
13194
- Versuch und Rücktritt
- Rücktritt, § 24
- Denkzettelfall
- Fraglich, ist wie sich der Umstand auswirkt, wenn der Täter ein außertatbestandliches Ziel erreicht hat
- Rspr.: Rücktritt möglich
- Argument: Opferschutz
- Lit.: Rücktritt ( minus)
- Argument: keine honorierbare Rücktrittshandlung,
- Mehrere Beteiligte
- Alleintäter
- beendeter Versuch = Wenn der Täter nach Abschluss der letzen Ausführungshandlung denkt alles zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche getan zu haben
- Verhinderung der Vollendung erforderlich
- Verursachung der Nichtvollendung
- Zurechnung der Nichtvollendung
- Erforderlichkeit eines oflichtgemäßen Verhaltens?
- Realisierung der durch pflichtgemäßes Verhalten geschaffene Nichtvollendungschance?
- Verhinderung der Vollendung ohne Zutun des Täters
- feiwilliges, ernsthaftes Bemühen des Täters um Erfolgesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung
- Unbeendeter Versuch = Wenn der Täter nach Abschluss der letzen Ausführungshandlung denkt, noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche getan zu haben
- bloßes Aufgeben ist ausreichend
- Täter behält sich vor Tat erneut zu versuchen
- e.A.: Aufgabe (-)
- h.M. : Aufgabe (+)
- Versuch und Rücktritt bei der Teilnahme §§ 30,31
- Versuchte Anstiftung, § 30 I
- Vorprüfung: Keine Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung
- Abgrenzung zur Anstftung zum Versuch
- Tatbestand
- Tatentschluss bzgl.
- vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat
- Grobe Konkretisierung nötig
- keine direkte Anwendbarkeit, weil gescheiterter Anstifter kein Beteiligter iSd § 28 II ist
- aber: vergleichbare Situation, Analogie solange zugunsten des versuchten Anstifters
- Bestimmen
- Obj. TB des § 30
- = Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
- Zugangserfordernis
- h. M.: (-)
- Arg.: Schon mit Auf-den-Weg-bringen ist Tatabsicht obj. nach Aussen getreten
- a. A.: (+)
- Arg.: Ohne 'Kontakt' keine ausreichende Gefrährlichkeit
- Ggf. Akzessorietätsdurchbrechung gem. § 28 II
- RWK / Schuld
- kein grob unverständiger Versuch iSd. §§ 30 I S.3, 23
- Rücktritt gem. § 31
- Erfolgreiche Tatabwendung
- Untätigkeit genügt, wenn Tat nach Vorstellung des Beteiligten nicht verwirklicht werden kann
- Freiwilligkeit
- Beachte § 31 I Nr. 1, II
- Versuch, §§ 22,23
- Tatenschluss
- Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage
- unmittelbares Ansetzen
- Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er objektiv Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung münden und das Opfer konkret gefährdet erscheint und nach Sicht des Täters die Schwelle zum jetzt gehts los überschritten ist (gemischt subjektiv-objektive Theorie
- Auflauerungsfälle
- h.M.: wenn Täter damit rechnet dass Opfer alsbald erscheint(Opfer muss sich nach der Vorstellung des Täters dem Hinterhalt nähern)
- Untauglicher Versuch, § 23 III
- Strafbarkeit (+), es sei denn abergläubischer Versuch (z.B. Tothexen ect.)
- Wahndelikt
- Wahndelikt ist straflos)
- Opfermitwirkung (z.B. Giftfalle)
- Unmittelbares Ansetzen im Rahmen von Täterschaft und Teilnahme
- Strafbarkeit des Versuchs
- kein fehlgeschlagener Versuch
- Reichweite des Fehlschlags
- Gesamtbetrachtungslehre
- Einzelaktstheorie
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