§ 29 NSOG
(1) 1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2 Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, so können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3 Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) 1 Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. 2 Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3 Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) 1 Die Kosten der Sicherstellung fallen den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last. 2 Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. 3 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4 Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5 Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.