
8367
- Interessenabwägung + Angemessenheit iRd § 34 StGB
- Grundlagen zu Interessenabwägung + Angemessenheit iRd § 34 StGB
- Aufgrund der mit der Angemessenheitsprüfung verbundenen Wertungen trotzdem hohe Flexibilität
- Klausur:
- Zuerst: Alle einschlägigen Wertungsgesichtspunkte erfassen!
- Dann: Nicht nur auflisten, sondern bewerten
- Schließlich: Ergebnis in gut durchdachten Struktur niederschreiben
- Interessenabwägung
- DefinitionUmfassende Interessenabwägung, die wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergeben muss
- Ausmaß des Überwiegens
- e. A.: Erhebliches Überwiegen
- Arg.: Beschränkungsbedürftige Solidaritätsverpflichtung
- a.A.: Wesentliches Überwiegen
- Arg.: Wortlaut § 34 StGB
- Kritierien
- Fallstandards
- Abstrakter Wert/Rang kollidierender RG (Strafrahmen)
- Grad der RG drohenden Gefahr
- Ausmaß drohenden RG-schadens/Größe bestehender Rettungschance
- Sondergesichtspunkte
- Verantwortlichkeit des ?€?Notstandsopfers?€? für Gefahrentstehung
- Verantwortlichkeit des Täters für Gefahr
- Spezielle Gefahrtragungspflicht, Indiz aus § 35 I S.2 StGB
- Vorrangige spezieller rechtl. Verfahren
- Ggf. Nötigungsnotstand
- Verwirklichung mehrerer, unterschiedlich gewichtiger Delikte
- Bsp.: Prüfung von §§ 223,224 StGB und leicht, nicht aber schwere KV wäre zu rechtfertigen
- Handlung muss immer insgesamt rechtmäßig sein
- Beeinträchtigung auch bei Gleich-/Geringerwertigkeit zulässig, wenn nur Interessen desjenigen beeinträchtigt werden, aus dessen Sphäre die Gefahr stammt
- Abwägung Leben gegen Leben
- h. M.: Keine Abwägung Leben gegen Leben, allenfalls § 35 StGB oder übergesetzl. Notstand
- Grundgedanke: Den Einzelnen, der an Menschenwürde teilhat nicht als Sache unter Gegenstände des Sachenrechts mengen
- Arg.: Art. 1, 2 GG
- a. A.: Ausnahmen vom Prinzip der Unabwägbarkeit
- Arg.: Rechtlich unvernünftig nicht wenigstens 1 Leben zu retten
- Arg.: Täter maßt sich keine Entscheidungsbefugnis über Lebenschancen des Notstandsopfer an,da es sowieso verloren gewesen wäre
- Relevant für
- Defensivnotstand
- Gefahrengemeinschaft
- Terroristenfälle
- Haustyrannenfälle
- Angemessenheit
- Problemfälle
- Blutentnahmefälle
- Klassisch: Zwang zur Blutspende
- h. M.: § 34 StGB (-)
- Arg.: Grenzüberschreitung der Solidaritätspflicht
- a. A.: Rechtspflicht (+) innerhalb engster Grenzen
- Con.: Folgeprobleme
- Con.: Art. 1 GG
- Abgewandelt: Zurechenbarer Blutbedarf physisch befähigter Menschen
- e. A.: Rechtspflicht (+)
- Arg.: Trotzdem Achtung in individueller Personalität
- Arg.: Verantwortung als Kehrseite von Art. 1 GG
- Terroristenfälle
- h. M.: Auch § 34 StGB ermöglicht keine staatliche (Rettungs-)Folter
- Verstoß gegen gesetzl. geregelte Verfahren
- h. M.: § 34 StGB (-)
- Arg.: Andernfalls Gefährdung der Gesetzesachtung
- Überlaufen spezieller gesetzl. Eingriffsermächtigungen für Hoheitsträger
- e. A.: Verhinderung nur, wenn atypische Situation
- Gefahrengemeinschaft
- DefinitionMehrere Menschen befinden sich gemeinsam in der gleichen Gefahr, die nur durch Tötung einiger Mitglieder nicht für alle Betroffenen tödlich ist
- Bergsteigerfall
- Trennung siamesischer Zwillinge
- h. M.: § 34 StGB (-)
- Ballonfall
- Euthanasiefall
- h. M.: auch keine Differenzierung nach ledigl. kurzen Lebensbeeinträchtigung
- Keine Gefahrengemeinschaft
- Schiffbrüchigenfall, keine gleichrangige Rettungschance
- Weichenstellerfall, Bahnangestellte zuvor nicht gefährdet
- Haustyrannenfälle
- Nötigungsnotstand
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10