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  • § 266 StGB

    • objektiver TB

      • Missbrauchstatbestand, § 266 Abs. 1, 1. Alt.

        • Definition
          Der Missbrauch im Sinne des § 266 I 1. Alt. besteht darin, dass der Täter ein im Außenverhältnis wirksames Rechtsgeschäft tätigt und dadurch seine Pflichten im Innenverhältnis verletzt.

        • Missbrauchsuntreue scheidet aus, wenn die Gesellschafter mit dem Verhalten einverstanden sind, bzw. im Fall der Ein-MannGmbH (Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter)

      • Treubruchstatbestand, § 266 Abs. 1, 2. Alt.

        • Vermögensbetreuungspflicht: Der GmbH-Geschäftsführer ist zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft verpflichtet.

        • Pflichtverletzung bei verdeckter Gewinnausschüttung: - Die Handlung nimmt das Stammkapital in Anspruch oder - sie gefährdet die Liquidität oder - die Existenz der GmbH

        • Unzutreffend BGHSt 34, 379: Grundsätzlich jede willkürliche Verschiebung von Vermögen der GmbH, die unter Verstoß gegen § 41 GmbH-Gesetz durch Falschoder Nichtbuchen verschleiert wird, wenn die Zustimmung der Gesellschafter gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt.

      • Nachteil = Vermögensschaden der GmbH: Die Gesellschaft verfügt über ein eigenes, von dem Vermögen der Gesellschafter getrenntes Vermögen.

        • Vorleistungsgeschäfte: Z.B. Darlehensvergabe oder Vorleistung: Spätere Gegenleistung unsicher.

        • Spekulationsgeschäfte: Börsen-, Termin- und andere Spekulationsgeschäfte: Durch ungünstige Entwicklung kann nachträglich ein Verlust entstehen.

        • Sanktionsfälle: Z.B. ?€?Schmiergeldzahlungen?€? oder Tätigung strafbarer Geschäfte: Sanktion (z.B. Verfall) kann ?€? trotz ursprünglicher Vorteilhaftigkeit des Geschäftes ?€? nachträglich zu einem Nachteil führen.

        • Investitionsgeschäfte: Z.B. Investitionen in Werbung, Forschung oder Lagerhaltung: Vorteilhafte Folgegeschäfte sind unsicher.

    • subjektiver TB

      • Neuer Knoten

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