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- Kanzler
- öffentliche Äußerungen
- Folge (P) Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 I VwGO
- wenn sich Angela Merkel als CDU Parteivorsitzende äußert: nein, Zivilrechtsweg
- wenn sich Angela Merkel als Kanzlerin äußert: § 40 I VwVfG (+)
- Beteiligung an der Gesetzgebung
- (P) Prüfungsrecht des Kanzlers
- Muss gegenzeichnen gem. Art. 82 Abs. 1, 58 GG
- Auflösung des Bundestags
- durch Vertrauensfrage Art. 68
- → Erreichung von Neuwahlen
- (P) einfach so, jederzeit ?
- BVerfG: nein, ungschriebenes TBM: 'politisch instabile Lage'
- Arg.: Lehren aus Weimarer Republik
- aber: weite Einschätzungsprärogative des Kanzlers
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