
9627
- § 266 StGB
- objektiver TB
- Missbrauchstatbestand, § 266 Abs. 1, 1. Alt.
- DefinitionDer Missbrauch im Sinne des § 266 I 1. Alt. besteht darin, dass der Täter ein im Außenverhältnis wirksames Rechtsgeschäft tätigt und dadurch seine Pflichten im Innenverhältnis verletzt.
- Missbrauchsuntreue scheidet aus, wenn die Gesellschafter mit dem Verhalten einverstanden sind, bzw. im Fall der Ein-MannGmbH (Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter)
- Treubruchstatbestand, § 266 Abs. 1, 2. Alt.
- Vermögensbetreuungspflicht: Der GmbH-Geschäftsführer ist zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft verpflichtet.
- Pflichtverletzung bei verdeckter Gewinnausschüttung: - Die Handlung nimmt das Stammkapital in Anspruch oder - sie gefährdet die Liquidität oder - die Existenz der GmbH
- Unzutreffend BGHSt 34, 379: Grundsätzlich jede willkürliche Verschiebung von Vermögen der GmbH, die unter Verstoß gegen § 41 GmbH-Gesetz durch Falschoder Nichtbuchen verschleiert wird, wenn die Zustimmung der Gesellschafter gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt.
- Nachteil = Vermögensschaden der GmbH: Die Gesellschaft verfügt über ein eigenes, von dem Vermögen der Gesellschafter getrenntes Vermögen.
- Vorleistungsgeschäfte: Z.B. Darlehensvergabe oder Vorleistung: Spätere Gegenleistung unsicher.
- Spekulationsgeschäfte: Börsen-, Termin- und andere Spekulationsgeschäfte: Durch ungünstige Entwicklung kann nachträglich ein Verlust entstehen.
- Sanktionsfälle: Z.B. ?€?Schmiergeldzahlungen?€? oder Tätigung strafbarer Geschäfte: Sanktion (z.B. Verfall) kann ?€? trotz ursprünglicher Vorteilhaftigkeit des Geschäftes ?€? nachträglich zu einem Nachteil führen.
- Investitionsgeschäfte: Z.B. Investitionen in Werbung, Forschung oder Lagerhaltung: Vorteilhafte Folgegeschäfte sind unsicher.
- subjektiver TB
- Neuer Knoten
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