
- Ansprüche aus verwaltungsrechtl. Schuldverhältnissen insb. GoA
Grundlagen
zu Ansprüche aus verwaltungsrechtl. Schuldverhältnissen insb. GoA= Öffentl.-rechtl. Beziehungen zw. VerwaltungundBürger
Keine/nur teilweise gesetzl. Regelung?analoge Heranziehung/An-
wendung der BGB-Vorschriften dem Rechtsgedanken nach
Arg.: Keine Flucht ins ÖR zwecks Besserstellung
Arg.:Ohnehin Wahlfreiheit bezgl.
Art der Leistungserbringung
Fallgruppen
Begründung
1-seitig
Vertraglich
Gesetzl. vorgesehene Fürsorge-/Obhutspflichten
Annerkannt
Inanspruchnahme öffentl.-rechtl. Einrichtungen
Öffentl.-rechtl. Verwahrungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
Schuldrechtl. Verhältnis zw. BeamtenundDienstherrn
Strittig
Rspr.:
Ablehnend
Arg.: Fürsorgepflichten seien bloße Nebenpflichten
Öffentl.-rechtl. GoA
- arg: keine gesetzl. Grundlage
- Ausnahme: Ersatzvornahme im POR
- arg: wenn Vss. der Ersatzvornahme(-), kein Unterlaufen durch ÖR GoA
- arg: Zuständigkeiten würden unterlaufen
- Bürger für Staat aber ggf. möglich
- 1) kein Ermessen
- 2) Ermessensreduktion auf Null
- 3) Notsituation
Subventionsverhältnis
Schul-/Zivil-/Wehrdienstverhältnis
Strafgefangenenverhältnis
Schema:Voraussetzungen
Allgm. Voraussetzungen für entsprechende
Anwendung zivilrechtl. Vorschriften
Näheverhältnis
Ausdrückliche Regelungen im ÖR fehlen
Vergleichbarkeit mit
privatrechtl. Rechtsbeziehung
Herleitung des Bedürfnisses nach angemessenem Interessenausgleich
Beurteilung, ob zivilrechtl. Regelungen als Ausdruck eines allgm.
Rechtsgedanken auch im ÖR Ausgleich bewirken können
Entsprechende Anwendung zivilrechtl.
Vorschriften bei Leistungsstörungen
SE wegen Pflichtverletzung, § 280 I BGB
SE wegen Nicht-, Schelchtleistung, § 281 BGB
SE wegen Verzögerung, § 286 BGB
Pflichten aus dem Schuldverhältnis, § 241 II BGB
Schadensabwehr,-milderungspflicht, § 254 BGB
Haftung für fremdes Verschulden, § 278 BGB
Organhaftung, §§ 31, 89 BGB
Verjährungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften, §§ 194 ff. BGB
Haftungsbeschränkungen
Möglichkeit der Beschränkung, § 276 III BGB
Vertrag
Grds. möglich
Ausnahme: Vorsatz
Andere Handlungsform
Rspr.: Ja, soweit
Kein Ausschluss für Vorsatz und grobe FLK
Beschränkung sachlich gerechtfertigt
Beschränkung erforderlich und angemessen
hinreichende Publikationdiff. zu Ausschluss der Amtshaftung durch kommunale SatzungMöglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion
Rspr.: Zulässig
Con.: Besserstellung der öffentl. Hand
a. A.: Unzulässig
Lösung über §§ 305 ff. BGB analog
GoA
Zulässigkeit
h. L.: Ja
Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA
e. A.: Rechtsnatur der Tätigkeit, wenn also der Handlungszusammenhang durch das ÖR geprägt ist
a. A.: Rechtsnatur des Geschäfts, wenn also das Geschäft des GH ÖR Natur ist
Konstellationen
Behörde für Behörde
Behörde für Bürger
Bürger für Behörde
steht das Verw.handeln im Ermessen der Behörde, ist eine GoA nur zulässig bei:
- Ermessensreduktion auf Null
- Notsituationen
Mögliche Ersatzansprüche
Aufwendungsersatz, § 683 BGB
Ggf. SE-Anspruch, §§ 678 ff. BGB
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura