
- IuS-BestimmungArt. 14 I S. 2 GG
- Schema:
Voraussetzungen
Anspruchsgrundlage: IuS-bestimmendes Gesetz
Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungsregelung gem. Art. 14 GG
Eigentum iSd. Art. 14 G betroffen
Hoheitliche Eigentumsbeschränkung, die keine Enteignung darstellt
Eingriff ist atypischer Härtefall im Anwendungsbereich der Vorschrift
Vorkehrung zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen durch Regelung
Vorkehrung zur zeitgleichen Mitentscheidung über das Bestehen von
Ausgleichsansprüchen bei Aktualisierung der IuS-Bestimmung
Arg.: Kein Dulde und Liquidiere
Arg.: Anderenfalls Treiben in Rechtsmittel, ohne
Erfolgsaussichten beurteilen zu können
Salvatorische Klauseln
= Gesetzliche Regelungen, die Entschädigung für Maßnahmen
mit enteignender Wirkung vorsehen, ohne TB zu konkretisieren
früher BVerwG: Uminterpretation von Enteignungsentschädigungsklauseln
nach Art. 14 III GG in ausreichend bestimmte IuS-Bestimmungen
heute BVerfG: zu unbestimmt, da regelmäßig keine Regelung zu Vermeidung der
Verletzung / gleichzeitige Entscheidung über Belastung und Entschädigung
TB-Voraussetzungen der gesetzl. Entschädigungsregelung
Dogmatische Herleitung und Grundlagen
zu IuS-BestimmungArt. 14 I S. 2 GGZwischenform zw. Enteignung und Entschädigungs-
loser Inhaltsbestimmung nach Art. 14 I S. 2 GG
Nassauskiesungs-Beschluss 1981
Vorrang des Primärrechtsschutzes
? Kein 'Dulden und Liquidieren' mehr
? VA darf nicht bestandskräftig werden
dann wäre ja Rechtswidrigkeit (+)
und Anspruch aus IuS (+)!
Ohne gesetzl. Grundlage kein finanzieller Ausgleich
zum Schutz der Parlamentssouveränität
Beschränkungen, die nicht gezielt erfolgen, sind selbst dann keine
Enteigngung, wenn schwere Beeinträchtigung in Einzelfällen eintreten
?keine Entschädigung gem. Art. 14 III GG
Konsequenz aus rein formalem Enteignungsbegriff
Deshalb grds. nicht
ausgleichspflichtig
Bei Rechtmäßigkeit der IuS-Bestimmung ? ersatzlos hinzunehmen
Bedeutung des Guts / Rechts für Eigentümer
Nutzbarkeit / Ertragsfähigkeit
- Intensität und Schwere
Verfassungswidrigkeit der IuS-Bestimmung, wenn atypische Härte im Regelfall
Entschädigungspflicht nach Art. 14 I S. 2 GG nur (+), wenn in Einzelfällen atypische Härte
Bei Rechtswidrigkeit der IuS-Bestimmung ? enteignungsgleicher Eingriff
RF: Entschädigung / weitreichender SE
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