EnteignungArt. 14 III S.2 Var. 1&Var. 2 Schema
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  • EnteignungArt. 14 III S.2 Var. 1&Var. 2

    • Schema:

      Voraussetzungen

      1. Vorliegen einer Enteignung

        1. Eigentum iSd. Art. 14 I S.1 GG betroffen

          • = Alle vermögenswerten privaten Rechte,

            soweit auf eigener Leistung beruhend

          • ReaG umfast?

            • früher h. M.: Vermögen als solches nicht umfasst

            • heute: teilweise überholt

        2. h. M.: (Teil-)Entziehung durch Rechtsakt

          • Abgrenzung zur IuS-Bestimmung

          • Nicht:

            • Neuordnung eines Rechtsgebiets

              ? VHMK-Problem

            • Aushöhlung von Verfügungs-undNutzungsbefugnis

              ? ohne finanziellen Ausgleich: IuS-Bestimmung

      2. Rechtmäßigkeit der Enteignung

        1. Verfassungsmäßigkeit des Enteignungsgesetzes

          1. Anforderungen der Junktim-Klausel

            Art. 14 III S.2 GG

            • Funktionen

              • Schutz des Bürgers

              • Warnfunktion

              • Kompetenzschutz (Haushalt)

            • Salvatorische Klausel

              • h. M.: zu unbestimmt, daher unzulässig

          2. Hinreichender Gemeinwohlzweck

            • Güterbeschaffungesetzliche Schuldverhältnisseorgang zur Durchführung öffentlicher Vorhaben

            • Bloße Beseitigung privater Rechtsposition, die öffentlichem Vorhaben im Wege steht

            • Nicht: bloße fiskalische Interessen

            • Ggf. entfaltet verwaltungsrechtl. Vorentscheidung Bindungswirkung für Beurteilung

            • Zu Gunsten Privater

              • Schon aus historischen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen

              • Aber: genaue gesetzliche Umschreibung des Enteignungszwecks-/

                -voraussetzungen/-verfahrens nötigundNutzen mind. mittelbare Folge

              • Ggf. Rückübereignungsanspruch bei späterem Wegfall des Enteignungszwecks

          3. VHMK

            • Hätte dingliche Belastung/Abschluss eines

              obligatorischen Vertrags ausgereicht?

        2. Besonderheiten:

          • Legislativenteignung: Nur bei Ausnahmefall

            • Arg.: Art. 19 IV GG erfasst nicht die Legislative

            • Arg.: Gewaltenteilung-Enteignung typ. Verwaltungsaufgabe

          • Administrativenteignung: Rechtmäßigkeit der konkret enteignenden Maßnahme

            1. Ordnungsgem. Enteignungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren

            2. Vorliegen der TB-Voraussetzungen des Enteignungsgesetzes

            3. VHMK der Enteignung im konkreten Fall

        3. Andernfalls: Vorrang des Primärrechtsschutzes

    • Entschädigung

    • Entschädigungspflichtiger: unmittelbar Begünstigter

EnteignungArt. 14 III S.2 Var. 1&Var. 2 Schema

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