Interessenabwägung + Angemessenheit iRd § 34 StGB Schema
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  • Interessenabwägung + Angemessenheit iRd § 34 StGB

    • Grundlagen zu Interessenabwägung + Angemessenheit iRd § 34 StGB

      • Aufgrund der mit der Angemessenheitsprüfung verbundenen Wertungen trotzdem hohe Flexibilität

      • Klausur:

        • Zuerst: Alle einschlägigen Wertungsgesichtspunkte erfassen!

        • Dann: Nicht nur auflisten, sondern bewerten

        • Schließlich: Ergebnis in gut durchdachten Struktur niederschreiben

    • Interessenabwägung

      • Definition
        Umfassende Interessenabwägung, die wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergeben muss

        • Ausmaß des Überwiegens

          • e. A.: Erhebliches Überwiegen
            • Arg.: Beschränkungsbedürftige Solidaritätsverpflichtung
          • a.A.: Wesentliches Überwiegen
        • Kritierien

          • Fallstandards
            • Abstrakter Wert/Rang kollidierender RG (Strafrahmen)
            • Grad der RG drohenden Gefahr
            • Ausmaß drohenden RG-schadens/Größe bestehender Rettungschance
          • Sondergesichtspunkte
            • Verantwortlichkeit des ?€?Notstandsopfers?€? für Gefahrentstehung
            • Verantwortlichkeit des Täters für Gefahr
            • Spezielle Gefahrtragungspflicht, Indiz aus § 35 I S.2 StGB
            • Vorrangige spezieller rechtl. Verfahren
            • Ggf. Nötigungsnotstand
      • Verwirklichung mehrerer, unterschiedlich gewichtiger Delikte

        • Bsp.: Prüfung von §§ 223,224 StGB und leicht, nicht aber schwere KV wäre zu rechtfertigen

        • Handlung muss immer insgesamt rechtmäßig sein

        • Beeinträchtigung auch bei Gleich-/Geringerwertigkeit zulässig, wenn nur Interessen desjenigen beeinträchtigt werden, aus dessen Sphäre die Gefahr stammt

      • Abwägung Leben gegen Leben

        • h. M.: Keine Abwägung Leben gegen Leben, allenfalls § 35 StGB oder übergesetzl. Notstand

          • Grundgedanke: Den Einzelnen, der an Menschenwürde teilhat nicht als Sache unter Gegenstände des Sachenrechts mengen
          • Arg.: Art. 1, 2 GG
        • a. A.: Ausnahmen vom Prinzip der Unabwägbarkeit

          • Arg.: Rechtlich unvernünftig nicht wenigstens 1 Leben zu retten
          • Arg.: Täter maßt sich keine Entscheidungsbefugnis über Lebenschancen des Notstandsopfer an,da es sowieso verloren gewesen wäre
        • Relevant für

          • Defensivnotstand
          • Gefahrengemeinschaft
          • Terroristenfälle
          • Haustyrannenfälle
    • Angemessenheit

      • Problemfälle

        • Blutentnahmefälle

          • Klassisch: Zwang zur Blutspende
            • h. M.: § 34 StGB (-)
              • Arg.: Grenzüberschreitung der Solidaritätspflicht
            • a. A.: Rechtspflicht (+) innerhalb engster Grenzen
              • Con.: Folgeprobleme
              • Con.: Art. 1 GG
          • Abgewandelt: Zurechenbarer Blutbedarf physisch befähigter Menschen
            • e. A.: Rechtspflicht (+)
              • Arg.: Trotzdem Achtung in individueller Personalität
              • Arg.: Verantwortung als Kehrseite von Art. 1 GG
        • Terroristenfälle

          • h. M.: Auch § 34 StGB ermöglicht keine staatliche (Rettungs-)Folter
        • Verstoß gegen gesetzl. geregelte Verfahren

          • h. M.: § 34 StGB (-)
            • Arg.: Andernfalls Gefährdung der Gesetzesachtung
        • Überlaufen spezieller gesetzl. Eingriffsermächtigungen für Hoheitsträger

          • e. A.: Verhinderung nur, wenn atypische Situation
        • Gefahrengemeinschaft

          • Definition
            Mehrere Menschen befinden sich gemeinsam in der gleichen Gefahr, die nur durch Tötung einiger Mitglieder nicht für alle Betroffenen tödlich ist
          • Bergsteigerfall
          • Trennung siamesischer Zwillinge
          • Ballonfall
          • Euthanasiefall
            • h. M.: auch keine Differenzierung nach ledigl. kurzen Lebensbeeinträchtigung
          • Keine Gefahrengemeinschaft
            • Schiffbrüchigenfall, keine gleichrangige Rettungschance
            • Weichenstellerfall, Bahnangestellte zuvor nicht gefährdet
        • Haustyrannenfälle

        • Nötigungsnotstand

          • Beispiel
            A sagt B: verprügel C, sonst töte ich dich
          • Beispiel
            Güterabwägung eigentlich (+) - Leib vs. Leben
          • h.M.: § 34 StGB (-)
            • Arg.: Täter hat sich bewusst auf die Seite des Unrechts geschlagen
            • Arg.: dem Unbeteiligen C darf Notwehrrecht nicht genommen werden
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