Kündigung Details Schema
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  • Kündigung Details

    • fehlerhaftes Arbeitsverhältnis

      • Das AV ist zwar ex tunc unwirksam, es wird jedoch für die Vergangenheit zwar als fehlerhaft aber wirksam behandelt

        1. AV unwirksam §§ 142, 138 BGB , 104 ff..

        2. Vollzug

          • Keine Arbeit
            • Früher: Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt der 'Außerfunktionsetzung' zurück
              • con: Abgrenzung zu unscharf
            • allein darauf Abstellen, ob die Arbeit tatsächlich erbracht wurde
        3. keine entgegenstehenden Wertungen

    • Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseertrag

        • i.R.D der widerrechtlichkeit inzident prüfen ob ein verständiger AG eine Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte Voraussetzungen der K prüfen

      1. § 138 BGB + bei besonderen Umständen

      2. § 242 BGB wg. bei fehlender Bedenkzeit? e.A: wenn keine ausreichende Bedenkzeit bestand BAG: auch bei fehlender Bedenkzeit

        • jeder muss wissen, was er unterschreibt

      3. Schriftform §§ 623, 125 BGB 1

      4. Verbraucherwiderruf § 312 BGB

        1. kann oft dahinstehen, teleologische Reduktion wg mangelnder Überrumpelungssituation

    • Verzicht

      1. Ansprüche aus dem AV

        • RBW

      2. KSCH

        • RBW

          • (-) ' auf Ansprüche aus dem AV wird verzichtet' Rechte aus dem KschG folgen nicht aus dem AV sondern knüfen an deren Beendigung an
      3. Vergleich § 779 BGB

        • scheitert rglm. am mangelnden gegenseitigen Nachgeben

    • Teilkündigung

      • Generell unzulässig

        • Arbeitsbedingungen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen

      • solchen die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis tehen - Teilkündigung in Wirklichkeit Widerrufsvorbehalt

      • Definition
        bei der nur Einzelkomponenten des Vertrags gekündigt werden.

    • Grundlagen zu Kündigung Details

      • außerordentliche Kündigung kann ggf. in ordentl. Kündigung umgedeutet werden

        • Auslegung nicht möglich ein unwirksames Rechtsgeschäft kann durch Auslegung zu einem wirksamen gemacht werden

          • Erkennbarkeit , dass der AG bei Kenntnis der Unwirksamkeit der AK zumindest OK wollte
          • Wirksamkeitv der OK
            • Betriebsrat muss hilfsweise auch zu der OK angehört worden sein
      • Möglichkeit des Verzichts auf Kündigungsschutz

        • vor Ausspruch der K: (-)

        • nach Ausspruch der K: (+)

          • AN kann auch die Frist der § 4 KschG verstreichenlassen wodurch die K endgültig nach § 7 KschG wirksam ist
          • Es besteht auch die Möglichkeit durch einen Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseertrag auf die Rechte aus dem KschG zu verzichten
    • Verhältnis AGG

      • str. wg. § 2 IV AGG Kündigung wg. § 134 i.v.m § 7 AGG unwirksam?

        • e.A:§ 2 IV AGG ist europarechtswidrig, und dürfe von den deutschen Gerichten nicht angewendet werden

        • BAG: (-) Auslegung, dass neben dem KschG kein zweites Kündigungsschutzrecht entstehen soll Verstoße gegen AGG werden im Rahmen der Sozialwidrigkeit geprüft

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