
- Saldotheorie
Grundlagen
zu Saldotheorie§ 812 BGB eigentlich für nicht synallagmatische Leistungen gedacht
unbilllige Ergebnisse bei
unwirksamen gegenseitigen Verträgen
Nichtbesitzer trägt Risiko für Untergang, weil Besitzer entreichert
faktisches Synallagma
V verkauft K Baukran, der dann übereignet und
zufällig beschädigt wird, Vertrag war unwirksam
K kann vollen Kaufpreis aus § 812 BGB verlangen aber
V nur kaputten Kran, weil K entereichert ist
verwandte
Problemkreise
Durchwirkung der Wertung
der §§ 346, 277 BGB
Saldotheorie
h.M.: Saldotheorie
Satz 1: gleichartige bereicherungsrechtliche Ansprüche werden automatisch (v.A.w.) saldiert
Satz 2: der Wert der eigenen Entreicherung (Sache) wird vom
eigenen bereicherungsrechtl. Anspruch (Kaufpreis) abgezogen
Besitzer trägt Risiko
des Untergangs
aber: Korrektur aus
Wertungsaspekten
z.B.: Verschlechterung der Sache beim K beruht auf Sach-
mangel und KV nichtig ? voller Anspruch auf KP - Rückzahlung
V verkauft K unter argl. Täuschung Unfallwagen, den K grob fahrl. zerstört. Hier
hätte K nur gekürzten Anspruch aus Rücktrittrecht (§§ 434, 437 BGB , 346, 326 V) und vollen
Anspruch (vgl (1)) aus §§ 812, 123 I BGB , 142 ? Unbilligkeit, daher Saldotheorie doch (+)
reduzierter Haftungsmaßstab, § 277 BGB
Inzidente Prüfung
a.A.: strenge
Zweikondiktionenlehre
Nichtbesitzer trägt allein Risiko des Untergangs
Arg.: Gesetzestext
Con.: Nichtbesitzer trägt Risiko für
Untergang, weil Besitzer entreichert
Verknüpfung über § 273 BGB , § 387 BGB
(KP vs. Wertersatz, § 818 II BGB )
a.A.: modifizierte
Zweikondiktionenlehre
Arg.: er hat ja auch die Nutzenvorteile
Arg.: Vergleichbare Systematik der §§ 346, 818 BGB
dogmatisch: teleologische Reduktion des § 818 III BGB
(P) Vorleistung
Problem: kein faktisches Synallagma,
weil noch nicht geleistet wurde
Anwendung von mod.
Zweikondiktionenlehre
Vorleistender will nur Insolv. Risiko tragen, nicht Risiko des Untergangs
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