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Karteikarten - Strafrecht: Aussagedelikte

Themengebiet: Falsche uneidliche Aussage, § 153

Frage 8 von 13

Der Angeklagte ist kein tauglicher Täter iSd § 153. In welcher Konstellation ist seine Falschaussage aber doch relevant?

  • (P) Beihilfe zu § 153 durch Unterlassen

    • nicht mehr vertreten

      • Garantenstellung aus Liebesverhältnis zum Zeugen

      • Garantenstellung aus Wahrheitspflicht, § 138 ZPO

    • e.A.: Ingerenz aus jeder (straflosen!) Falschaussage des Angeklagten

    • h.M.: Ingerenz nur bei prozessunangemessener bes. Gefahr

      • Arg. im Strafprozess: Schweigerecht des Angeklagten § 136 StGB darf nicht unterlaufen werden

      • con.: eigene Wahrheitspflicht des Zeugen

    • im Zivilprozess eher möglich

      • Arg.: hier droht keine Umgehung von § 136 StPO

      • z.B.: Kläger A stiftet B an, im Zivilprozess für ihn falsch auszusagen. Er rechnet nicht mit dessen Vereidigung. Nach Anordnung d. Vereidigung unternimmt A nichts, als er mit B unbeobachtet auf dem Gang steht. → BGH: Garantenstellung aus Anstiftung, §§ 154, 27 StGB , 13 in Tateinheit mit § 153, 26 StGB