Schuld Schema
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  • Schuld

    • Schuldbegründung

      • Tatschuld

        • Individuelle Vorwerfbarkeit durch Blick auf TäterundSituation

        • Definition
          Vorwurf, dass Täter nicht geleistet hat. was man von verantwortungesetzliche Schuldverhältnisseollen Staatsbürgern in einer entsprechenden Situation verlangen konnte

      • Grund für Schuldvorwurf: Mensch ist auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegtunddeshalb befähigt sich für/gegen das Recht zu entscheiden

      • Maßstab

        • heute herrschend: Normativer Schuldbegriff

          • Definition
            Neben psychischer Beziehung zw. TäterundUnrecht, auch Prüfung, ob Vorsatz/Fahrlässigkeit Grund genung für Vorwurf des Tatunrechts sind
        • ehemals: psychologische Schuldlehre

          • Definition
            Lediglich psychische Beziehung des Täters zu seinem Unrecht
      • Spezielle Schuldmerkmale, welche nur Schuld, nicht Tatunrecht mitprägen?

        • e. A.: (-), immer § 28 StGB

        • a. A.: (+)→ § 29 StGB gilt (schwer vertretbar)

          • Con.: Gesinnungsstrafrecht
      • Konsequenzen der 'Entschuldigung' im Gegensatz zur Rechtfertigung

        • Notwehr ist gegen den Täter möglich

        • Teilnahme unproblematisch

    • Elemente der Schuld

      1. Ausgangspunkt

        • Jeder Bürger=selbstverantwortliche Rechtsperson

          • Arg.: Art. 1 GG
        • Prüfung der Scchuld nur, wenn Anhaltspunkte im SV

      2. Mangelnde Schuldfähigkeit

      3. Entschuldigungsgründe

    • Entschuldigungsgründe

    • Schuldfähigkeit: Exkulpation über § 20 StGB

      1. Biologisch-psychologisches-Stockwerk: Defekt iSv. § 20 StGB

        • Krankhafte seelische Störung

          • Definition
            = Psychische Abweichung der seelischen Struktur eines Menschen mit Krankheitswert, für die somatische Ursache angenommen werden kann
          • Definition
            Bsp.: Epilepsie/Schizophrenie/Manisch-depressive Erkrankungen/Altzheimer/ senile Demenz
          • Definition
            h. M.: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)
            • Arg.: Intoxinierende Wirkung
        • Tiefgreifende Bewußtseinsstörung

          • Definition
            = Trübung/teilweise Ausschaltung des Selbst-/Außenweltbewußtseins, die Fähigkeit zur vergegenwärtigung des intellektuellenundemotionalen Erlebens beeinträchtigt
          • Bsp.: Ermüdungs-/Erschöpfungszustände/Schlaf(-trunkenheit)/ Hypnose/hochgradige, im Aufbau nicht verhinderbare Affekte
          • Definition
            a. A..: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)
        • Andere seelische Abartigkeiten

          • Definition
            = jede weitere, nicht krankhafte psychische Störung, die den anderen Formen gleichsteht
          • Definition
            Bsp.: Schwere persönlichkeitsstörungen/Neurosen/Trieb-/Suchtstörungen
          • Definition
            Unterfall: Schwachsinn
            • Definition
              = angeborene Intelligenzschwäche ohne Krankheitshintergrund
      2. Psychologischnormatives-Stockwerk:

        • Mangelnde Einsichtsfähigkeit

          • Definition
            = Täter kann infolge des Defekts keine Einsicht in Tatunrecht erlangen
        • Mangelnde Steuerungsfähigkeit

          • Definition
            = Täter ist trotz Auferbietung aller Widerstandkräfte nicht zur normgemäßen Motivation imstande
          • Alkohol
            • Kriterien
              • Schwellwert: Blutalkoholkonzentration
                • Hemmschwellendelikte: 3,3 %%
                • Alle anderen Delikte: 3,0 %%
                • Berechnung
                  • 0,2 Promille pro h + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag
                    • TB-BAK (315c, 323a): 0,1 Promille pro h + 2h nach Tatende außen vor
              • Daneben: psychodiagnostische Beweiskriterien
                • Alkoholverträglichkeitund-gewöhnung
                • Allgm. seelische Verfassung zur Tatzeit
                • Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerhalten des Täters bei der Tat
        • Klausur: Alternative Anwendung der Kriterien

      3. Exkulpation über § 20 StGB

        1. Tatbezogenheit des Schuldausschlusses

    • Unrechtsbewußtsein

      • Prüfungsstandort

        • h. M.: Klarstellung der Schuldtheorie durch § 17 StGB

          • Unrecht ist Bestandteil der Schuld
          • Für Vorsatzschuld genüngt potentielles Unrechtsbewußtsein
            • Arg.: Täter hat schon durch TB-Vorsatz Appell erfahren, sich Rechtmäßigkeit seines Tuns/Unterlassens zu versichern.
        • ehemals: Unrechtsbewußtsein Vorsatzmerkmal Vorsatztheorie

      • Klausur: Ohne Angaben von Besonderheiten im SV ist davon auszugehen, dass Täter Ver-/Gebote im StGB kennt

        • Andernfalls: In jedem Fall Prüfung von § 17 StGB

        • Ggf.vorher Erörterung von § 16 StGB , keinesfalls offenlassen wegen günstigeren Folgen

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