
- EnteignungArt. 14 III S.2 Var. 1&Var. 2
- Schema:
Voraussetzungen
Vorliegen einer Enteignung
Eigentum iSd. Art. 14 I S.1 GG betroffen
= Alle vermögenswerten privaten Rechte,
soweit auf eigener Leistung beruhend
ReaG umfast?
früher h. M.: Vermögen als solches nicht umfasst
heute: teilweise überholt
h. M.: (Teil-)Entziehung durch Rechtsakt
Abgrenzung zur IuS-Bestimmung
Nicht:
Neuordnung eines Rechtsgebiets
? VHMK-Problem
Aushöhlung von Verfügungs-undNutzungsbefugnis
? ohne finanziellen Ausgleich: IuS-Bestimmung
Rechtmäßigkeit der Enteignung
Verfassungsmäßigkeit des Enteignungsgesetzes
Anforderungen der Junktim-Klausel
Art. 14 III S.2 GG
Funktionen
Schutz des Bürgers
Warnfunktion
Kompetenzschutz (Haushalt)
Salvatorische Klausel
h. M.: zu unbestimmt, daher unzulässig
Hinreichender Gemeinwohlzweck
Güterbeschaffungesetzliche Schuldverhältnisseorgang zur Durchführung öffentlicher Vorhaben
Bloße Beseitigung privater Rechtsposition, die öffentlichem Vorhaben im Wege steht
Nicht: bloße fiskalische Interessen
Ggf. entfaltet verwaltungsrechtl. Vorentscheidung Bindungswirkung für Beurteilung
Zu Gunsten Privater
Schon aus historischen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen
Aber: genaue gesetzliche Umschreibung des Enteignungszwecks-/
-voraussetzungen/-verfahrens nötigundNutzen mind. mittelbare Folge
Ggf. Rückübereignungsanspruch bei späterem Wegfall des Enteignungszwecks
VHMK
Hätte dingliche Belastung/Abschluss eines
obligatorischen Vertrags ausgereicht?
Besonderheiten:
Legislativenteignung: Nur bei Ausnahmefall
Arg.: Art. 19 IV GG erfasst nicht die Legislative
Arg.: Gewaltenteilung-Enteignung typ. Verwaltungsaufgabe
Administrativenteignung: Rechtmäßigkeit der konkret enteignenden Maßnahme
Ordnungsgem. Enteignungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
Vorliegen der TB-Voraussetzungen des Enteignungsgesetzes
VHMK der Enteignung im konkreten Fall
Andernfalls: Vorrang des Primärrechtsschutzes
Entschädigung
Entschädigungspflichtiger: unmittelbar Begünstigter