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Karteikarten - Referendare: StA Klausur
Frage 1 von 29
Welche Zeugenangaben sind auch dann noch verwendbar, wenn der Zeuge sich im Nachhinein auf §§ 52, 252 beruft?
- informatorische Befragung / Spontantäußerungen
- Spontanäußerungen verwertbar § 252 StPO (-), mangels Vernehmung
- liegt nicht vor, wenn der Zeuge aus eigenem Antrieb zu Vernehmung kommt
- z.B.: telefonische Angaben ggü. polizeilichem Notruf 110
- inf. Befragung ist nicht verwertbar, BVV nach § 252 StPO
- Arg.: Autoritätsperson


