- Realakte
Typische Erscheinungsformen
Tatsächliche Verrichtung
Ausführungshandlungen
Sonstige Verrichtungen
Willenserklärungen
Mit Regelungsgehalt
Ohne Regelungsgehalt
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB analog
h. M.: Zulässig, sofern unbestrittenundrechtskräftig
vom zuständigen Gericht festgestellt
a. A.: Stets zulässig
Arg.: § 17 II GVG
Statthafte Klageart: Allgm. Leistungsklage
Informelles Verwaltungshandeln
Typischerweise weitreichende faktische Bindungswirkung
Als Handlungsalternative auch rechtsförmliches Vorgehen möglich
Erscheinungsformen
Vorverhandlungen: Tendenz zur Reformalisierung
Konfliktmittlung im Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren: Konsens entfaltet massive faktische Bindungswirkung
(Mediation)
Normvollziehende und vollzugesetzliche Schuldverhältnisseermeidende Absprachen: Vermeidung hoheitlicher Maßnahmen
Normsetzende Absprachen: Vermeidung des Rechtsnormerlasses
Rechtliche Anforderungen
Vorbehalt des Gesetzes
h. M.: Jedenfalls ausreichend:
behördliches Verfahrensermessen iSv. § 10 VwVfG
Ermächtigung zu rechtsförmlichen Verhalten (a-maiore-ad-minus)
Wahrung der Zuständigkeitsordnung
Einhaltung allgm. Verfahrensgrundsätze
Untersuchungsgrundsatz, § 34 VwVfG (analog)
Gebot unparteilicher Amtsführung, §§ 20 f. VwVfG (analog)
Kopplungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, § 56 II VwVfG analog
Einhaltung spezialgesetzlicher Anforderungen
Verfassungsrechtl. Schranken
Beteiligung wegen des Gleichheitssatzes
Drittbetroffener nötig, § 58 I VwVfG analog
h. M.: Nein
Arg.: Wahrung der EffektivitätundFlexibilität
Rechtliche Erfassung
Rechtliche Einordnung
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Vorbehalt des Gesetzes
Gilt für alle Eingriffe unabhängig von der Form, in der sie ergehen
Warnungen
h. M.: Eingriff nur, wenn herabwürdigende/verzerrende Äußerung
Rspr.: Selbst wenn Vorbehalt des Gesetzes gilt,
Befugnis zur Warnung gem. Art. 65 GG
Wahrung der Zuständigkeitsvoraussetzungen
Ggf. Anhörungspflicht, § 28 VwVfG analog
Spezialgesetzliche Anforderungen verfahrensrechtl.undmaterieller Art

