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- Schuldverhätnisse aus Verträgen §§ 311 I, 320 ff BGB
- Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB
- Sachmangel § 434
- DefinitionSachmangel ist jede dauerhafte negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache
- DefinitionBeschaffenheit umfasst auch tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Beziehungen zur Umwelt
- (P) Dauerhaftigkeit der Ertragsfähigkeit der Kaufsache (Unternehmen / Mietobjekte)
- e.A.: kein Sachmangel
- Arg.: konjunkturabhängig, nicht dauerhaft anhaftend
- Sachmangel (+)
- zumindest, wenn Angaben über mehrere Jahre (Dauerhaftigkeit)
- 1. Stufe: § 434 I S.1 subjektive Kriterien
- vereinbarte Beschaffenheit
- Abzugrenzen von bloßen Wissenangaben
- Arg.: Anwendungsbereich von S.2 soll nicht unterlaufen werden
- Beispielbloße Wissensangaben bei ungeprüfter Weitergabe von Infos vom Vorbesitzer (Auktionshaus)
- insoweit gelten nach st.Rspr. private Pauschal-Haftungsausschlüsse nicht
- Beispielz.B. 'Verkauf ohne Garantie' → Mängelrecht bzgl. § 434 I S.1 nicht ausgeschlossen
- Arg.: Beschaffenheitsvereinbarung wäre sonst für den K ohne jeden Sinn und Wert
- 2. Stufe: § 434 I S.2 Nr.1 sub. / obj. Kriterien
- vertraglich vorausgesetzte Verwendung
- 3. Stufe: § 434 I S.2 Nr.2 objektive Kriterien
- gewöhnliche Verwendung
- + Werbeaussagen, § 434 I 3
- Unbestimmter Personenkreis
- Zurechnung von Produzent, Gehilfen
- (P) bloß schlechter Ruf
- Mangel auch (+), wenn tas. kein Mangel vorlag aber K nicht mit zumutbarem Aufwand überprüfen konnte
- Arg.: gewöhnlicher Zweck ist die Weiterveräußerung
- besondere Fälle des Sachmangels
- fehlerhafte Montage (Anleitung), § 434 II
- IKEA Paragraph
- bei Gefahrübergang ist alles i.O.
- andere Sache (aliud) § 434 III 1. Alt.
- (-), wenn nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit geliefert
- sog. Total-Aliud
- BeispielEsel statt Rasenmäher (obj Emfängerhorizont)
- höherwertiges Aliud
- Arg.: Wortlaut, keine Differenzierung, Wahlrecht ist Käufersache
- Arg.: Mangel kann vom Sinn her nicht höherwertig sein
- a.A.: konkl. Änderung des KV, Restpreis nach § 433 II
- Arg.: §§ 378, 377 HGB a.F. bewirkten auch Änderung des KV
- anderes Stück beim Stückkauf = Aliud?
- h.M.: Mangel (+)
- Diff. nach obj. Empängerhorizont
- Lieferung nicht zwecks Erfüllung: Mangel (-)
- absichtliche Lieferung zwecks Erfüllung: Mangel (+), aber § 438 III
- fahrlässige Lieferung zwecks Erfüllung: Mangel (+), § 438 I
- Arg.: keine Differenzierung im Wortlaut
- e.A.: Mangel (-)
- Arg.: hier stellte sich vor Reform Abgrenzungsproblem nicht
- Beispiel
- Teilleistung § 434 III 2. Alt.
- für Nacherfüllung / Minderung / Verjährung egal, Gleichstellung
- Rechte des Käufers bei Mängeln § 437
- 1. Stufe:§ 437 Nr.1 Nacherfüllung verlagen
- Schema § 433: Prüfung
- beide Arten der Nachererfüllung unmöglich
- riesen Aufwand, wenig Ertrag
- § 439
- relative Unverhältnismäßigkeit
- Nachbesserung vs Nachlieferung
- schon bei 10%
- nur, wenn für Käufer gleichwertig
- absolute Unverhältnismäßigkeit
- Nacherfüllungskosten vs obj. Wert
- nicht Kaufpreis
- EuGH: nicht mit RL vereinbar EuGH (Az. C-65/09 und C-87/09) → Daher B2C nicht mehr anwendbar
- Arg.: Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie ist grunds. so gefasst dass auch abs. Unvhmk. erfassen kann
- Arg.: Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 definiert den Begriff 'unverhältnismäßig' ausschließlich in Beziehung zur anderen Abhilfemöglichkeit (Wortlaut)
- aber: aus Billigkeitsgründen kann aber hier im Einzelfall Höhe begrenzt werden
- Anwendung nur noch B2B
- Grenze
- e.A.: je nach Verschulden
- 100% bei Vertreten (-)
- 130% bei Vertreten (+)
- e.A.: 150%
- a.A.: 200% - Restwert
- 2. Stufe:§ 437 Nr.2 vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
- Schema § 433: Prüfung
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung = Nichtleistung
- Nichtleistung
- Fälligkeit
- Möglichkeit der Leistung
- (P) schließt die Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 439 III / § 635 III) einen SE statt der Leistung aus?
- e.A.: ja
- Arg.: § 281 setzt durchsetzbaren, fälligen Anspruch voraus
- h.M.: nein
- Arg.: sonst wäre § 440 / § 636 sinnlos, die Frist für entbehrlich erklären
- Vertragsaufsage vor Fälligkeit
- Arg.: Redaktionsversehen
- § 323 IV analog (-), ggf. Nebenpflichtverletzung, § 282
- Arg.: Rechtsfolgen des SE schärfer als bei Rücktritt → keine Vergleichbarkeit
- Arg.: wg. § 282 kein Bedürfnis für eine Analogie
- Einredefreiheit
- Erheblichkeit
- kein Interesse an Teillieferung, § 281 I S.2
- Erheblichkeit bei Mangel § 281 I S.3
- Fristablauf
- DefinitionErfolgloser Ablauf eines konkret bestimmten Zeitraums
- kann erst ab Fälligkeit ablaufen
- aber schon vorher gesetzt werden
- § 281 II: Entbehrlichkeit wg. Verweigerung oder sonstigen bes. Umständen
- Sonderfall Abs.3: Abmahnung statthaft
- endgültige Verweigerung
- 'letztes Wort' → es muss klar werden, dassSchuldnersich von Fristsetzung nicht umstimmen lassen wird
- (P) Entbehrlichkeit bei Verbraucherverträgen (RL fordert nur Abhilfeverlangen)
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