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- § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Obj Tatbestand
- Unfall im Straßenverkehr
- DefinitionUnfall ist ein plötzliches Ereignis, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung < 150€ führt, Schäden unterhalb dieser Grenze evtl § 34 StVO
- DefinitionStraßenverkehr hier nur der öffentliche Verkehr, keine Privatwege
- Unfall muss sich sich als Realisierung einer typischen Gefahr im Straßenverkehr darstellen
- Vorsätzlich herbeigeführte 'Unfälle'
- Ansicht 1: (+) Entscheidend ist allein, dass der Schadenseintritt in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Straßenverkehr typischen Gefahren steht und Auswirkung des allgm. Verkehrsrisikos ist.
- Ansicht 2: (-) keine typischerweise mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahr
- Unfallbeteiligter
- Definition§ 142 V: jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
- erfasst ist auch der Beifahrer
- Entfernen vom Unfallort
- DefinitionUnfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat
- DefinitionSichentfernen ist die willensgetragene Ortsveränderung über den Bereich des Unfallortes hinaus
- § 142 I Nr.1: Ohne Ermöglichung von Feststellungen
- § 142 I Nr.2: ohne angemessene Wartezeit
- 15 min, sonst 30 min
- § 142 II
- § 142 II Nr. 1: Nach Ablauf der Wartefrist oder nach § 142 II Nr.2 berechtigt oder entschuldigt
- berechtigt, wenn ein RFgrund eingreift
- entschuldigt, wenn ein Entschuldigungsgrund eingreift
- alkoholbed. vorübergehende Schuldunfähigkeit nach § 20; Str: § 20 fällt nicht unter Abs.2:
- Gegenarg: Wortlaut
- hM: Vermeidung unangemessener zweifacher Bestrafung
- Unvorsätzliches Sichentfernen
- Nicht unverzügliche nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen
- Subj Tatbestand: Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- evtl. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung
- Strafmilderung
- Tätige Reue, § 142 IV
- Wertgrenze liegt etwa bei 750 €
- Konkurrenzen
- §§ 315 c, 316 in Tatmehrheit nach § 53
- nach § 264 StPO liegt zwischen §§ 315c bzw. 316 und 142 eine Tat vor wg. einheitl Lebensvorgang
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