
8649
- Haftung für Verstößegegen europ.Unionsrecht
- Haftung der europ. Union
- RGL: Art. 340 II AEUV
- Konkretisiert durch Rechtsgrundsätze
- Schema: Voraussetzungen
- EuGH: Allgm. Voraussetzungen
- Amtsbezogenes Verhalten des EU-Organs/-Bediensteten
- Verletzung einer 3.schützenden Rechtsnorm
- Schaden
- Kausalität
- EuGH: Zusätzl. Hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung
- Schwerwiegendundoffenkundig
- Beschränkte Personenzahl betroffen
- Erheblicher Scahden
- Rechtsfolge: Schadensersatz
- Haftung der Mitgliedsstaaten
- Grundlagen
- Keine ausdrückliche Regelung im AEUV →Heranziehung nat. Haftungsnormen
- Rechtswidrigkeit des Vollzugsakts muss deutschen Organen überhaupt angelastet werden können
- Nicht, wenn Verwaltungsbehörde zum Vollzug verpflichtetundRechtswidrigkeit des Vollzugsakts ledigl. auf Rechtswidrigkeit der EU-Norm beruht
- RGL
- EuGH: Wesen der mi Vertrag geschaffenen Rechtsordnung
- Effet utile
- Gebot effektiven Rechtsschutzes
- Gemeinschaftstreue der Mitgliedsstaaten, Art. 4 III EUV
- Art. 340 II AEUV analog
- Fallgruppen
- Unterlassene Richtlinien-Umsetzung (Francovich)
- Verspätete Richtlinien-Umsetzung (Dillenkofer)
- Fehlerhafte Richtlinien-Umsetzung (British Telkom/Denkavit)
- Verstoß gegen Vertragsnorm durch nat. Gesetz ( Factortame III)
- Verstoß gegen Vertragsnorm durch Unterlassen des nat. Gesetzgebers (Brasserie de Pecheut)
- Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerstoß durch administrative Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung (Hedley Lomas)
- Verstoß gegen sekundäres Unionsrecht (parallel zu Headley Lomas)
- Anwendung evident unionsrechtl Rechts (Köbler)
- Verhältnis zur unionsrechtl. Haftung
- e. A.: Eigenständig Nebeneinander
- a. A.: Auslegung der mitgliedsstaatlichen Haftungsansprüche iSd unionsrechtl. Vorgaben
- Arg.: Integration der unionsrechtl. Staatshaftung ins nat. System
- Arg.: Belassen von subsidiären Anpassungsmöglichkeiten beim nat. Gesetzgeber
- Konsequenzen für das mietgliedsstaatliche Haftungsrecht
- Unbeachtlichkeit von Beschränkungen des mitgliedsstaatlichen Staatshaftungsrechts
- Beachtlichkeit typ./immanenter Grenzen
- Vorrang des Primärrechtsschutzes, § 839 III BGB analog
- Mitverschulden, § 254 BGB analog
- Verjährung
- Nähere Ausgestaltung kann nach mitgliedsstaatlichem Recht erfolgen, sofern keine Haftungsbeschränkung
- Volle Schadensausgleichspflicht, ggf. auch Naturalrestitution
- Schema: Vorraussetzungen
- Verletzung von Unionsrecht Art. 288 AEUV
- Primäres Unionsrecht
- Verordnungen
- Richtlinien
- Verletzte Rechtsnorm bezweckte Einzelnem Recht zu verleihen
- Weiter als Schutznormtheorie
- Hinreichende Konkretisierung (noch nicht entstandener) ausdrücklich/konkludent verliehener Rechte
- Keine bes. Individualiserbarkeit des begünstigten Personenkreises gefordert
- Auch gesetzgeberische Tun/Unterlassen kann zur Haftung führen
- Qualifizierte Rechtsverstoß
- Ersatz für fehlendes Verschuldenserfordernis
- Indizien
- Schwere des Rechtsverstoßes
- Zahl der Geschädigten
- Schadenshöhe
- KlarheitundGenauigkeit der verletzten Vorschrift
- Qualifizierteundoffenkundige erhebliche Überschreitung des Ermessensspielraums
- Unentschuldbarkeit
- Kausalität iSd. Adäquanztheorie
- RF: Schadensersatz
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