
- Antrag nach §§ 80 V VwGO , 80a III bei Doppelwirkung
- Schema § 80 VwGO :
Zulässigkeit
Zuständigkeit
§ 80a III VwGO - das Gericht der Hauptsache
Statthaftigkeit
genaue Norm zitieren!!
Regelfall ist § 80a III S.1 VwGO 3. Var., I Nr.2
Abgrenzung zu § 123 VwGO
Abgrenzung zu § 80 V VwGO
§ 80a I VwGO Nr. 2 2.Hs analog
auf Baustopp
vgl. links
wird verdrängt
Antragsbefugnis
RSB
(-) wenn anderweitiges Bauverbot
h.M.: erforderlich
Wortlaut § 80a VwGO ' Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf ein...'
Antrag bei
Behörde
erforderlich ?
h.M.: nein,
Wahlmöglichkeit
Arg.: § 80a III S.2 VwGO ist Rechtsgrundverweis
auf § 80 VI VwGO , und ist daher Verweis ins Nichts
weil KostenVA, der be-
günstigt, nicht existiert
Arg.: Redaktionsversehen
Arg.: Verzögerung führt zu Verstoß gg. effektiven Rechtsschutz, Art. 19 IV
OVG Lüneburg:
Ja, ohne Antrag
fehlt das RSB
Arg.: Abs. 3 S.2 ist Rechtsfolgenverweis
Arg.: letzte Gesetzesreform zur VwGO wollte verwaltungsinterne Selbstkontrolle stärken, Gerichte entlasten
aber hier: weite Auslegung des § 80 VI S. 2 VwGO Nr.2 -
Antrag kann entfallen, wenn Vollstreckung droht
meistens der Fall, daher
kann Streit dahinstehen
65 VwGO
nicht vergessen!!
richtiger
Rechtsbehelf
Antrag: 'die sofortige Vollziehung wird ausgesetzt'
pro: kostenfrei
pro: rechtsschutzintensiver, da nur nach § 80 VII S.2 VwGO abänderbar
aber nur, wenn zu erwarten ist, dass Bauherr sich nicht an gerichtl.
Aussetzung hält (idR tur er das, vorher darf er ja bauen, § 212a VwGO )
der Dritte will, dass Adressat aufhört zu bauen
Antrag: Die Vollziehung der Baugenehmigung wird ausgesetzt
wenn Drittanfechtungsrechtsbehelf
aufschiebende Wirkung hat
der Adressat (z.B.: der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage) will seine Anlage weiter betreiben und beantragt deshalb AoSofVz, deren Wirkung durch Klage aufgeschoben
(str) in der Begründetheit kommt es nur auf Verstöße
der Genehmigung gegen drittschützende Normen an
so h.M.
trotz objektiver RWK der Genehmigung
vgl. links
a.A.: auch nicht-drittsch. Verstöße relevant
Arg.: Vollzugsinteresse bei RWK nicht per so schutzwürdig
wenn aufschiebende Wirkung (+)
aber der Begünstigte faktisch vollzieht
Antrag beim VG zur Feststellung der a.W. gem. § 80a III VwGO , 80 V analog (Betroffener ist begünstigt, nicht Dritter)
aber nur, wenn zu erwarten ist, dass Bauherr sich nicht an gerichtl.
Aussetzung hält (idR tun sie dass, vorher darf er ja bauen, § 212a VwGO )
der Dritte will, dass Adressat aufhört zu bauen
wenn der Rechtsbehelf des Adres-
saten aufsch. Wirkung hat, § 80 I VwGO
Antrag bei Behörde + Gericht auf
AoSofVZ, §§ 80a III VwGO , 80a II, 80 II S.1 Nr.4
der Dritte will, dass die Abrissverfügung, gegen die der Betroffenen einen Rechtsbehelf eingelegt hat, vollstreckt wird
wenn der Rechtsbehelf ausnmsw.
keine aufsch. Wirkung hat, § 80 II VwGO
nach h.M. kann auch der Adressat (Belastete) nach § 80 IV VwGO
die Aussetzung der sofVz beantagen
obwohl dies in § 80a II VwGO nicht geregelt ist
Arg.: 80a ist zwar lex specialis aber sperrt § 80 IV VwGO gerade nicht
Adressat wehrt sich gegen Abrissverfügung mit AOsofVz, die zufällig im Sinne des Nachbarn ist
Antrag nach § 80a III VwGO ist dem Adressaten aber verwehrt
da in § 80a II VwGO nicht geregelt
Grundlagen
zu Antrag nach §§ 80 V VwGO , 80a III bei DoppelwirkungFunktion: Korrektiv zu § 80 V VwGO , der einseitig die Interessen des Antragstellers in den Vordergrund stellt
ACHTUNG:
§ 80a I Nr.2 2. Hs = eigen-
ständige RGL für Bau-
einstellungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
(wg. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung)
- Schema § 80 VwGO :
Vrss
Indizien, dass Bauherr sich nicht an Anordnung der
Aussetzung halten wird (idR reicht diese, um ihn zum Baustopp zu bringen)
§ 76 HBauO,§ 61 BauO NRW, § 79 NBauO
Bauherr kann, wenn sich nachträglich etwas
ändert, Aufhebung gem. § 80 VII VwGO verlangen
analoge Anwendung, wenn Bauherr sich über
bestehenden Suspensiveffekt hinwegsetzt
z.B.: trotz Widerspruchs gegen Genehmigung nach
§ 6 BImSchG (suspendierend) baut Bauherr weiter
Anordnungskompetenz
des Gerichts?
h.M.: nein, bei Erfolg weist das Gericht die (beigeladene) Behörde an, die
Baumaßnahmen unverz. einzustellen und zukünftig alle Maßnahmen
zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen
Arg.: Vollstreckbarkeit, Gewaltenteilung
Begründetheit
Antrag ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des
Nachbarn (Dritten) das Vollzugsinteresse des Bauherrn (Adressaten) überwiegt und der Antragssteller in drittschützenden Normen verletzt ist
öffentliches Interesse spricht gem. § 212a BauGB
eher für Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes
ggf. Hilfsgutachten bezüglich nicht drittsch. Vorschriften
Folge(P): können nicht-drittsch. Normen
trotzem Vollzugsinteresse entf. lassen ?
e.A.: ja
Arg.: sonstige RWK lässt Vollzugsinteresse entfallen
Rspr.: nein
Arg.: keine Chance, in HS zu obsiegen
- Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
Arg.: Wortlaut § 80 VII VwGO 'Jederzeit'Bewerte diese Mindmap:
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