
10800
- Kündigung Details
- fehlerhaftes Arbeitsverhältnis
- Das AV ist zwar ex tunc unwirksam, es wird jedoch für die Vergangenheit zwar als fehlerhaft aber wirksam behandelt
- AV unwirksam §§ 142, 138 BGB , 104 ff..
- Vollzug
- Keine Arbeit
- Früher: Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt der 'Außerfunktionsetzung' zurück
- con: Abgrenzung zu unscharf
- allein darauf Abstellen, ob die Arbeit tatsächlich erbracht wurde
- keine entgegenstehenden Wertungen
- Täuschung durch den AN, § 123 BGB
- Täuschender soll nicht dafür belohnt werden, dass er die Täuschung für ein langen Zeitraum verdecken konnte
- Wertung § 122 BGB : bei einer arglistigen Täuschung bestehen keine Ansprüche
- Differenzierung nach Vorsatz
- nicht bei jeder arglistigen Täuschung Ansprüche versagen
- § 626 II BGB analog bei der Anfechtung
- (+)
- Vergleichbarkeit AK-A Anfechtungsfrist bis zu 2 wochen aber dennoch kann bereits zuvor es an der Unverzüglichkeit fehlen § 121 BGB enthält unbestimmten Rechtsbegriff ' unverzüglich'
- besondere Bedeutung des Arbeitsverhältnis muss durch klare Fristen (hier 2 wochen des § 626 II BGB ) Rechnung getragen werden
- (-)
- § 124 BGB als starre frist (enthält keinen unbestimmten Rechtsbegriff) bleibt bestehen der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig
- Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
- i.R.D der widerrechtlichkeit inzident prüfen ob ein verständiger AG eine Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte Voraussetzungen der K prüfen
- § 138 BGB + bei besonderen Umständen
- § 242 BGB wg. bei fehlender Bedenkzeit? e.A: wenn keine ausreichende Bedenkzeit bestand BAG: auch bei fehlender Bedenkzeit
- jeder muss wissen, was er unterschreibt
- Schriftform §§ 623, 125 BGB 1
- Verbraucherwiderruf § 312 BGB
- kann oft dahinstehen, teleologische Reduktion wg mangelnder Überrumpelungssituation
- Verzicht
- Ansprüche aus dem AV
- RBW
- KSCH
- RBW
- (-) ' auf Ansprüche aus dem AV wird verzichtet' Rechte aus dem KschG folgen nicht aus dem AV sondern knüfen an deren Beendigung an
- Vergleich § 779 BGB
- scheitert rglm. am mangelnden gegenseitigen Nachgeben
- Teilkündigung
- Generell unzulässig
- Arbeitsbedingungen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen
- solchen die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis tehen - Teilkündigung in Wirklichkeit Widerrufsvorbehalt
- Definitionbei der nur Einzelkomponenten des Vertrags gekündigt werden.
- Grundlagen zu Kündigung Details
- außerordentliche Kündigung kann ggf. in ordentl. Kündigung umgedeutet werden
- Auslegung nicht möglich ein unwirksames Rechtsgeschäft kann durch Auslegung zu einem wirksamen gemacht werden
- Erkennbarkeit , dass der AG bei Kenntnis der Unwirksamkeit der AK zumindest OK wollte
- Wirksamkeitv der OK
- Betriebsrat muss hilfsweise auch zu der OK angehört worden sein
- Sonst ist die K gem. § 102 I BGB 3 unwirksam
- Möglichkeit des Verzichts auf Kündigungsschutz
- vor Ausspruch der K: (-)
- nach Ausspruch der K: (+)
- AN kann auch die Frist der § 4 KschG verstreichenlassen wodurch die K endgültig nach § 7 KschG wirksam ist
- Es besteht auch die Möglichkeit durch einen Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseertrag auf die Rechte aus dem KschG zu verzichten
- Verhältnis AGG
- str. wg. § 2 IV AGG Kündigung wg. § 134 i.v.m § 7 AGG unwirksam?
- e.A:§ 2 IV AGG ist europarechtswidrig, und dürfe von den deutschen Gerichten nicht angewendet werden
- BAG: (-) Auslegung, dass neben dem KschG kein zweites Kündigungsschutzrecht entstehen soll Verstoße gegen AGG werden im Rahmen der Sozialwidrigkeit geprüft
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