Betreuung Schema
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  • Betreuung

    • mit Einwilligungs-

      vorbehalt, § 1903 BGB

      • (P) Zusammentreffen von

        Genehmigung des Betreuers mit

        Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB Nr.2)

        • § 104 BGB Nr. 2 geht vor, wird nicht durch § 1903 II BGB überwunden

        • (P) ist aber, dass so der Rechtsverkehr getäuscht wird

        • Umdeutung (§ 140 BGB ) der Einwilligung in eigene WE des Betreuers unmöglich, da letztere ein Mehr darstellt

      • Voraussetzungen

        1. Erhebl. Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten

        2. für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt gelten soll, ist eine Betreuung angeordnet

      • Rechtsfolgen

        • - Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen.
          - Abgegebene Willenserklärungen gelten bis zur Genehmigung als schwebend unwirksam.
          - Einseitige Willenserklärungen könne nur bei Vorabeinwilligung des Betreuers erklärt werden.
          - Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Betreuer vom Geschäft Kenntnis erhält.
          - Schriftstücke können nicht dem Betreuten wirksam zugestellt werden.
          jedoch nicht in den Fällen von § 1903 Abs. 2 BGB

      • Rechtsmittel

        • Beschwerde, Frist: 1 Mon. (sofern Einw.vorbeh. per e. A. angeordnet → 14 T.)

    • ohne Einwilligungs-

      vorbehalt

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