§ 7 NVwKostG
(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) 1 Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung - der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 2 Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
