Schuld Schema
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  • Schuld

    • Schuldbegründung

      • Tatschuld

        • Individuelle Vorwerfbarkeit durch Blick auf TäterundSituation

        • Vorwurf, dass Täter nicht geleistet hat. was man von verantwortungesetzliche Schuldverhältnisseollen

          Staatsbürgern in einer entsprechenden Situation verlangen konnte

      • Grund für Schuldvorwurf: Mensch ist auf freie, verantwortliche, sittliche Selbst-

        bestimmung angelegtunddeshalb befähigt sich für/gegen das Recht zu entscheiden

      • Maßstab

        • heute herrschend: Normativer Schuldbegriff

          • Neben psychischer Beziehung zw. TäterundUnrecht, auch Prüfung, ob

            Vorsatz/Fahrlässigkeit Grund genung für Vorwurf des Tatunrechts sind

        • ehemals: psychologische Schuldlehre

          • Lediglich psychische Beziehung

            des Täters zu seinem Unrecht

      • Spezielle Schuldmerkmale, welche

        nur Schuld, nicht Tatunrecht mitprägen?

        • e. A.: (-), immer § 28 StGB

        • a. A.: (+)? § 29 StGB gilt (schwer vertretbar)

          • Con.: Gesinnungsstrafrecht

      • Konsequenzen der 'Entschuldigung' im Gegensatz zur Rechtfertigung

        • Notwehr ist gegen den Täter möglich

        • Teilnahme unproblematisch

    • Elemente der Schuld

      1. Ausgangspunkt

        • Jeder Bürger=selbstverantwortliche Rechtsperson

          • Arg.: Art. 1 GG

        • Prüfung der Scchuld nur, wenn Anhaltspunkte im SV

      2. Mangelnde Schuldfähigkeit

      3. Entschuldigungsgründe

    • Entschuldigungsgründe

    • Schuldfähigkeit:

      Exkulpation über § 20 StGB

      1. Biologisch-psychologisches-Stockwerk:

        Defekt iSv. § 20 StGB

        • Krankhafte

          seelische Störung

          • = Psychische Abweichung der seelischen Struktur eines Menschen mit

            Krankheitswert, für die somatische Ursache angenommen werden kann

          • Bsp.: Epilepsie/Schizophrenie/Manisch-depressive

            Erkrankungen/Altzheimer/ senile Demenz

          • h. M.: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)

            • Arg.: Intoxinierende Wirkung

        • Tiefgreifende

          Bewußtseinsstörung

          • = Trübung/teilweise Ausschaltung des Selbst-/Außenweltbewußtseins, die Fähigkeit

            zur vergegenwärtigung des intellektuellenundemotionalen Erlebens beeinträchtigt

          • Bsp.: Ermüdungs-/Erschöpfungszustände/Schlaf(-trunkenheit)/

            Hypnose/hochgradige, im Aufbau nicht verhinderbare Affekte

          • a. A..: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)

        • Andere seelische

          Abartigkeiten

          • = jede weitere, nicht krankhafte psychische

            Störung, die den anderen Formen gleichsteht

          • Bsp.: Schwere persönlichkeitsstörungen/Neurosen/Trieb-/Suchtstörungen

          • Unterfall: Schwachsinn

            • = angeborene Intelligenzschwäche

              ohne Krankheitshintergrund

      2. Psychologisch-

        normatives-Stockwerk:

        • Mangelnde Einsichtsfähigkeit

          • = Täter kann infolge des Defekts

            keine Einsicht in Tatunrecht erlangen

        • Mangelnde Steuerungsfähigkeit

          • = Täter ist trotz Auferbietung aller Widerstandkräfte

            nicht zur normgemäßen Motivation imstande

          • Alkohol

            • Kriterien

              • Schwellwert: Blutalkoholkonzentration

                • Hemmschwellendelikte: 3,3 %%

                • Alle anderen Delikte: 3,0 %%

                • Berechnung

              • Daneben: psychodiagnostische Beweiskriterien

                • Alkoholverträglichkeitund-gewöhnung

                • Allgm. seelische Verfassung zur Tatzeit

                • Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerhalten des Täters bei der Tat

        • Klausur: Alternative Anwendung der Kriterien

      3. Exkulpation über § 20 StGB

        1. Tatbezogenheit des Schuldausschlusses

    • Unrechtsbewußtsein

      • Prüfungsstandort

        • h. M.: Klarstellung der Schuldtheorie durch § 17 StGB

          • Unrecht ist Bestandteil der Schuld

          • Für Vorsatzschuld genüngt potentielles Unrechtsbewußtsein

            • Arg.: Täter hat schon durch TB-Vorsatz Appell erfahren,

              sich Rechtmäßigkeit seines Tuns/Unterlassens zu versichern.

        • ehemals: Unrechtsbewußtsein Vorsatzmerkmal

          Vorsatztheorie

      • Klausur: Ohne Angaben von Besonderheiten im SV ist davon

        auszugehen, dass Täter Ver-/Gebote im StGB kennt

        • Andernfalls: In jedem Fall Prüfung von § 17 StGB

        • Ggf.vorher Erörterung von § 16 StGB ,

          keinesfalls offenlassen wegen günstigeren Folgen

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