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- -herabsetzung
- Form
- Hauptversammlung entscheidet
- weil Grundkapital in Satzung festelegt ist
- gem. §182
- 3/4 Mehrheit
- reguläre Kapitalerhöhung
- 182 - 191
- in der Praxis: Übernahme aller Aktien durch Bank
- Bezugsrecht der Aktionäre (§186)
- kann ausgeschlossen werden
- gem. Abs. 3 S.1
- besonders hohe Anforderungen an Beschluss
- Rechspr., Lit: Angemessenheits- / Verhältnismäßigkeitsprüfung
- wenn Erhöhung unter 10%
- vereinfachte Herabsetzung
- Schema: Vorss.
- Sanierungsmaßnahme beabsichtigt
- Folgen
- Dividendengrenzen (§§230, 233)
- kein Gläubigerschutz
- Zweck
- Angleichung des Grundkapitals an tatsächliches Vermögen
- zu Sanierungszecken
- Bilanzrechnung führt sofort zu höherem Gewinn
- Kapitalherabsetzung
- §§ 222 - 228 BGB
- Verfahren
Herabsatzung des Nennwerts, bei Nennbetragaktien
Einzug von Aktien (§237)
- nur wenn in Satzung bestimmt
- oder Zustimmung
- Gläubigerschutz (§225)
- können Garantien verlangen
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