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- Meineid, § 154 StGB
- Schema § 154: obj. TB
- Täter
- Zeugen
- insoweit Quali des § 153 StGB
- + auch Parteieid im Zivilprozess (§ 452 ZPO), Dolmetscher
- - Eidunfähige, § 60 Nr.1 2. Alt StPO
- + falsch schwört
- Zuständige Stelle
- kein Referendar (§ 10 GVG)
- Versuch
- Nacheid: Versuchsbeginn beim Sprechen der Worte 'ich schwöre'
- (P) Irrtum über Zuständigkeit
- BeispielZeuge denkt er spricht mit Richter, tatsächlich ist es der (unzuständige) StA
- unproblematisch
- BeispielZeuge schwört Meineid vor Referendar, den er als zuständige Stelle betrachtet
- umstritten, weil normatives TB - Merkmal
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