- Schuld
Schuldbegründung
Tatschuld
Individuelle Vorwerfbarkeit durch Blick auf TäterundSituation
Vorwurf, dass Täter nicht geleistet hat. was man von verantwortungesetzliche Schuldverhältnisseollen
Staatsbürgern in einer entsprechenden Situation verlangen konnte
Grund für Schuldvorwurf: Mensch ist auf freie, verantwortliche, sittliche Selbst-
bestimmung angelegtunddeshalb befähigt sich für/gegen das Recht zu entscheiden
Maßstab
heute herrschend: Normativer Schuldbegriff
Neben psychischer Beziehung zw. TäterundUnrecht, auch Prüfung, ob
Vorsatz/Fahrlässigkeit Grund genung für Vorwurf des Tatunrechts sind
ehemals: psychologische Schuldlehre
Lediglich psychische Beziehung
des Täters zu seinem Unrecht
Spezielle Schuldmerkmale, welche
nur Schuld, nicht Tatunrecht mitprägen?
Konsequenzen der 'Entschuldigung' im Gegensatz zur Rechtfertigung
Notwehr ist gegen den Täter möglich
Teilnahme unproblematisch
Elemente der Schuld
Ausgangspunkt
Jeder Bürger=selbstverantwortliche Rechtsperson
Arg.: Art. 1 GG
Prüfung der Scchuld nur, wenn Anhaltspunkte im SV
Mangelnde Schuldfähigkeit
Entschuldigungsgründe
Überschreitung der Notwehr, § 33 StGB
h. L.: Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Entschuldigungsgründe
h. M.: Keine vollständige Schuldbeseitigung, aber
hinreichende Schuld-und Unrechtsminderung
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
h. M.: Nein
Arg.: Zu vage
Arg.: Beim vorsätzlichen Begehungsdelikt wertend kein Raum, da, wenn
Appell erreicht, Grund genung für Entscheidung zur Wahrung des Rechts
Klausurpraxis:
Grds.: Unzumutbarkeit gar nicht erwägen
Ausnahmen:
Unterlassungsdelikt
Arg.: Deliktsart weniger strafwürdig
Fahrlässigkeitsdelikt
Arg.: Vorsatz fehlt ganz
Schuldfähigkeit:
Exkulpation über § 20 StGB
Biologisch-psychologisches-Stockwerk:
Defekt iSv. § 20 StGB
Krankhafte
seelische Störung
= Psychische Abweichung der seelischen Struktur eines Menschen mit
Krankheitswert, für die somatische Ursache angenommen werden kann
Bsp.: Epilepsie/Schizophrenie/Manisch-depressive
Erkrankungen/Altzheimer/ senile Demenz
h. M.: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)
Arg.: Intoxinierende Wirkung
Tiefgreifende
Bewußtseinsstörung
= Trübung/teilweise Ausschaltung des Selbst-/Außenweltbewußtseins, die Fähigkeit
zur vergegenwärtigung des intellektuellenundemotionalen Erlebens beeinträchtigt
Bsp.: Ermüdungs-/Erschöpfungszustände/Schlaf(-trunkenheit)/
Hypnose/hochgradige, im Aufbau nicht verhinderbare Affekte
a. A..: Alkohol-undDrogenrausch, ab 2,0 %% (+)
Andere seelische
Abartigkeiten
= jede weitere, nicht krankhafte psychische
Störung, die den anderen Formen gleichsteht
Bsp.: Schwere persönlichkeitsstörungen/Neurosen/Trieb-/Suchtstörungen
Unterfall: Schwachsinn
= angeborene Intelligenzschwäche
ohne Krankheitshintergrund
Psychologisch-
normatives-Stockwerk:
Mangelnde Einsichtsfähigkeit
= Täter kann infolge des Defekts
keine Einsicht in Tatunrecht erlangen
Mangelnde Steuerungsfähigkeit
= Täter ist trotz Auferbietung aller Widerstandkräfte
nicht zur normgemäßen Motivation imstande
Alkohol
Kriterien
Schwellwert: Blutalkoholkonzentration
Hemmschwellendelikte: 3,3 %%
Alle anderen Delikte: 3,0 %%
Berechnung
Daneben: psychodiagnostische Beweiskriterien
Alkoholverträglichkeitund-gewöhnung
Allgm. seelische Verfassung zur Tatzeit
Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerhalten des Täters bei der Tat
Klausur: Alternative Anwendung der Kriterien
Exkulpation über § 20 StGB
Tatbezogenheit des Schuldausschlusses
Unrechtsbewußtsein
Prüfungsstandort
h. M.: Klarstellung der Schuldtheorie durch § 17 StGB
Unrecht ist Bestandteil der Schuld
Für Vorsatzschuld genüngt potentielles Unrechtsbewußtsein
Arg.: Täter hat schon durch TB-Vorsatz Appell erfahren,
sich Rechtmäßigkeit seines Tuns/Unterlassens zu versichern.
ehemals: Unrechtsbewußtsein Vorsatzmerkmal
Vorsatztheorie
Con.: Widerspruch zum Wortlaut des § 17 StGB
Klausur: Ohne Angaben von Besonderheiten im SV ist davon
auszugehen, dass Täter Ver-/Gebote im StGB kennt
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