§ 37 NSOG

(1) 1 Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach den §§ 33 a bis 35 a, 36 a und 37 durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuss. 2 Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. 3 Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1.

(3) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium hat dem Ausschuss Auskünfte über die Datenerhebungen nach Absatz 1 zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. 2 Das für Inneres zuständige Ministerium kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen, insbesondere wenn eine Auskunft Leib oder Leben oder die weitere Verwendbarkeit der eingesetzten Beamtinnen oder Beamten gefährdet.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.