT / Rüge des BT-Präsis beschweren

        • z.B. (-): bloße Gesetzentwürfe; die Beantwortung einer mündlichen Anfrage im Bundestag

          • Arg.: nur vorbereitend

        • z.B. (-): bloße Rügen

          • anders bei Ordnungsruf, §§ 36, 39 GG GoBT
    • Beschwerde-

      befugnis, § 64 BverfGG

      • Kläger muss geltend machen, 

        (persönlich oder das Organ dem er angehört) 

        vom Gegner in seinen (Organ-)Grundrechten 

        verletzt  oder unmittelbar gefährdet worden zu sein

        • Rechte aus den GOen reichen hier nicht!

        • Rechte der Fraktion

          • nicht ausdrücklich geregelt, nur Mitwirkungsbefugnisse im BT
            • beim Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren nicht tangiert,
              da kein Recht auf vollständigen Abschluss eines Gesetzes.
      • Möglichkeitstheorie

      • gesetzliche

        Prozessstandschaft

        möglich, § 64 I BVerfGG

        (das Organ dem er angehört)

        • aber nur Organteile für Organ

          • z.B.: Fraktion macht Rechte des BT (Art. 76 I - Initiativrecht d. BT) geltend

          • als ständig vorhandene Gliederung anerkannt.
            Rechte des BT geltend zu machen.
        • nicht: einzelner Abgeordneter für BT

        • nicht: gegen das eigene Organ

    • Frist:§ 64 III BVerfGG

      • 6 Monate

    • Form: §§ 23, 64 II BVerGG

    • Rechtsschutzbedürfnis

      • z.B. bei ausgeschiedenen Abgeordneten

        • ggf. ähnlich wie FFKL

      • fraglich, wenn Maßnahmen erledigt, aber (+) wenn Festellungsinteresse oder Klarstellungsinteresse.

    • Begründetheit

      • Aufbau wie GR oder VA

      • (+) wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsstellen in seinen Rechten verletzt.  

      • Feststellen, dass in das Recht des Antragssteller aus dem GG, das man in der Befugnis genannt hat, eingegriffen worden ist. 

      • Recht des Antragsgegners suchen, nennen, auslegen,, fragen, ob dieses Recht den Eingriff rechtfertigen könnte.

      • h.M: Verstoß der rechtserheblichen Maßnahme gegen das GG

        • arg: kontradiktorisches Verfahren ist obj. Rechtsbeanstandungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren

        • arg: Wortlaut § 67 BVerfGG

      • a.A: auch Verletzung von Organrechten

        • arg: § 64 BVerfGG

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