Was ist juralib.de?
juralib.de ist eine Seite nach dem "hivemind" - Prinzip, das durch Wikipedia bekannt ist. Jeder, der sich kostenlos registiert, kann bestehende Mindmaps für alle User sichtbar ändern und neue Mindmaps einfügen. Ziel ist es, den gesamten deutschen Jura-Examensstoff online und in hoher Qualität darzustellen.
Warum mit Mindmaps lernen?
Viele Jurastudenten lernen mit Karteikarten, oder Mitschriften aus der Vorlesung. Nimm dir mal einen halben Tag Zeit und informiere dich in der Bibliothek oder dem Buchladen deines Vertrauens über Lerntechnik. Wir lernen immerhin 4-5 Jahre lang eine anfangs kaum übersehbare Menge an Wissen auswendig. Also sollte diese Zeit effektiv eingesetzt werden. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass im Vergleich zu traditionellen Lerntechniken (s.o.) der Einsatz von Mindmaps die erinnerte Informationsmenge im Schnitt um etwa 10% steigert.
Das bietet dir juralib.de:
Füge Mindmaps zu deinem Lernplan hinzu und werde automatisch nach einem Tag, einer Woche und einem Monat an's Wiederholen erinnert.
Erstelle private Mindmaps und teile sie mit deinen Freunden. Bei juralib.de gibt es den Mindmap - Editor kostenlos und einfach zu bedienen direkt im Browser. Durch tägliche Backups sind deine Daten bei uns absolut sicher.
Für besonders hartnäckige Probleme kannst du auf der Seite eigene Quizzkarten erstellen und dich so selber beim wiederholten Durchgehen kontrollieren.
Notwehr § 32
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Notwehr § 32
Voraussetzungen
Notwehrlage
Angriff
- = jede Bedrohung rechtlich geschützter Güter/Interessen durch menschliches Verhalten
- Strafrechtl. relevanten Handlung erforderlich
- Unterlassen
- H.M.: Angriff (+), wenn GarantenpflichtGarantenpflichttheorie
- Arg.: VHMK (), wenn man Unterlassen abwägungsunabhängige Notwehrrechte entgegensetzt
- Arg.: Kein Angriff, wenn keine Abwendungspflicht
- A. A.:Angriff (+), bereits bei echtem UnterlassenTheorie der schlichten Rechtspflicht
- Arg.: Bedrohungen unabhängig von Rechtspflichtqualität
- Arg.: § 323c genüngt für Straftat
- H.M.: Angriff (+), wenn GarantenpflichtGarantenpflichttheorie
- Ausnahmen: Einsatz eines manipulierten Tieres/Mangelnde Aufsicht/Gefahrenabwehr bei Tieren
- Ggf.: Ausgrenzung offensichtlicherBagatelle/sozialüblichen Verhaltens
- Beurteilung
- H.M.: expost
- Arg.: Wortlaut § 32
- Arg.: Legitimationder Folgen
- A.A.: exante(schwer vertretbar)
- Arg.: AndernfallsSchwächung
- H.M.: expost
- Ggf. nicht vergessen: Dauerdelikte
- = jede Bedrohung rechtlich geschützter Güter/Interessen durch menschliches Verhalten
NotwehrfähigesRechtsgut
- = alle von der Gesamtrechtsordnung anerkannten IndividualRG des Angegriffenen/eines Dritten (sog. Nothilfe)
- Ausnahmen:
- Vorrang staatl. Schutzkonzepts=Fristenlösungbeim Schwangerschaftsabbruch
- Abschließende Regelung gerichtl. Prozessverfolgung
- Verteidigung von Allgemeininteressen:grds. Aufgabe staatliche Stellen
- Ausnahme: Mangelnder staatl. Schutz
Gegenwärtig
- Klausur: Für jedes RG gesondert prüfen
- = wenn Angriff unmittelbar bevorsteht,grade stattfindet/noch fortdauert
- Unmittelbar bevorstehend
- = h. M.: Angriffshandlung kann ohne weitereZwischenschritte ausgeführt werdenBGH: Unmittelbares Umschlagen in RGVerletzung
- Sumbsumtion etwas großzügiger als beim Versuch
- Präventivnotwehr
- = Verteidiger droht infolge des Angriffs Verlust des effektivstes Verteidigungsmittels
- E.A.: ausreichendEffizienzlösung
- A. A.: § 32 analog
- H. M.: nicht ausreichend
- Arg.: Dauergefahr unterfällt § 34,welcher nach RG differenziert
- Noch andauert
- =Vorliegen eines Dauerdelikts/nochkeine Beendigung eigetreten ist
- Strafbare Drohung
- H. M.: Nur (+), wenn akut zugespitzter Zustand geschaffen, dernicht schon durch AußerungundKenntnisnahme abgeschlossen ist
- Beendet
- = wenn fehlgeschlagen/endgültig aufgegeben/vollständig durchgeführt, sodass RGVerletzung nicht mehr abgewendet werden kann
- Unmittelbar bevorstehend
- Unterschied zu § 34: Dauergefahr ungenüngend
Rechtswidrig
- = wenn Angriff objektiv die Rechtsordnungverletztundnicht durch Erlaubnissatz gedeckt ist
- Erforderlicher Unwertgehalt
- H.M.: Erfolgsunwert ausreichend
- =Angegriffener muss Angriff nicht dulden,weil Angreifer kein Eingriffsrecht zusteht
- Arg.: Nowehrtradition/Rechtsbewährungsinteresse
- A.A.: Handlungsunwert nötig
- = mind. obj. sorgfaltswidriges Verhalten
- Arg.: Verhinderung, dass Defensivnotstandsfälle von § 32 erfasst werden
- Con.: unzulässige teleolog. Reduktion des Wortlauts von § 32
- H.M.: Erfolgsunwert ausreichend
- Unstreitig:
- Kein Verstoß gegen Strafgesetze nötig
- Keine Notwehr gegen Notwehr
- Ggf.: Inzidentprüfung
- Notwehr gegen staatl. Vollstreckungsakte
- Grds.: Ausschluss der Notwehr nur,wenn alle Voraussetzungen vorliegen
- Aber: Strafrechtl. Rechtmäßigkeitsbegriff gem.§ 113 III, h.M.: kleinere Fehler unbeachtlich
Notwehrhandlung
Verteidigungshandlung
- = Handlung, die Angriffsabwehr dient
- Drittwirkung:Grds. Unzulässig
- Arg.: Wortlaut § 32 II
- Arg.: Notwehrtradition/Rechtsbewährungsprinzip
- Drittwirkung, wenn GegenständeDritter vom Angreifer benutzt werden
- H.M.: UnzulässigStrenge Angriffsrichtungstheorie
- Arg.: Eigentum 3. trotz Missbrauchsnicht weniger schützenswert
- Arg.: Notstandsrecht bietet angemessenen Interessenausgleich
- E.A.: In Ausnahmefälle erlaubtDrittwirkungstheorie
- Arg.: Gegenstände bildentatsächl. Einheit mit Täter
- Arg.: Risiko sonst beim Angegriffenen
- H.M.: UnzulässigStrenge Angriffsrichtungstheorie
- H.M.: auch fahrlässig verursachte Folgen abgedeckt, sofernsie auch vorsätzlich hätten verursacht werden dürfen
- Drittwirkung:Grds. Unzulässig
- = Handlung, die Angriffsabwehr dient
Grenzen
Subj. Rechtfertigungselement
Tags:
Voraussetzungen, Prüfung, Rechtsfolgen, Anspruch, Schema, Jura, Studium, Mindmap, Übersicht, Aufbau
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