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Karteikarten - Strafrecht: Aussagedelikte
Frage 8 von 13
Der Angeklagte ist kein tauglicher Täter iSd § 153. In welcher Konstellation ist seine Falschaussage aber doch relevant?
- (P) Beihilfe zu § 153 durch Unterlassen
- nicht mehr vertreten
- Garantenstellung aus Liebesverhältnis zum Zeugen
- Garantenstellung aus Wahrheitspflicht, § 138 ZPO
- e.A.: Ingerenz aus jeder (straflosen!) Falschaussage des Angeklagten
- h.M.: Ingerenz nur bei prozessunangemessener bes. Gefahr
- Arg. im Strafprozess: Schweigerecht des Angeklagten § 136 StGB darf nicht unterlaufen werden
- con.: eigene Wahrheitspflicht des Zeugen
- im Zivilprozess eher möglich
- Arg.: hier droht keine Umgehung von § 136 StPO
- z.B.: Kläger A stiftet B an, im Zivilprozess für ihn falsch auszusagen. Er rechnet nicht mit dessen Vereidigung. Nach Anordnung d. Vereidigung unternimmt A nichts, als er mit B unbeobachtet auf dem Gang steht. → BGH: Garantenstellung aus Anstiftung, §§ 154, 27 StGB , 13 in Tateinheit mit § 153, 26 StGB


