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Karteikarten - Europarecht
Frage 5 von 7
Abgaben zollgleicher Wirkung Art 28, 30 AEUV
Eine einseitige, finanzielle Belastung einer Ware anlaesslich des Grenzuebertritts unabhaengig von Bezeichnung und Art der Erhebung selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat und wenn die belastete Ware nicht mit inländischen Waren im Wettbewerb steht.
EuGH, Urteil vom 1.7.1969, ECLI:EU:C:1969:30


