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- Betreuung
mit Einwilligungs-
vorbehalt, § 1903 BGB
§ 104 BGB Nr. 2 geht vor, wird nicht durch § 1903 II BGB überwunden
(P) ist aber, dass so der Rechtsverkehr getäuscht wird
Umdeutung (§ 140 BGB ) der Einwilligung in eigene WE des Betreuers unmöglich, da letztere ein Mehr darstellt
Voraussetzungen- Erhebl. Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten
- für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt gelten soll, ist eine Betreuung angeordnet
Rechtsfolgen- - Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen.
- Abgegebene Willenserklärungen gelten bis zur Genehmigung als schwebend unwirksam.
- Einseitige Willenserklärungen könne nur bei Vorabeinwilligung des Betreuers erklärt werden.
- Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Betreuer vom Geschäft Kenntnis erhält.
- Schriftstücke können nicht dem Betreuten wirksam zugestellt werden.
jedoch nicht in den Fällen von § 1903 Abs. 2 BGB
Rechtsmittel- Beschwerde, Frist: 1 Mon. (sofern Einw.vorbeh. per e. A. angeordnet → 14 T.)
ohne Einwilligungs-
vorbehalt
(P) sich widersprechende
Willenserklärungen
schuldR: SE Ansprüche
sachenR: Prioritätsgrundsatz
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