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  • § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    • Obj Tatbestand

      • Unfall im Straßenverkehr

        • Definition
          Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung < 150€ führt, Schäden unterhalb dieser Grenze evtl § 34 StVO

        • Definition
          Straßenverkehr hier nur der öffentliche Verkehr, keine Privatwege

        • Unfall muss sich sich als Realisierung einer typischen Gefahr im Straßenverkehr darstellen

        • Vorsätzlich herbeigeführte 'Unfälle'

          • Ansicht 1: (+) Entscheidend ist allein, dass der Schadenseintritt in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Straßenverkehr typischen Gefahren steht und Auswirkung des allgm. Verkehrsrisikos ist.
          • Ansicht 2: (-) keine typischerweise mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahr
      • Unfallbeteiligter

        • Definition
          § 142 V: jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

        • erfasst ist auch der Beifahrer

      • Entfernen vom Unfallort

        • Definition
          Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat

        • Definition
          Sichentfernen ist die willensgetragene Ortsveränderung über den Bereich des Unfallortes hinaus

      • § 142 I Nr.1: Ohne Ermöglichung von Feststellungen

      • § 142 I Nr.2: ohne angemessene Wartezeit

        • 15 min, sonst 30 min

      • § 142 II

        • § 142 II Nr. 1: Nach Ablauf der Wartefrist oder nach § 142 II Nr.2 berechtigt oder entschuldigt

          • berechtigt, wenn ein RFgrund eingreift
          • entschuldigt, wenn ein Entschuldigungsgrund eingreift
            • alkoholbed. vorübergehende Schuldunfähigkeit nach § 20; Str: § 20 fällt nicht unter Abs.2:
              • Gegenarg: Wortlaut
              • hM: Vermeidung unangemessener zweifacher Bestrafung
            • Unvorsätzliches Sichentfernen
        • Nicht unverzügliche nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen

    • Subj Tatbestand: Vorsatz

    • Rechtswidrigkeit

      • evtl. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung

    • Strafmilderung

      • Tätige Reue, § 142 IV

        • Wertgrenze liegt etwa bei 750 €

    • Konkurrenzen

      • §§ 315 c, 316 in Tatmehrheit nach § 53

      • nach § 264 StPO liegt zwischen §§ 315c bzw. 316 und 142 eine Tat vor wg. einheitl Lebensvorgang

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