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- Schuld
- Schuldbegründung
- Tatschuld
- Individuelle Vorwerfbarkeit durch Blick auf TäterundSituation
- DefinitionVorwurf, dass Täter nicht geleistet hat. was man von verantwortungesetzliche Schuldverhältnisseollen Staatsbürgern in einer entsprechenden Situation verlangen konnte
- Grund für Schuldvorwurf: Mensch ist auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegtunddeshalb befähigt sich für/gegen das Recht zu entscheiden
- Maßstab
- heute herrschend: Normativer Schuldbegriff
- DefinitionNeben psychischer Beziehung zw. TäterundUnrecht, auch Prüfung, ob Vorsatz/Fahrlässigkeit Grund genung für Vorwurf des Tatunrechts sind
- ehemals: psychologische Schuldlehre
- DefinitionLediglich psychische Beziehung des Täters zu seinem Unrecht
- Spezielle Schuldmerkmale, welche nur Schuld, nicht Tatunrecht mitprägen?
- Konsequenzen der 'Entschuldigung' im Gegensatz zur Rechtfertigung
- Notwehr ist gegen den Täter möglich
- Teilnahme unproblematisch
- Elemente der Schuld
- Ausgangspunkt
- Jeder Bürger=selbstverantwortliche Rechtsperson
- Arg.: Art. 1 GG
- Prüfung der Scchuld nur, wenn Anhaltspunkte im SV
- Mangelnde Schuldfähigkeit
- Entschuldigungsgründe
- Überschreitung der Notwehr, § 33 StGB
- h. L.: Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
- Entschuldigungsgründe
- h. M.: Keine vollständige Schuldbeseitigung, aber hinreichende Schuld-undUnrechtsminderung
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
- h. M.: Nein
- Arg.: Zu vage
- Arg.: Beim vorsätzlichen Begehungsdelikt wertend kein Raum, da, wenn Appell erreicht, Grund genung für Entscheidung zur Wahrung des Rechts
- Klausurpraxis:
- Grds.: Unzumutbarkeit gar nicht erwägen
- Ausnahmen:
- Unterlassungsdelikt
- Arg.: Deliktsart weniger strafwürdig
- Fahrlässigkeitsdelikt
- Arg.: Vorsatz fehlt ganz
- Schuldfähigkeit: Exkulpation über § 20 StGB
- Biologisch-psychologisches-Stockwerk: Defekt iSv. § 20 StGB
- Krankhafte seelische Störung
- Definition= Psychische Abweichung der seelischen Struktur eines Menschen mit Krankheitswert, für die somatische Ursache angenommen werden kann
- DefinitionBsp.: Epilepsie/Schizophrenie/Manisch-depressive Erkrankungen/Altzheimer/ senile Demenz
- Definitionh. M.: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)
- Arg.: Intoxinierende Wirkung
- Tiefgreifende Bewußtseinsstörung
- Definition= Trübung/teilweise Ausschaltung des Selbst-/Außenweltbewußtseins, die Fähigkeit zur vergegenwärtigung des intellektuellenundemotionalen Erlebens beeinträchtigt
- Bsp.: Ermüdungs-/Erschöpfungszustände/Schlaf(-trunkenheit)/ Hypnose/hochgradige, im Aufbau nicht verhinderbare Affekte
- Definitiona. A..: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)
- Andere seelische Abartigkeiten
- Definition= jede weitere, nicht krankhafte psychische Störung, die den anderen Formen gleichsteht
- DefinitionBsp.: Schwere persönlichkeitsstörungen/Neurosen/Trieb-/Suchtstörungen
- DefinitionUnterfall: Schwachsinn
- Definition= angeborene Intelligenzschwäche ohne Krankheitshintergrund
- Psychologischnormatives-Stockwerk:
- Mangelnde Einsichtsfähigkeit
- Definition= Täter kann infolge des Defekts keine Einsicht in Tatunrecht erlangen
- Mangelnde Steuerungsfähigkeit
- Definition= Täter ist trotz Auferbietung aller Widerstandkräfte nicht zur normgemäßen Motivation imstande
- Alkohol
- Kriterien
- Schwellwert: Blutalkoholkonzentration
- Hemmschwellendelikte: 3,3 %%
- Alle anderen Delikte: 3,0 %%
- Berechnung
- 0,2 Promille pro h + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag
- TB-BAK (315c, 323a): 0,1 Promille pro h + 2h nach Tatende außen vor
- Daneben: psychodiagnostische Beweiskriterien
- Alkoholverträglichkeitund-gewöhnung
- Allgm. seelische Verfassung zur Tatzeit
- Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerhalten des Täters bei der Tat
- Klausur: Alternative Anwendung der Kriterien
- Exkulpation über § 20 StGB
- Tatbezogenheit des Schuldausschlusses
- Unrechtsbewußtsein
- Prüfungsstandort
- h. M.: Klarstellung der Schuldtheorie durch § 17 StGB
- Unrecht ist Bestandteil der Schuld
- Für Vorsatzschuld genüngt potentielles Unrechtsbewußtsein
- Arg.: Täter hat schon durch TB-Vorsatz Appell erfahren, sich Rechtmäßigkeit seines Tuns/Unterlassens zu versichern.
- ehemals: Unrechtsbewußtsein Vorsatzmerkmal Vorsatztheorie
- Con.: Widerspruch zum Wortlaut des § 17 StGB
- Klausur: Ohne Angaben von Besonderheiten im SV ist davon auszugehen, dass Täter Ver-/Gebote im StGB kennt
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