§ 26 NBauO
Brandverhalten von Baustoffen und
Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen
(1) 1 Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare und brennbare Baustoffe. 2 Brennbare Baustoffe werden unterschieden in schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe. 3 Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die Art der Verarbeitung oder des Einbaus ausreichend gegen Entflammen geschützt sind.
(2) 1 Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
- 1.
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feuerbeständige Bauteile,
- 2.
-
hochfeuerhemmende Bauteile und
- 3.
-
feuerhemmende Bauteile.
2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung. 3 Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten der verwendeten Baustoffe unterschieden in
- 1.
-
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- 2.
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Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
- 3.
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Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben, und
- 4.
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Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen in Bezug auf das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe
- 1.
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Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und
- 2.
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Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 3
entsprechen.