Tierhalterhaftung Schema (§ 833 BGB) Schema
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  • Tierhalterhaftung Schema (§ 833 BGB)

    • Systematik

      • Handeln auf eigene Gefahr

    • Schema § 833 BGB :

      Tatbestand

      1. Luxustier

        • Abgrenzung zu Nutztier

      2. Tiergefahr

        • ungeschriebenes TBM

          • selbstständiges

          • unberechnenbares Verhalten

        • z.B. nicht: Oma stolpert über Dackel

        • z.B. nicht: Katzen als Wurfgeschoss

        • Schaden muss gerade auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zurückzuführen sein

        • -Es muss sich gerade die unberechenbare Gefahr durch das selbstständige Verhalten des Tieres verwirklicht haben

          (-) wenn der Schaden eintrat, obwohl das Tier durch menschliche Kontrolle gelenkt wurde

          • Beweislast dafür trägt der Geschädigte

          • Die Gefahr, vom Pferd zu stürzen sei untrennbar mit dem Reitsport verbunden.

            Der Sturz von einem Pferde könne auch durch das Verhalten des Reiters verursacht worden sein.

          • Sie liegt jedoch vor, wenn das Tier anders reagiert, als vom Menschen beabsichtigt (z.B. Durchgehen, Losgaloppieren).

      3. Tierhalter

        • ist, wer ein Tier nicht nur vorübergehend im eigenen

          Interesse verwendet

    • RÜ S. 93 Kaiser

      • NJW-RR 2003, 239

        • Tierärztin wird gebissen

          • Die Haftung der Bekl. ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Kl. freiwillig der Tiergefahr ausgesetzt hat. Mit der Übernahme der tierärztlichen Behandlung des Hundes hat die Kl. nicht das Einstehen für die Tiergefahr auf sich genommen.

            Denn die Tatsache, dass sich jemand freiwillig in den Gefahrenbereich eines Tieres begibt, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, ihn vom Schutzbereich der Tierhalterhaftung auszuschließen

      • r +Schuldner2013, 357

        • Demgem. ist nicht darauf abzustellen, dass der Hund regungslos auf dem Boden lag und schlief, sondern darauf, wie das Tier

          in seine Lage gelangt ist

        • VSP (+)

        • § 254 I BGB : Kl musste nicht direkt nach unten schauen

          • Wollte man der Kl. überhaupt den Vorwurf eines Mitverschuldens machen, wäre dieses auf den Grad leichtester Fahrlässigkeit

            beschränkt und würde deshalb hinter dem schwereren Verschulden der Bekl. vollständig zurücktreten.

    • RÜ S.93 Kaiser

      1. BGH NJW 2011, 196

        • Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Reittherapie von Behinderten widmet, steht

          grundsätzlich die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB nicht zu.

        • Kann sich Idealverein auf § 833 S. 2 BGB berufen?=

          • Einem Reitverein ? auch wenn er sich wie hier der Reittherapie von Behinderten widmet ? stünde deshalb die Entlastungsmöglichkeit

            nach § 833 S. 2 BGB nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein

            wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Dann stünden allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten mit

            der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr in Einklang

        • Handelns auf eigene Gefahr

        • Kausalität § 254 BGB

          • Im Übrigen steht im Streitfall auch nicht fest, dass sich die körperliche Beeinträchtigung der Kl. beim Sturz vom Pferd

            überhaupt mitursächlich ausgewirkt hat. Dies geht im Rahmen des § 254 BGB nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des hierfür

            beweispflichtigen Bekl. zu 2. Ein diesbezüglicher Anscheinsbeweis besteht nicht. Auch ein Reitschüler im Anfängerstadium

            ohne körperliche Behinderungen kann vom Pferd fallen, wenn dieses aus dem Galopp heraus abrupt stehen bleibt.

      2. GH, Urteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13 - LG Oldenburg

        Bekl gibt ihren Hund 10 Tage in Tierpension, dort wird Klägerin gebissen

        • Ein Hundehalter gibt sein Tier in eine Tierpension. Dort wird der Inhaber der Tierpension von dem Hund gebissen. Er macht nun einen Schadensersatzanspruch aus § 833 S. 1 BGB geltend. Der BGH bejaht diese Haftung grundsätzlich, verweist aber zur Prüfung des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB an die Vorinstanz zurück. Insbesondere verneinte er. Anders als die

          Vorinstanz sieht er keinen Ausschluss der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB aus Gründen der Selbstgefährdung. Auch liege kein 'Handeln auf eigene Gefahr' vor, das zu einem Haftungsausschluss führen würde. Eine analoge Anwendung von § 8 Nr. 2 StVG (Ausschluss der Halterhaftung nach § 7 StVG, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war)

          scheidet aus, weil im Bereich der Gefährdungshaftungen Analogien grundsätzlich nicht zulässig sind, da es sich jeweils um abschließende Spezialregelung handelt.

          S. dazu BGH v. 30.4.2013 - VI ZR 13/12 m.w.N.; zur Frage der Realisierung einer

          typischen Tiergefahr s. auch OLG Hamm v. 15.2.2013 - I-19 U 96/12 (Sturz über einen schlafenden Hund). Zum 'Handeln auf eigene

          Gefahr' s. s. BGH v. 3.5.2005 - VI ZR 238/04; BGH v. 2.10.2012 - VI ZR 311/11 sowie s. auch BGH v. 3.5.2005 - VI ZR 238/04: Dieser

          Grundsatz führt nur in seltenen Situationen zu einer kompletten Haftungsfreistellung des Schädigers, sondern wird analog

          § 254 I BGB (Mitverschulden) berücksichtigt.

          • Keine Haftung, weil Tieraufseher geschädigt

            • Der Tierhalterhaftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin seinen Hund für zehn Tage in ihrer Hundepension

              aufnahm und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernahm. Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift

              nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nämlich grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufsehe im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird

            • Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem

              Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen. Der Umstand, dass sich der

              Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile

              nach § 254 BGB zu berücksichtigen

            • Neuer Knoten
            • Haftung nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst

              da das Interesse der Kl > Gewinnerzielung das Interesse der Bekl überwiege

              'Hufschmiedfall'

              • Neuer Knoten
            • Bekl konnte auf Hund nicht einwirken

              • (-)

                • Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des

                  Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung

                  aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst

                  eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der

                  Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, aaO).

            • Keine Haftung, da Hund an 'Profi' übergeben

              • (-)

                • denn der Halter kennt die Eigenarten seines Tieres,

                  auch Profi kann typische Tiergefahr nicht ausschließen

              • (-)

                • Eine generelle Haftungsfreistellung lässt sich, worauf die Revisionserwiderung abhebt, auch nicht mit einer Übertragung

                  der für den Fahrer von Kraftfahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift

                  dar, die eng auszulegen ist

            • § 254 BGB : hier Zurückverweisung

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